Hingegen ist der Nutzen der Schifffahrt so groß, daßNutzen der Schifffahrt. selbiger alle Gefahr überwiegt, indem sie der rechte Grund der Kaufmannschaft, und das hauptsächlichste Mittel ist, ganze Länder zu bereichern. Wir sagen hiermit nicht zu viel. Denn wer einen Blick in die Handlungsgeschichte thut, wird gar bald überzeuget, daß die Handlung der Schifffahrt fast ganz allein ihren Wachsthum, oder, besser zu sagen, ihre Vollkommenheit zu danken habe, und man kann als eine sichere Grundregel an- nehmen, daß die Verknüpfung der Handlung und der Schiff- fahrt so genau ist, daß der Verfall der einen nothwendig den Ruin der andern nach sich zieht; daher sie jederzeit zugleich entweder blühen, oder zu Grunde gehen: welches auch die Er- fahrung bestätiget, als welche lehret, daß die Handlung in einem Seestaate, der beträchtliche Häfen hat; nur alsdenn blü- het, wenn die Schifffahrt in demselben auf einen guten Fuß ge- setzet ist, und daß hingegen, wenn diese versäumet wird, auch die Handlung fällt. Des besondern Nutzens der Seehandlung (§. 283), als die vermittelst der Schifffahrt geschieht; des be- sondern Nutzens der Pflanzstädte, die ein wichtiges Hülfsmittel zur Treibung der Handlung sind (§. 576) und die vermittelst der Schifffahrt sind errichtet worden; wie auch des Nutzens der Schiffe, vermittelst welcher die Schifffahrt getrieben wird, beym Kriege und der Fischerey (§. 648), hier nicht allererst zu gedenken. Es darf also Niemanden befremden, daß die Be- herrscher großer Reiche und Länder, welche an die See stoßen, an großen und schiffbaren Flüssen liegen, oder dergleichen in sich haben, die Schifffahrt so viel möglich zu befördern suchen.
§. 690.
Zur Beförderung der Schifffahrt in einem Lande dienen:Hülfsmittel zur Beförde- rung der Schifffahrt. 1) die Lage desselben an der See, oder dem Meere (§. 643 u. 644); 2) die Flüsse (§. 645), und zwar solche, die entweder schon schiffbar sind, oder doch schiffbar gemacht werden können; 3) die Canäle (§. 646), und zwar insonderheit diejenigen Canäle,1) Lage an der See oder Meere. durch welche ein Fluß in den andern, oder ein Meer in das an- dere geleitet wird, als welche denen zur See fahrenden den Weg erleichtern und kürzer machen; und endlich 4) die See-2) Flüsse, akademien oder Navigationsschulen, welche solche Häuser3) Canäle, und Veranstaltungen sind, da junge Leute, insgemein von Adel,4) Seeaka- demien, oder Na- vigations- schulen. in der Mathematik, Sternkunde, Zeichenkunst, Steuermanns- kunst, und überhaupt in allem, was zur Schifffahrt gehöret, öffentlich und umsonst, auf Kosten der hohen Landesobrigkeit, unterwiesen werden, und worüber insgemein ein alter Seeoffi- cier die Aufsicht hat. Dergleichen Seeakademien sind zu Kop- penhagen, zu Petersburg, zu Stege auf der Jnsel Moen, und andern Orten mehr.
§. 691.
Es richtet sich aber der Flor der Schifffahrt nach derFlor der Schifffahrt. (1) anwachsenden Handlung einer Stadt; nach den (2) Capi- talien der Einwohner; und nach den (3) glücklichen Frie-
dens-
(Y) 3
Schifffahrt.
§. 689.
