Eine (3) Stapelstadt in der dritten und eigentlichen Be-3) Stapel- stadt. deutung heißt eine Stadt, die das Stapelrecht hat.
§. 587.
Es heißt aber das Stapelrecht, oder Staffelrecht, in-Stapelrecht gleichen die Stapelfreyheit, oder Stapelgerechtigkeit, ein ge- wisses, einem Orte, der an einem schiffbaren Flusse, oder der ordentlichen Landstraße liegt, zustehendes Recht, daß die ent- weder zu Schiffe, oder auf der Achse dahin gebrachten Waa- ren nicht so schlechterdings hindurch, oder vorbey geführet wer- den mögen, sondern daselbst entweder abgeleget, oder wenig- stens eine Zeitlang zum öffentlichen Verkaufe ausgestellet und feil geboten werden müssen, ehe sie weiter gebracht werden dürfen.
§. 588.
Jedoch erstrecket sich das Stapelrecht nicht in allen Sta-Stapelgüter pelstädten auf alle Güter; und werden daher diejenigen Gü- ter und Waaren, welche eigentlich dem Stapelrechte unterwor- fen sind, Stapelgüter, Staffelgüter, stapelbare Güter, oder Stapelwaaren genennet. Ordentlicher Weise sind solche in den Urkunden, in welchen die Stapelgerechtigkeit einem Orte ertheilet wird, ausgedrückt.
§. 589.
Auch ist die Stapelzeit, das ist, die Zeit, wie lange dieStapelzeit. stapelbaren Güter an dem Orte, dem das Stapelrecht zukömmt, liegen bleiben müssen, überhaupt nicht bestimmt, noch an al- len Orten einerley: weswegen es nöthig ist, daß ein Kauf- mann, oder der Fuhrmann und Schiffer, der mit seinen Waa- ren eine Stapelstadt berühret, sich erkundige, wie lange er daselbst den Stapel halten müsse.
§. 590. 591.
Da das Stapelrecht mit der gemeinen Freyheit der Hand-Arten, das Stapelrecht zu erlangen. lung streitet: so kann eine Stadt sich desselben nicht anmaßen, sie habe denn solches entweder (1) durch eine Verjährung von undenklichen Zeiten her; oder (2) durch besondere ihr ertheilte Privilegien, welche zu verleihen allein dem höchsten Landes- regenten, und in Deutschland allein dem Kaiser, (nach den neuern Wahlcapitulationen aber nur mit Einwilligung der ge- samten Churfürsten) zukömmt; oder endlich (3) durch aufge- richtete Vereinigung, erhalten.
§. 592.
Die Pflichten von Seiten der (1) Stapelstadt bestehenPflichten: 1) |der Sta- pelstadt, unter andern darinn, daß sie gehörige Gebäude dazu auffüh- ren lasse, als a) eines, wo die Waaren niedergeleget werden: und dann b) eines, wo diejenigen, welche die Waaren herfüh- ren, sich einstellen, und mit den Käufern einig werden können, wozu an vielen Orten die Börsen gebrauchet werden; an an- dern Orten aber, als z. E. in Leipzig, werden die Waaren auf dem Markte zusammen geführet, und vor der Waage ab- geladen. Jm Gegentheile bestehen die Pflichten von Seiten
der
(T) 5
und Niederlagsſtaͤdten.
§. 586.
Eine (3) Stapelſtadt in der dritten und eigentlichen Be-3) Stapel- ſtadt. deutung heißt eine Stadt, die das Stapelrecht hat.
§. 587.
Es heißt aber das Stapelrecht, oder Staffelrecht, in-Stapelrecht gleichen die Stapelfreyheit, oder Stapelgerechtigkeit, ein ge- wiſſes, einem Orte, der an einem ſchiffbaren Fluſſe, oder der ordentlichen Landſtraße liegt, zuſtehendes Recht, daß die ent- weder zu Schiffe, oder auf der Achſe dahin gebrachten Waa- ren nicht ſo ſchlechterdings hindurch, oder vorbey gefuͤhret wer- den moͤgen, ſondern daſelbſt entweder abgeleget, oder wenig- ſtens eine Zeitlang zum oͤffentlichen Verkaufe ausgeſtellet und feil geboten werden muͤſſen, ehe ſie weiter gebracht werden duͤrfen.
§. 588.
Jedoch erſtrecket ſich das Stapelrecht nicht in allen Sta-Stapelguͤter pelſtaͤdten auf alle Guͤter; und werden daher diejenigen Guͤ- ter und Waaren, welche eigentlich dem Stapelrechte unterwor- fen ſind, Stapelguͤter, Staffelguͤter, ſtapelbare Guͤter, oder Stapelwaaren genennet. Ordentlicher Weiſe ſind ſolche in den Urkunden, in welchen die Stapelgerechtigkeit einem Orte ertheilet wird, ausgedruͤckt.
§. 589.
Auch iſt die Stapelzeit, das iſt, die Zeit, wie lange dieStapelzeit. ſtapelbaren Guͤter an dem Orte, dem das Stapelrecht zukoͤmmt, liegen bleiben muͤſſen, uͤberhaupt nicht beſtimmt, noch an al- len Orten einerley: weswegen es noͤthig iſt, daß ein Kauf- mann, oder der Fuhrmann und Schiffer, der mit ſeinen Waa- ren eine Stapelſtadt beruͤhret, ſich erkundige, wie lange er daſelbſt den Stapel halten muͤſſe.
