Fluthhafen genennet wird, ist ein solcher, dessen Eingang mit einer Felsen- oder Sandbank verschlossen ist, daß man daher in solchen nicht anders, als bey hohem Wasser, oder bey der Fluth, einlaufen kann.
§. 601.
Andere Gattungen: 1) Freyhäfen
Außer diesen Gattungen sind noch 1) die Freyhäfen be- kannt. Es führet aber den Namen eines Freyhafens, oder freyen Hafens, derjenige, in welchem alle Nationen mit glei- chem Rechte ihre Handlung ungehindert treiben können, und besondere Freyheiten genießen, so, daß sie daselbst ihre Waa- ren abladen, und, wenn sie solche nicht verkaufen können, auch von dannen wieder wegführen mögen, ohne das geringste von Ein- und Ausfahrtszöllen, oder aber nur ein ganz weniges, als etwann ein halb pro Cent an den Grund- oder Landesherrn zu bezahlen. Dergleichen Freyhafen hat die Republik Genua, wie auch der Großherzog von Florenz zu Livorno, und im Jahre 1669 ward auch dem Hafen von Marseille durch ein besonderes königl. französisches Edict eben dergleichen Freyheit beygelegt. Nicht weniger hat 1718 der König von Großbritannien den Hafen Portomahon auf der Jnsel Minorca; der Kaiser aber Messina in Sicilien 1728; ingleichen der Pabst Clemens XII Ancona am adriatischen Meere 1732; und vor einigen Jahren auch der König von Sardinien Nizza und Villafranca, zu der- gleichen Freyhäfen gemacht.
§. 602.
2) Stapel- häfen.
Hingegen besitzen 2) manche Häfen die Stapelgerechtigkeit, daß alle dahin gebrachte Güter dem Herrn des Hafens, oder sei- nen Unterthanen, zum Verkaufe angeboten werden müssen (§. 587). Daher kömmt die Redensart: Hafen halten, welches heißt, eine gewisse durch die Policeygesetze bestimmte Zeit in einem Hafen bleiben. Dieses müssen die mit Waaren beladenen Schif- fe in verschiedenen, und zwar in den mehresten, Häfen thun.
§. 603.
Recht über die Häfen.
Es gehöret aber das Recht über die Häfen unter die Re- galien: und kömmt dem Fürsten, in dessen Gebiete der Hafen liegt, nicht nur die Gerichtsbarkeit über alle bey und in dem Hafen sich ereignende Begebenheiten (sie mögen nun die Unter- thanen oder die Fremden betreffen, als welche durch Einlaufung in den Hafen gleichsam auf eine Zeitlang seine Unterthanen sind) zu; sondern er kann auch von den einlaufenden, oder wieder aus dem Hafen absegelnden Schiffen ein gewisses Geld fordern.
§. 604.
Pflicht des Herrn des Hafens.
Dagegen ist des Herrn des Hafens Pflicht, daß er vor die Unterhaltung und Sicherheit des Hafens Sorge trage. Zu welchem Ende er nicht nur einen Hafenmeister, sondern auch Hafen- oder Schiffwächter hält.
§. 605.
Hafenmei- ster.
Es ist nämlich der Hafenmeister derjenige, welchem nach geleisteten Eide die Besorgung des Hafens von der Obrigkeit aufgetragen worden. Dieses seine Pflichten sind: 1) Er muß
dafür
3 Th. 3 Cap. Von Haͤfen
Fluthhafen genennet wird, iſt ein ſolcher, deſſen Eingang mit einer Felſen- oder Sandbank verſchloſſen iſt, daß man daher in ſolchen nicht anders, als bey hohem Waſſer, oder bey der Fluth, einlaufen kann.
§. 601.
Andere Gattungen: 1) Freyhaͤfen
Außer dieſen Gattungen ſind noch 1) die Freyhaͤfen be- kannt. Es fuͤhret aber den Namen eines Freyhafens, oder freyen Hafens, derjenige, in welchem alle Nationen mit glei- chem Rechte ihre Handlung ungehindert treiben koͤnnen, und beſondere Freyheiten genießen, ſo, daß ſie daſelbſt ihre Waa- ren abladen, und, wenn ſie ſolche nicht verkaufen koͤnnen, auch von dannen wieder wegfuͤhren moͤgen, ohne das geringſte von Ein- und Ausfahrtszoͤllen, oder aber nur ein ganz weniges, als etwann ein halb pro Cent an den Grund- oder Landesherrn zu bezahlen. Dergleichen Freyhafen hat die Republik Genua, wie auch der Großherzog von Florenz zu Livorno, und im Jahre 1669 ward auch dem Hafen von Marſeille durch ein beſonderes koͤnigl. franzoͤſiſches Edict eben dergleichen Freyheit beygelegt. Nicht weniger hat 1718 der Koͤnig von Großbritannien den Hafen Portomahon auf der Jnſel Minorca; der Kaiſer aber Meſſina in Sicilien 1728; ingleichen der Pabſt Clemens XII Ancona am adriatiſchen Meere 1732; und vor einigen Jahren auch der Koͤnig von Sardinien Nizza und Villafranca, zu der- gleichen Freyhaͤfen gemacht.
§. 602.
2) Stapel- haͤfen.
