denszeiten, es wäre denn, daß einer durch die Caperey und Seeräuberey seinen Gewinn zu suchen gewohnet wäre, als wel- cher freylich den Krieg dem Frieden vorziehen wird; da sonst im Gegentheile zu Kriegeszeiten insgemein die Seehandlung, und durch sie zugleich die Handlung überhaupt darnieder liegt, es sey gleich daß der Krieg nahe an solcher Handelsstadt und in ihrem Gewässer, oder auch in denen Ländern graßire, wohin die dasigen Kaufleute ihre meiste Handlung treiben.
§. 692.
Admirali- tätscolle- gium.
Die Aufsicht über die Schiff- und Seefahrt ist an denen Orten, wo diese sonderlich floriret, besondern sogenannten Admiralitätscollegien, anvertrauet. Es ist aber ein Admirali- tätscollegium auch schlechthin die Admiralität genannt, eine Ver- sammlung dererjenigen; welche die Direction über die Seesachen haben, und bey denen es steht, selbige anzuordnen und einzurichten. Jn den vereinigten Niederlanden sind fünf Admiralitätscollegia, siehe in unserer Akad. der Kaufl. unter Admiralität. Zu Wien wird dasjenige Collegium, welches die Schifffahrt auf der Do- nau, und die Convoyen und Transportschiffe nach Ungarn regu- liret, das Oberschiffamt genennet.
§. 693.
See- oder Schiff- fahrtskunst.
Es ist uns noch übrig, der See- oder Schifffahrtskunst, die auch schlechthin die Schifffahrt heißt, zu gedenken, wor- unter man die Kunst, das Wasser zu Schiffe zu befahren, oder die Kunst, ein Schiff gehörig zu regieren, versteht. Es ge- schieht aber die Regierung eines Schiffes vermittelst der See- karten, der Magnetnadel oder des Compasses, und des Bley- wurfs, durch die gute Beobachtung der Winde, Führung der Seegel, des Steuerruders und der Ruder, und endlich durch die Beobachtung der Sonne und der Sterne. Der Nutzen der See- oder Schifffahrtskunst ist nicht geringe, indem sie dienet, die Schifffahrt, in der eigentlichen Bedeutung genommen, und dadurch zugleich die Handlung zu befördern, und auf einen guten Fuß zu setzen (§. 689). Jhre Hülfswissenschaften sind die Schiffbaukunst; die Geschichte der Schiff- oder Seefahrt; das Fluß- und Seerecht; die Sternkunde; die Naturlehre, in so fern sie Nachricht von den Winden, Wassern, Seethieren, Seegewächsen etc. giebt; die Geographie; u. s. w. Die zur Ausübung dieser Kunst erforderlichen Jnstrumente sind Seecharten, Landtafeln; Compaß oder Seecompaß; Bleywurf; Perspective oder, wie sie die Schiffer nennen, Gukkers; u. a. m.
Das 7 Capitel. Von dem Fuhrwerke und dem Postwesen.
§. 694.
I. Fuhrwerk.
I.Durch das Fuhrwerk (§. 574.) versteht man das Befah- ren der öffentlichen Land- und Nebenstraßen mit Last- und Frachtwagen, Karren, Kutschen, und Schlitten, um Waa-
ren
3 Th. 6 Cap. Von der Schifffahrt.
denszeiten, es waͤre denn, daß einer durch die Caperey und Seeraͤuberey ſeinen Gewinn zu ſuchen gewohnet waͤre, als wel- cher freylich den Krieg dem Frieden vorziehen wird; da ſonſt im Gegentheile zu Kriegeszeiten insgemein die Seehandlung, und durch ſie zugleich die Handlung uͤberhaupt darnieder liegt, es ſey gleich daß der Krieg nahe an ſolcher Handelsſtadt und in ihrem Gewaͤſſer, oder auch in denen Laͤndern graßire, wohin die daſigen Kaufleute ihre meiſte Handlung treiben.
§. 692.
Admirali- taͤtscolle- gium.
Die Aufſicht uͤber die Schiff- und Seefahrt iſt an denen Orten, wo dieſe ſonderlich floriret, beſondern ſogenannten Admiralitaͤtscollegien, anvertrauet. Es iſt aber ein Admirali- taͤtscollegium auch ſchlechthin die Admiralitaͤt genannt, eine Ver- ſammlung dererjenigen; welche die Direction uͤber die Seeſachen haben, und bey denen es ſteht, ſelbige anzuordnen und einzurichten. Jn den vereinigten Niederlanden ſind fuͤnf Admiralitaͤtscollegia, ſiehe in unſerer Akad. der Kaufl. unter Admiralitaͤt. Zu Wien wird dasjenige Collegium, welches die Schifffahrt auf der Do- nau, und die Convoyen und Transportſchiffe nach Ungarn regu- liret, das Oberſchiffamt genennet.
§. 693.
See- oder Schiff- fahrtskunſt.
