ben wir schon oben, bey der Ausrüstung eines Schiffes (§. 657.) von ihm geredet; und b) der Schiffer, in Ansehung dessen,b) Schiffer, daß er die Aufsicht über das Schiff, und darinnen über alles zu gebieten hat. Man kann ihn kurz durch denjenigen erklä- ren, welcher die Aufsicht über ein Schiff mit seiner Ladung hat. Auf dem mittelländischen Meere wird er der Patron, oder Schiffpatron genennet. Wo auf einem Schiffe kein Capitain, wie auf allen Kauffahrteyschiffen, da ist der Schiffer der Ober- ste in seinem Schiffe, und hat über alles zu gebieten; ist aber ein Schiffscapitain auf dem Schiffe: so darf er ohne dieses sei- ne Einwilligung nichts wichtiges thun.
§. 666.
Es kann der Schiffer entweder selbst der Rheder; oderUnterschied der Schiffer auch aus der Zahl der Rheder; oder endlich ein anderer Schiffer seyn, den man dazu gedungen hat. Jn dem letzten Falle wird er ein Setzschiffer genennet. Die Rheder müssen mit dem Schiffer, wenn er aus ihrem Mittel, oder auch ein Setzschiffer ist, sogleich eine klare und deutliche Abrede, Ge- ding und Vergleich machen.
§. 667.
Es wird aber von einem Schiffer erfordert, 1) daß erNöthige Stücke des Schiffers. die Seefahrt wohl verstehe, wie denn keiner ein Schiffer wer- den kann, er habe denn fünf Jahre gesegelt, und sey durch zwey alte Schiffer in Gegenwart der Admiralitätsofficiere exa- miniret worden; und 2) daß er, wenn er bereits gefahren hat, mit guten Zeugnissen versehen, auch in keines andern Dien- sten sey.
§. 668.
Die Pflichten eines Schiffers können in vier Classen ver-Pflichten ei- nes Schif- fers: theilet werden, nämlich 1) in die, welche er überhaupt; 2) in die, welche er insbesondere vor angetretener Reise, 3) auf der Reise, und 4) nach geendigter Reise, zu beobachten hat. Des Schiffers (1) Pflichten überhaupt sind: a) die Annehmung1) überhaupt des Bootsmannes, des Steuermanns, und der Matrosen, jedoch mit Einwilligung der Eigenthumsherren, wenn| es an dem Orte geschieht, wo sie wohnen: er muß aber auch| vor sie und ihre Handlungen stehen; b) die Sorgfalt für den nöthi- gen Proviant, und zwar, wenn er ein Setzschiffer ist, auf Kosten der Rheder; c) daß er keinem andern Schiffer sein Volk abspänstig mache; d) daß er den Seinigen nicht hart und ungerecht begegne, sonst muß er am Gelde und Leibe büs- sen; e) daß er des Nachts nicht von dem Schiffe bleibe;f) daß er sich zuvor, ehe er aus dem Hafen, oder zu See und Seegel geht, wie auch bey allen wichtigen Vorfällen, mit sei- nem Schiffvolke berathschlage, und sich nach der meisten Gutdünken richte: welches jedoch, ungeachtet es einige See- rechte verordnen, heutiges Tages in der Uebung so gar genau nicht genommen wird, zumal auf großen Schiffen, wo viele, und oftmals unerfahrne Matrosen sind.
§. 669.
(X) 4
Schifffahrt.
ben wir ſchon oben, bey der Ausruͤſtung eines Schiffes (§. 657.) von ihm geredet; und b) der Schiffer, in Anſehung deſſen,b) Schiffer, daß er die Aufſicht uͤber das Schiff, und darinnen uͤber alles zu gebieten hat. Man kann ihn kurz durch denjenigen erklaͤ- ren, welcher die Aufſicht uͤber ein Schiff mit ſeiner Ladung hat. Auf dem mittellaͤndiſchen Meere wird er der Patron, oder Schiffpatron genennet. Wo auf einem Schiffe kein Capitain, wie auf allen Kauffahrteyſchiffen, da iſt der Schiffer der Ober- ſte in ſeinem Schiffe, und hat uͤber alles zu gebieten; iſt aber ein Schiffscapitain auf dem Schiffe: ſo darf er ohne dieſes ſei- ne Einwilligung nichts wichtiges thun.
§. 666.
Es kann der Schiffer entweder ſelbſt der Rheder; oderUnterſchied der Schiffer auch aus der Zahl der Rheder; oder endlich ein anderer Schiffer ſeyn, den man dazu gedungen hat. Jn dem letzten Falle wird er ein Setzſchiffer genennet. Die Rheder muͤſſen mit dem Schiffer, wenn er aus ihrem Mittel, oder auch ein Setzſchiffer iſt, ſogleich eine klare und deutliche Abrede, Ge- ding und Vergleich machen.
§. 667.
Es wird aber von einem Schiffer erfordert, 1) daß erNoͤthige Stuͤcke des Schiffers. die Seefahrt wohl verſtehe, wie denn keiner ein Schiffer wer- den kann, er habe denn fuͤnf Jahre geſegelt, und ſey durch zwey alte Schiffer in Gegenwart der Admiralitaͤtsofficiere exa- miniret worden; und 2) daß er, wenn er bereits gefahren hat, mit guten Zeugniſſen verſehen, auch in keines andern Dien- ſten ſey.
§. 668.
