Prise gemacht hat, ist er schuldig, der Admiralität, oder wer von der Admiralität dazu verordnet ist, davon Rechenschaft zu geben, und zu erwarten, daß es für eine gute Prise, das ist, für eine rechtmäßige Beute, erkannt wird.
§. 684.
Jnsgemein wenn ein Schiff verunglücket, so verunglü-Verunglü- ckungen der Güter: cken auch die Güter und Geräthschaft, welche sich auf selbi- gem befinden, und zwar 1) durch die Werfung über Bord, da nämlich die Schifffahrenden bey entstandenem Sturme und be-1) Werfung über Bord, sorgender Lebensgefahr, sowol zur Erleichterung des Schiffes, als auch zu desto mehrerer Sicherheit ihres Lebens, eines und das andere von denen darauf geladenen Sachen und Waaren, so am schwersten auf dem Schiffe sind, in das Meer werfen, und sich also hierdurch bestmöglichst zu retten suchen. Dieses nennen sie den Wurf thun; gleich wie das Recht, den Wurf zu thun, der Noth-Auswurf heißt. Von den Pflichten eines Schiffers vor, bey, und nach geschehener Werfung, sehe man in unserer Akad. der Kaufl. den Artikel Haverey. Weiter ver- unglücken die Güter 2) durch Schifforuch; der Seeräuberey2) Schiff- bruch, und des Aufbringens der Schiffe hier nicht besonders wieder zu gedenken. Alle diejenigen Sachen, die in der See treibend gefunden werden, es rühre nun solches von dem Nothauswur- fe, oder dem Schiffbruche her, wird seetriftig Gut genennet,Seetriftig Gut, welches seine besondere Rechte hat; diejenigen Sachen aber, welche zu Grunde gegangen sind, heißen gesunkenes Gut. ManGesunkenes Gut, hat gewisse Leute, die sich auf das Schwimmen gut verstehen, und auf der See dazu gebraucht werden, daß sie das gesunkene Gut aus der Tiefe des Meeres wieder heraus holen; und diese führen den Namen der Taucher. Endlich heißen diejenigen Sachen und Waaren, welche an den Strand getrieben wordenGestrandete Güter, geborgene Güter. sind, gestrandete Güter; alles das aber, was salviret oder gerettet worden ist, nennet man geborgene Güter.
§. 685.
Der Schade, welcher einem Schiffe sowol als denen dar-Haverey. auf geladenen Waaren durch außerordentliche Zu- und Unglücks- fälle, von ihrer Einladung und Abfahrt an, bis zu ihrer Rück- kunft und Ausladung, zustößt, und durch eine allgemeine Con- tribution nach Proportion des Preißes, sowol aller im Schiffe eingeladener Güter, als auch des Schiffes selbsten, ersetzet wird; heißt eigentlich die Haverey. Jnsgemein aber werden auch alle ordentliche und außerordentliche Unkosten, die vom Anfange bis zum Ende der Reise erfordert werden, mit darunter begrif- fen. Einige machen dreyerley Gattungen von Havereyen,1) Gattun- gen der Ha- verey: nämlich schlechte oder particulare; große oder gemeine; und kleine, siehe in unserer Akad. der Kaufl. den Artikel Haverey. Die gewöhnliche und unter Kaufleuten gebräuchliche Ein- theilung der Haverey aber ist in die gemeine, kleine oder ordentliche; und in die große oder außerordentliche. Die (1) gemeine, kleine, oder ordentliche Haverey ist, welche übera) kleine, das Gut, und nicht über das Schiff geht; und gehören dahin
die
K. S. (Y)
Schifffahrt.
Priſe gemacht hat, iſt er ſchuldig, der Admiralitaͤt, oder wer von der Admiralitaͤt dazu verordnet iſt, davon Rechenſchaft zu geben, und zu erwarten, daß es fuͤr eine gute Priſe, das iſt, fuͤr eine rechtmaͤßige Beute, erkannt wird.
§. 684.