Es iſt uns noch uͤbrig, der See- oder Schifffahrtskunſt, die auch ſchlechthin die Schifffahrt heißt, zu gedenken, wor- unter man die Kunſt, das Waſſer zu Schiffe zu befahren, oder die Kunſt, ein Schiff gehoͤrig zu regieren, verſteht. Es ge- ſchieht aber die Regierung eines Schiffes vermittelſt der See- karten, der Magnetnadel oder des Compaſſes, und des Bley- wurfs, durch die gute Beobachtung der Winde, Fuͤhrung der Seegel, des Steuerruders und der Ruder, und endlich durch die Beobachtung der Sonne und der Sterne. Der Nutzen der See- oder Schifffahrtskunſt iſt nicht geringe, indem ſie dienet, die Schifffahrt, in der eigentlichen Bedeutung genommen, und dadurch zugleich die Handlung zu befoͤrdern, und auf einen guten Fuß zu ſetzen (§. 689). Jhre Huͤlfswiſſenſchaften ſind die Schiffbaukunſt; die Geſchichte der Schiff- oder Seefahrt; das Fluß- und Seerecht; die Sternkunde; die Naturlehre, in ſo fern ſie Nachricht von den Winden, Waſſern, Seethieren, Seegewaͤchſen ꝛc. giebt; die Geographie; u. ſ. w. Die zur Ausuͤbung dieſer Kunſt erforderlichen Jnſtrumente ſind Seecharten, Landtafeln; Compaß oder Seecompaß; Bleywurf; Perſpective oder, wie ſie die Schiffer nennen, Gukkers; u. a. m.
Das 7 Capitel. Von dem Fuhrwerke und dem Poſtweſen.
§. 694.
I. Fuhrwerk.
I.Durch das Fuhrwerk (§. 574.) verſteht man das Befah- ren der oͤffentlichen Land- und Nebenſtraßen mit Laſt- und Frachtwagen, Karren, Kutſchen, und Schlitten, um Waa-
ren
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3 Th. 6 Cap. Von der Schifffahrt.
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Seeraͤuberey ſeinen Gewinn zu ſuchen gewohnet waͤre, als wel-
cher freylich den Krieg dem Frieden vorziehen wird; da ſonſt
im Gegentheile zu Kriegeszeiten insgemein die Seehandlung,
und durch ſie zugleich die Handlung uͤberhaupt darnieder liegt,
es ſey gleich daß der Krieg nahe an ſolcher Handelsſtadt und
in ihrem Gewaͤſſer, oder auch in denen Laͤndern graßire, wohin
die daſigen Kaufleute ihre meiſte Handlung treiben.
§. 692.
Die Aufſicht uͤber die Schiff- und Seefahrt iſt an denen
Orten, wo dieſe ſonderlich floriret, beſondern ſogenannten
Admiralitaͤtscollegien, anvertrauet. Es iſt aber ein Admirali-
taͤtscollegium auch ſchlechthin die Admiralitaͤt genannt, eine Ver-
ſammlung dererjenigen; welche die Direction uͤber die Seeſachen
haben, und bey denen es ſteht, ſelbige anzuordnen und einzurichten.
Jn den vereinigten Niederlanden ſind fuͤnf Admiralitaͤtscollegia,
ſiehe in unſerer Akad. der Kaufl. unter Admiralitaͤt. Zu Wien
wird dasjenige Collegium, welches die Schifffahrt auf der Do-
nau, und die Convoyen und Transportſchiffe nach Ungarn regu-
liret, das Oberſchiffamt genennet.
§. 693.
Es iſt uns noch uͤbrig, der See- oder Schifffahrtskunſt,
die auch ſchlechthin die Schifffahrt heißt, zu gedenken, wor-
unter man die Kunſt, das Waſſer zu Schiffe zu befahren, oder
die Kunſt, ein Schiff gehoͤrig zu regieren, verſteht. Es ge-
ſchieht aber die Regierung eines Schiffes vermittelſt der See-
karten, der Magnetnadel oder des Compaſſes, und des Bley-
wurfs, durch die gute Beobachtung der Winde, Fuͤhrung der
Seegel, des Steuerruders und der Ruder, und endlich durch die
Beobachtung der Sonne und der Sterne. Der Nutzen der See-
oder Schifffahrtskunſt iſt nicht geringe, indem ſie dienet, die
Schifffahrt, in der eigentlichen Bedeutung genommen, und dadurch
zugleich die Handlung zu befoͤrdern, und auf einen guten Fuß zu
ſetzen (§. 689). Jhre Huͤlfswiſſenſchaften ſind die Schiffbaukunſt;
die Geſchichte der Schiff- oder Seefahrt; das Fluß- und Seerecht;
die Sternkunde; die Naturlehre, in ſo fern ſie Nachricht von
den Winden, Waſſern, Seethieren, Seegewaͤchſen ꝛc. giebt;
die Geographie; u. ſ. w. Die zur Ausuͤbung dieſer Kunſt
erforderlichen Jnſtrumente ſind Seecharten, Landtafeln;
Compaß oder Seecompaß; Bleywurf; Perſpective oder, wie
ſie die Schiffer nennen, Gukkers; u. a. m.
Das 7 Capitel.
Von dem Fuhrwerke und dem Poſtweſen.
§. 694.
I. Durch das Fuhrwerk (§. 574.) verſteht man das Befah-
ren der oͤffentlichen Land- und Nebenſtraßen mit Laſt-
und Frachtwagen, Karren, Kutſchen, und Schlitten, um Waa-
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/946>, abgerufen am 21.11.2024.
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