Hingegen iſt der Nutzen der Schifffahrt ſo groß, daßNutzen der Schifffahrt. ſelbiger alle Gefahr uͤberwiegt, indem ſie der rechte Grund der Kaufmannſchaft, und das hauptſaͤchlichſte Mittel iſt, ganze Laͤnder zu bereichern. Wir ſagen hiermit nicht zu viel. Denn wer einen Blick in die Handlungsgeſchichte thut, wird gar bald uͤberzeuget, daß die Handlung der Schifffahrt faſt ganz allein ihren Wachsthum, oder, beſſer zu ſagen, ihre Vollkommenheit zu danken habe, und man kann als eine ſichere Grundregel an- nehmen, daß die Verknuͤpfung der Handlung und der Schiff- fahrt ſo genau iſt, daß der Verfall der einen nothwendig den Ruin der andern nach ſich zieht; daher ſie jederzeit zugleich entweder bluͤhen, oder zu Grunde gehen: welches auch die Er- fahrung beſtaͤtiget, als welche lehret, daß die Handlung in einem Seeſtaate, der betraͤchtliche Haͤfen hat; nur alsdenn bluͤ- het, wenn die Schifffahrt in demſelben auf einen guten Fuß ge- ſetzet iſt, und daß hingegen, wenn dieſe verſaͤumet wird, auch die Handlung faͤllt. Des beſondern Nutzens der Seehandlung (§. 283), als die vermittelſt der Schifffahrt geſchieht; des be- ſondern Nutzens der Pflanzſtaͤdte, die ein wichtiges Huͤlfsmittel zur Treibung der Handlung ſind (§. 576) und die vermittelſt der Schifffahrt ſind errichtet worden; wie auch des Nutzens der Schiffe, vermittelſt welcher die Schifffahrt getrieben wird, beym Kriege und der Fiſcherey (§. 648), hier nicht allererſt zu gedenken. Es darf alſo Niemanden befremden, daß die Be- herrſcher großer Reiche und Laͤnder, welche an die See ſtoßen, an großen und ſchiffbaren Fluͤſſen liegen, oder dergleichen in ſich haben, die Schifffahrt ſo viel moͤglich zu befoͤrdern ſuchen.
§. 690.
Zur Befoͤrderung der Schifffahrt in einem Lande dienen:Huͤlfsmittel zur Befoͤrde- rung der Schifffahrt. 1) die Lage deſſelben an der See, oder dem Meere (§. 643 u. 644); 2) die Fluͤſſe (§. 645), und zwar ſolche, die entweder ſchon ſchiffbar ſind, oder doch ſchiffbar gemacht werden koͤnnen; 3) die Canaͤle (§. 646), und zwar inſonderheit diejenigen Canaͤle,1) Lage an der See oder Meere. durch welche ein Fluß in den andern, oder ein Meer in das an- dere geleitet wird, als welche denen zur See fahrenden den Weg erleichtern und kuͤrzer machen; und endlich 4) die See-2) Fluͤſſe, akademien oder Navigationsſchulen, welche ſolche Haͤuſer3) Canaͤle, und Veranſtaltungen ſind, da junge Leute, insgemein von Adel,4) Seeaka- demien, oder Na- vigations- ſchulen. in der Mathematik, Sternkunde, Zeichenkunſt, Steuermanns- kunſt, und uͤberhaupt in allem, was zur Schifffahrt gehoͤret, oͤffentlich und umſonſt, auf Koſten der hohen Landesobrigkeit, unterwieſen werden, und woruͤber insgemein ein alter Seeoffi- cier die Aufſicht hat. Dergleichen Seeakademien ſind zu Kop- penhagen, zu Petersburg, zu Stege auf der Jnſel Moen, und andern Orten mehr.
§. 691.
Es richtet ſich aber der Flor der Schifffahrt nach derFlor der Schifffahrt. (1) anwachſenden Handlung einer Stadt; nach den (2) Capi- talien der Einwohner; und nach den (3) gluͤcklichen Frie-
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Schifffahrt.
§. 689.