Die Pflichten eines Schiffers koͤnnen in vier Claſſen ver-Pflichten ei- nes Schif- fers: theilet werden, naͤmlich 1) in die, welche er uͤberhaupt; 2) in die, welche er insbeſondere vor angetretener Reiſe, 3) auf der Reiſe, und 4) nach geendigter Reiſe, zu beobachten hat. Des Schiffers (1) Pflichten uͤberhaupt ſind: a) die Annehmung1) uͤberhaupt des Bootsmannes, des Steuermanns, und der Matroſen, jedoch mit Einwilligung der Eigenthumsherren, wenn| es an dem Orte geſchieht, wo ſie wohnen: er muß aber auch| vor ſie und ihre Handlungen ſtehen; b) die Sorgfalt fuͤr den noͤthi- gen Proviant, und zwar, wenn er ein Setzſchiffer iſt, auf Koſten der Rheder; c) daß er keinem andern Schiffer ſein Volk abſpaͤnſtig mache; d) daß er den Seinigen nicht hart und ungerecht begegne, ſonſt muß er am Gelde und Leibe buͤſ- ſen; e) daß er des Nachts nicht von dem Schiffe bleibe;f) daß er ſich zuvor, ehe er aus dem Hafen, oder zu See und Seegel geht, wie auch bey allen wichtigen Vorfaͤllen, mit ſei- nem Schiffvolke berathſchlage, und ſich nach der meiſten Gutduͤnken richte: welches jedoch, ungeachtet es einige See- rechte verordnen, heutiges Tages in der Uebung ſo gar genau nicht genommen wird, zumal auf großen Schiffen, wo viele, und oftmals unerfahrne Matroſen ſind.
§. 669.
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Schifffahrt.
ben wir ſchon oben, bey der Ausruͤſtung eines Schiffes (§. 657.)
von ihm geredet; und b) der Schiffer, in Anſehung deſſen,
daß er die Aufſicht uͤber das Schiff, und darinnen uͤber alles
zu gebieten hat. Man kann ihn kurz durch denjenigen erklaͤ-
ren, welcher die Aufſicht uͤber ein Schiff mit ſeiner Ladung
hat. Auf dem mittellaͤndiſchen Meere wird er der Patron, oder
Schiffpatron genennet. Wo auf einem Schiffe kein Capitain,
wie auf allen Kauffahrteyſchiffen, da iſt der Schiffer der Ober-
ſte in ſeinem Schiffe, und hat uͤber alles zu gebieten; iſt aber
ein Schiffscapitain auf dem Schiffe: ſo darf er ohne dieſes ſei-
ne Einwilligung nichts wichtiges thun.
b) Schiffer,
§. 666.
Es kann der Schiffer entweder ſelbſt der Rheder; oder
auch aus der Zahl der Rheder; oder endlich ein anderer
Schiffer ſeyn, den man dazu gedungen hat. Jn dem letzten
Falle wird er ein Setzſchiffer genennet. Die Rheder muͤſſen
mit dem Schiffer, wenn er aus ihrem Mittel, oder auch ein
Setzſchiffer iſt, ſogleich eine klare und deutliche Abrede, Ge-
ding und Vergleich machen.
Unterſchied
der Schiffer
§. 667.
Es wird aber von einem Schiffer erfordert, 1) daß er
die Seefahrt wohl verſtehe, wie denn keiner ein Schiffer wer-
den kann, er habe denn fuͤnf Jahre geſegelt, und ſey durch
zwey alte Schiffer in Gegenwart der Admiralitaͤtsofficiere exa-
miniret worden; und 2) daß er, wenn er bereits gefahren hat,
mit guten Zeugniſſen verſehen, auch in keines andern Dien-
ſten ſey.
Noͤthige
Stuͤcke des
Schiffers.
§. 668.
Die Pflichten eines Schiffers koͤnnen in vier Claſſen ver-
theilet werden, naͤmlich 1) in die, welche er uͤberhaupt; 2) in
die, welche er insbeſondere vor angetretener Reiſe, 3) auf der
Reiſe, und 4) nach geendigter Reiſe, zu beobachten hat. Des
Schiffers (1) Pflichten uͤberhaupt ſind: a) die Annehmung
des Bootsmannes, des Steuermanns, und der Matroſen,
jedoch mit Einwilligung der Eigenthumsherren, wenn| es an
dem Orte geſchieht, wo ſie wohnen: er muß aber auch| vor ſie
und ihre Handlungen ſtehen; b) die Sorgfalt fuͤr den noͤthi-
gen Proviant, und zwar, wenn er ein Setzſchiffer iſt, auf
Koſten der Rheder; c) daß er keinem andern Schiffer ſein Volk
abſpaͤnſtig mache; d) daß er den Seinigen nicht hart
und ungerecht begegne, ſonſt muß er am Gelde und Leibe buͤſ-
ſen; e) daß er des Nachts nicht von dem Schiffe bleibe; f)
daß er ſich zuvor, ehe er aus dem Hafen, oder zu See und
Seegel geht, wie auch bey allen wichtigen Vorfaͤllen, mit ſei-
nem Schiffvolke berathſchlage, und ſich nach der meiſten
Gutduͤnken richte: welches jedoch, ungeachtet es einige See-
rechte verordnen, heutiges Tages in der Uebung ſo gar genau
nicht genommen wird, zumal auf großen Schiffen, wo viele,
und oftmals unerfahrne Matroſen ſind.
Pflichten ei-
nes Schif-
fers:
1) uͤberhaupt
§. 669.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/931>, abgerufen am 21.11.2024.
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