Jnsgemein wenn ein Schiff verungluͤcket, ſo verungluͤ-Verungluͤ- ckungen der Guͤter: cken auch die Guͤter und Geraͤthſchaft, welche ſich auf ſelbi- gem befinden, und zwar 1) durch die Werfung uͤber Bord, da naͤmlich die Schifffahrenden bey entſtandenem Sturme und be-1) Werfung uͤber Bord, ſorgender Lebensgefahr, ſowol zur Erleichterung des Schiffes, als auch zu deſto mehrerer Sicherheit ihres Lebens, eines und das andere von denen darauf geladenen Sachen und Waaren, ſo am ſchwerſten auf dem Schiffe ſind, in das Meer werfen, und ſich alſo hierdurch beſtmoͤglichſt zu retten ſuchen. Dieſes nennen ſie den Wurf thun; gleich wie das Recht, den Wurf zu thun, der Noth-Auswurf heißt. Von den Pflichten eines Schiffers vor, bey, und nach geſchehener Werfung, ſehe man in unſerer Akad. der Kaufl. den Artikel Haverey. Weiter ver- ungluͤcken die Guͤter 2) durch Schifforuch; der Seeraͤuberey2) Schiff- bruch, und des Aufbringens der Schiffe hier nicht beſonders wieder zu gedenken. Alle diejenigen Sachen, die in der See treibend gefunden werden, es ruͤhre nun ſolches von dem Nothauswur- fe, oder dem Schiffbruche her, wird ſeetriftig Gut genennet,Seetriftig Gut, welches ſeine beſondere Rechte hat; diejenigen Sachen aber, welche zu Grunde gegangen ſind, heißen geſunkenes Gut. ManGeſunkenes Gut, hat gewiſſe Leute, die ſich auf das Schwimmen gut verſtehen, und auf der See dazu gebraucht werden, daß ſie das geſunkene Gut aus der Tiefe des Meeres wieder heraus holen; und dieſe fuͤhren den Namen der Taucher. Endlich heißen diejenigen Sachen und Waaren, welche an den Strand getrieben wordenGeſtrandete Guͤter, geborgene Guͤter. ſind, geſtrandete Guͤter; alles das aber, was ſalviret oder gerettet worden iſt, nennet man geborgene Guͤter.
§. 685.
Der Schade, welcher einem Schiffe ſowol als denen dar-Haverey. auf geladenen Waaren durch außerordentliche Zu- und Ungluͤcks- faͤlle, von ihrer Einladung und Abfahrt an, bis zu ihrer Ruͤck- kunft und Ausladung, zuſtoͤßt, und durch eine allgemeine Con- tribution nach Proportion des Preißes, ſowol aller im Schiffe eingeladener Guͤter, als auch des Schiffes ſelbſten, erſetzet wird; heißt eigentlich die Haverey. Jnsgemein aber werden auch alle ordentliche und außerordentliche Unkoſten, die vom Anfange bis zum Ende der Reiſe erfordert werden, mit darunter begrif- fen. Einige machen dreyerley Gattungen von Havereyen,1) Gattun- gen der Ha- verey: naͤmlich ſchlechte oder particulare; große oder gemeine; und kleine, ſiehe in unſerer Akad. der Kaufl. den Artikel Haverey. Die gewoͤhnliche und unter Kaufleuten gebraͤuchliche Ein- theilung der Haverey aber iſt in die gemeine, kleine oder ordentliche; und in die große oder außerordentliche. Die (1) gemeine, kleine, oder ordentliche Haverey iſt, welche uͤbera) kleine, das Gut, und nicht uͤber das Schiff geht; und gehoͤren dahin
die
K. S. (Y)
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Schifffahrt.
Priſe gemacht hat, iſt er ſchuldig, der Admiralitaͤt, oder wer
von der Admiralitaͤt dazu verordnet iſt, davon Rechenſchaft zu
geben, und zu erwarten, daß es fuͤr eine gute Priſe, das iſt, fuͤr
eine rechtmaͤßige Beute, erkannt wird.