Hingegen iſt der Nutzen der Schifffahrt ſo groß, daß
ſelbiger alle Gefahr uͤberwiegt, indem ſie der rechte Grund der
Kaufmannſchaft, und das hauptſaͤchlichſte Mittel iſt, ganze
Laͤnder zu bereichern. Wir ſagen hiermit nicht zu viel. Denn
wer einen Blick in die Handlungsgeſchichte thut, wird gar bald
uͤberzeuget, daß die Handlung der Schifffahrt faſt ganz allein
ihren Wachsthum, oder, beſſer zu ſagen, ihre Vollkommenheit
zu danken habe, und man kann als eine ſichere Grundregel an-
nehmen, daß die Verknuͤpfung der Handlung und der Schiff-
fahrt ſo genau iſt, daß der Verfall der einen nothwendig den
Ruin der andern nach ſich zieht; daher ſie jederzeit zugleich
entweder bluͤhen, oder zu Grunde gehen: welches auch die Er-
fahrung beſtaͤtiget, als welche lehret, daß die Handlung in
einem Seeſtaate, der betraͤchtliche Haͤfen hat; nur alsdenn bluͤ-
het, wenn die Schifffahrt in demſelben auf einen guten Fuß ge-
ſetzet iſt, und daß hingegen, wenn dieſe verſaͤumet wird, auch
die Handlung faͤllt. Des beſondern Nutzens der Seehandlung
(§. 283), als die vermittelſt der Schifffahrt geſchieht; des be-
ſondern Nutzens der Pflanzſtaͤdte, die ein wichtiges Huͤlfsmittel
zur Treibung der Handlung ſind (§. 576) und die vermittelſt der
Schifffahrt ſind errichtet worden; wie auch des Nutzens der
Schiffe, vermittelſt welcher die Schifffahrt getrieben wird,
beym Kriege und der Fiſcherey (§. 648), hier nicht allererſt zu
gedenken. Es darf alſo Niemanden befremden, daß die Be-
herrſcher großer Reiche und Laͤnder, welche an die See ſtoßen,
an großen und ſchiffbaren Fluͤſſen liegen, oder dergleichen in
ſich haben, die Schifffahrt ſo viel moͤglich zu befoͤrdern ſuchen.
Nutzen der
Schifffahrt.
§. 690.
Zur Befoͤrderung der Schifffahrt in einem Lande dienen:
1) die Lage deſſelben an der See, oder dem Meere (§. 643 u.
644); 2) die Fluͤſſe (§. 645), und zwar ſolche, die entweder
ſchon ſchiffbar ſind, oder doch ſchiffbar gemacht werden koͤnnen;
3) die Canaͤle (§. 646), und zwar inſonderheit diejenigen Canaͤle,
durch welche ein Fluß in den andern, oder ein Meer in das an-
dere geleitet wird, als welche denen zur See fahrenden den
Weg erleichtern und kuͤrzer machen; und endlich 4) die See-
akademien oder Navigationsſchulen, welche ſolche Haͤuſer
und Veranſtaltungen ſind, da junge Leute, insgemein von Adel,
in der Mathematik, Sternkunde, Zeichenkunſt, Steuermanns-
kunſt, und uͤberhaupt in allem, was zur Schifffahrt gehoͤret,
oͤffentlich und umſonſt, auf Koſten der hohen Landesobrigkeit,
unterwieſen werden, und woruͤber insgemein ein alter Seeoffi-
cier die Aufſicht hat. Dergleichen Seeakademien ſind zu Kop-
penhagen, zu Petersburg, zu Stege auf der Jnſel Moen, und
andern Orten mehr.
Huͤlfsmittel
zur Befoͤrde-
rung der
Schifffahrt.
1) Lage an
der See
oder Meere.
2) Fluͤſſe,
3) Canaͤle,
4) Seeaka-
demien,
oder Na-
vigations-
ſchulen.
§. 691.
Es richtet ſich aber der Flor der Schifffahrt nach der
(1) anwachſenden Handlung einer Stadt; nach den (2) Capi-
talien der Einwohner; und nach den (3) gluͤcklichen Frie-
dens-
Flor der
Schifffahrt.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/945>, abgerufen am 30.12.2024.
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