Hingegen beſitzen 2) manche Haͤfen die Stapelgerechtigkeit, daß alle dahin gebrachte Guͤter dem Herrn des Hafens, oder ſei- nen Unterthanen, zum Verkaufe angeboten werden muͤſſen (§. 587). Daher koͤmmt die Redensart: Hafen halten, welches heißt, eine gewiſſe durch die Policeygeſetze beſtimmte Zeit in einem Hafen bleiben. Dieſes muͤſſen die mit Waaren beladenen Schif- fe in verſchiedenen, und zwar in den mehreſten, Haͤfen thun.
§. 603.
Recht uͤber die Haͤfen.
Es gehoͤret aber das Recht uͤber die Haͤfen unter die Re- galien: und koͤmmt dem Fuͤrſten, in deſſen Gebiete der Hafen liegt, nicht nur die Gerichtsbarkeit uͤber alle bey und in dem Hafen ſich ereignende Begebenheiten (ſie moͤgen nun die Unter- thanen oder die Fremden betreffen, als welche durch Einlaufung in den Hafen gleichſam auf eine Zeitlang ſeine Unterthanen ſind) zu; ſondern er kann auch von den einlaufenden, oder wieder aus dem Hafen abſegelnden Schiffen ein gewiſſes Geld fordern.
§. 604.
Pflicht des Herrn des Hafens.
Dagegen iſt des Herrn des Hafens Pflicht, daß er vor die Unterhaltung und Sicherheit des Hafens Sorge trage. Zu welchem Ende er nicht nur einen Hafenmeiſter, ſondern auch Hafen- oder Schiffwaͤchter haͤlt.
§. 605.
Hafenmei- ſter.
Es iſt naͤmlich der Hafenmeiſter derjenige, welchem nach geleiſteten Eide die Beſorgung des Hafens von der Obrigkeit aufgetragen worden. Dieſes ſeine Pflichten ſind: 1) Er muß
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3 Th. 3 Cap. Von Haͤfen
Fluthhafen genennet wird, iſt ein ſolcher, deſſen Eingang mit
einer Felſen- oder Sandbank verſchloſſen iſt, daß man daher in
ſolchen nicht anders, als bey hohem Waſſer, oder bey der Fluth,
einlaufen kann.
§. 601.
Außer dieſen Gattungen ſind noch 1) die Freyhaͤfen be-
kannt. Es fuͤhret aber den Namen eines Freyhafens, oder
freyen Hafens, derjenige, in welchem alle Nationen mit glei-
chem Rechte ihre Handlung ungehindert treiben koͤnnen, und
beſondere Freyheiten genießen, ſo, daß ſie daſelbſt ihre Waa-
ren abladen, und, wenn ſie ſolche nicht verkaufen koͤnnen, auch
von dannen wieder wegfuͤhren moͤgen, ohne das geringſte von
Ein- und Ausfahrtszoͤllen, oder aber nur ein ganz weniges, als
etwann ein halb pro Cent an den Grund- oder Landesherrn zu
bezahlen. Dergleichen Freyhafen hat die Republik Genua,
wie auch der Großherzog von Florenz zu Livorno, und im Jahre
1669 ward auch dem Hafen von Marſeille durch ein beſonderes
koͤnigl. franzoͤſiſches Edict eben dergleichen Freyheit beygelegt.
Nicht weniger hat 1718 der Koͤnig von Großbritannien den
Hafen Portomahon auf der Jnſel Minorca; der Kaiſer aber
Meſſina in Sicilien 1728; ingleichen der Pabſt Clemens XII
Ancona am adriatiſchen Meere 1732; und vor einigen Jahren
auch der Koͤnig von Sardinien Nizza und Villafranca, zu der-
gleichen Freyhaͤfen gemacht.
§. 602.
Hingegen beſitzen 2) manche Haͤfen die Stapelgerechtigkeit,
daß alle dahin gebrachte Guͤter dem Herrn des Hafens, oder ſei-
nen Unterthanen, zum Verkaufe angeboten werden muͤſſen (§. 587).
Daher koͤmmt die Redensart: Hafen halten, welches heißt,
eine gewiſſe durch die Policeygeſetze beſtimmte Zeit in einem
Hafen bleiben. Dieſes muͤſſen die mit Waaren beladenen Schif-
fe in verſchiedenen, und zwar in den mehreſten, Haͤfen thun.
§. 603.
Es gehoͤret aber das Recht uͤber die Haͤfen unter die Re-
galien: und koͤmmt dem Fuͤrſten, in deſſen Gebiete der Hafen
liegt, nicht nur die Gerichtsbarkeit uͤber alle bey und in dem
Hafen ſich ereignende Begebenheiten (ſie moͤgen nun die Unter-
thanen oder die Fremden betreffen, als welche durch Einlaufung
in den Hafen gleichſam auf eine Zeitlang ſeine Unterthanen ſind)
zu; ſondern er kann auch von den einlaufenden, oder wieder
aus dem Hafen abſegelnden Schiffen ein gewiſſes Geld fordern.
§. 604.
Dagegen iſt des Herrn des Hafens Pflicht, daß er vor
die Unterhaltung und Sicherheit des Hafens Sorge trage. Zu
welchem Ende er nicht nur einen Hafenmeiſter, ſondern auch
Hafen- oder Schiffwaͤchter haͤlt.
§. 605.
Es iſt naͤmlich der Hafenmeiſter derjenige, welchem nach
geleiſteten Eide die Beſorgung des Hafens von der Obrigkeit
aufgetragen worden. Dieſes ſeine Pflichten ſind: 1) Er muß
dafuͤr
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/904>, abgerufen am 21.11.2024.
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