§. 684.
Jnsgemein wenn ein Schiff verungluͤcket, ſo verungluͤ-
cken auch die Guͤter und Geraͤthſchaft, welche ſich auf ſelbi-
gem befinden, und zwar 1) durch die Werfung uͤber Bord, da
naͤmlich die Schifffahrenden bey entſtandenem Sturme und be-
ſorgender Lebensgefahr, ſowol zur Erleichterung des Schiffes,
als auch zu deſto mehrerer Sicherheit ihres Lebens, eines und
das andere von denen darauf geladenen Sachen und Waaren,
ſo am ſchwerſten auf dem Schiffe ſind, in das Meer werfen,
und ſich alſo hierdurch beſtmoͤglichſt zu retten ſuchen. Dieſes
nennen ſie den Wurf thun; gleich wie das Recht, den Wurf
zu thun, der Noth-Auswurf heißt. Von den Pflichten eines
Schiffers vor, bey, und nach geſchehener Werfung, ſehe man
in unſerer Akad. der Kaufl. den Artikel Haverey. Weiter ver-
ungluͤcken die Guͤter 2) durch Schifforuch; der Seeraͤuberey
und des Aufbringens der Schiffe hier nicht beſonders wieder
zu gedenken. Alle diejenigen Sachen, die in der See treibend
gefunden werden, es ruͤhre nun ſolches von dem Nothauswur-
fe, oder dem Schiffbruche her, wird ſeetriftig Gut genennet,
welches ſeine beſondere Rechte hat; diejenigen Sachen aber,
welche zu Grunde gegangen ſind, heißen geſunkenes Gut. Man
hat gewiſſe Leute, die ſich auf das Schwimmen gut verſtehen,
und auf der See dazu gebraucht werden, daß ſie das geſunkene
Gut aus der Tiefe des Meeres wieder heraus holen; und dieſe
fuͤhren den Namen der Taucher. Endlich heißen diejenigen
Sachen und Waaren, welche an den Strand getrieben worden
ſind, geſtrandete Guͤter; alles das aber, was ſalviret oder
gerettet worden iſt, nennet man geborgene Guͤter.
Verungluͤ-
ckungen der
Guͤter:
1) Werfung
uͤber Bord,
2) Schiff-
bruch,
Seetriftig
Gut,
Geſunkenes
Gut,
Geſtrandete
Guͤter,
geborgene
Guͤter.
§. 685.
Der Schade, welcher einem Schiffe ſowol als denen dar-
auf geladenen Waaren durch außerordentliche Zu- und Ungluͤcks-
faͤlle, von ihrer Einladung und Abfahrt an, bis zu ihrer Ruͤck-
kunft und Ausladung, zuſtoͤßt, und durch eine allgemeine Con-
tribution nach Proportion des Preißes, ſowol aller im Schiffe
eingeladener Guͤter, als auch des Schiffes ſelbſten, erſetzet wird;
heißt eigentlich die Haverey. Jnsgemein aber werden auch alle
ordentliche und außerordentliche Unkoſten, die vom Anfange
bis zum Ende der Reiſe erfordert werden, mit darunter begrif-
fen. Einige machen dreyerley Gattungen von Havereyen,
naͤmlich ſchlechte oder particulare; große oder gemeine; und
kleine, ſiehe in unſerer Akad. der Kaufl. den Artikel Haverey.
Die gewoͤhnliche und unter Kaufleuten gebraͤuchliche Ein-
theilung der Haverey aber iſt in die gemeine, kleine oder
ordentliche; und in die große oder außerordentliche. Die
(1) gemeine, kleine, oder ordentliche Haverey iſt, welche uͤber
das Gut, und nicht uͤber das Schiff geht; und gehoͤren dahin
die
Haverey.
1) Gattun-
gen der Ha-
verey:
a) kleine,
K. S. (Y)
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/941>, abgerufen am 21.11.2024.
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