§. 590. 591.
Da das Stapelrecht mit der gemeinen Freyheit der Hand-Arten, das Stapelrecht zu erlangen. lung ſtreitet: ſo kann eine Stadt ſich deſſelben nicht anmaßen, ſie habe denn ſolches entweder (1) durch eine Verjaͤhrung von undenklichen Zeiten her; oder (2) durch beſondere ihr ertheilte Privilegien, welche zu verleihen allein dem hoͤchſten Landes- regenten, und in Deutſchland allein dem Kaiſer, (nach den neuern Wahlcapitulationen aber nur mit Einwilligung der ge- ſamten Churfuͤrſten) zukoͤmmt; oder endlich (3) durch aufge- richtete Vereinigung, erhalten.
§. 592.
Die Pflichten von Seiten der (1) Stapelſtadt beſtehenPflichten: 1) |der Sta- pelſtadt, unter andern darinn, daß ſie gehoͤrige Gebaͤude dazu auffuͤh- ren laſſe, als a) eines, wo die Waaren niedergeleget werden: und dann b) eines, wo diejenigen, welche die Waaren herfuͤh- ren, ſich einſtellen, und mit den Kaͤufern einig werden koͤnnen, wozu an vielen Orten die Boͤrſen gebrauchet werden; an an- dern Orten aber, als z. E. in Leipzig, werden die Waaren auf dem Markte zuſammen gefuͤhret, und vor der Waage ab- geladen. Jm Gegentheile beſtehen die Pflichten von Seiten
der
(T) 5
<TEI><text><body><divn="1"><floatingText><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0901"n="297"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">und Niederlagsſtaͤdten.</hi></fw><lb/><divn="4"><head>§. 586.</head><lb/><p>Eine (3) <hirendition="#fr">Stapelſtadt</hi> in der <hirendition="#fr">dritten</hi> und eigentlichen Be-<noteplace="right">3) Stapel-<lb/>ſtadt.</note><lb/>
deutung heißt eine Stadt, die das Stapelrecht hat.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 587.</head><lb/><p>Es heißt aber das <hirendition="#fr">Stapelrecht,</hi> oder <hirendition="#fr">Staffelrecht,</hi> in-<noteplace="right">Stapelrecht</note><lb/>
gleichen die <hirendition="#fr">Stapelfreyheit,</hi> oder <hirendition="#fr">Stapelgerechtigkeit,</hi> ein ge-<lb/>
wiſſes, einem Orte, der an einem ſchiffbaren Fluſſe, oder der<lb/>
ordentlichen Landſtraße liegt, zuſtehendes Recht, daß die ent-<lb/>
weder zu Schiffe, oder auf der Achſe dahin gebrachten Waa-<lb/>
ren nicht ſo ſchlechterdings hindurch, oder vorbey gefuͤhret wer-<lb/>
den moͤgen, ſondern daſelbſt entweder abgeleget, oder wenig-<lb/>ſtens eine Zeitlang zum oͤffentlichen Verkaufe ausgeſtellet und<lb/>
feil geboten werden muͤſſen, ehe ſie weiter gebracht werden<lb/>
duͤrfen.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 588.</head><lb/><p>Jedoch erſtrecket ſich das Stapelrecht <hirendition="#fr">nicht</hi> in allen <hirendition="#fr">Sta-</hi><noteplace="right">Stapelguͤter</note><lb/><hirendition="#fr">pelſtaͤdten</hi> auf alle <hirendition="#fr">Guͤter;</hi> und werden daher diejenigen Guͤ-<lb/>
ter und Waaren, welche eigentlich dem Stapelrechte unterwor-<lb/>
fen ſind, <hirendition="#fr">Stapelguͤter, Staffelguͤter, ſtapelbare Guͤter,</hi> oder<lb/><hirendition="#fr">Stapelwaaren</hi> genennet. Ordentlicher Weiſe ſind ſolche in<lb/>
den Urkunden, in welchen die Stapelgerechtigkeit einem Orte<lb/>
ertheilet wird, ausgedruͤckt.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 589.</head><lb/><p>Auch iſt die <hirendition="#fr">Stapelzeit,</hi> das iſt, die Zeit, wie lange die<noteplace="right">Stapelzeit.</note><lb/>ſtapelbaren Guͤter an dem Orte, dem das Stapelrecht zukoͤmmt,<lb/>
liegen bleiben muͤſſen, uͤberhaupt nicht beſtimmt, noch an al-<lb/>
len Orten einerley: weswegen es noͤthig iſt, daß ein Kauf-<lb/>
mann, oder der Fuhrmann und Schiffer, der mit ſeinen Waa-<lb/>
ren eine Stapelſtadt beruͤhret, ſich erkundige, wie lange er<lb/>
daſelbſt den Stapel halten muͤſſe.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 590. 591.</head><lb/><p>Da das Stapelrecht mit der gemeinen Freyheit der Hand-<noteplace="right">Arten, das<lb/>
Stapelrecht<lb/>
zu erlangen.</note><lb/>
lung ſtreitet: ſo kann eine Stadt ſich deſſelben nicht <hirendition="#fr">anmaßen,</hi><lb/>ſie habe denn ſolches entweder (1) durch eine <hirendition="#fr">Verjaͤhrung</hi> von<lb/>
undenklichen Zeiten her; oder (2) durch beſondere ihr ertheilte<lb/><hirendition="#fr">Privilegien,</hi> welche zu verleihen allein dem hoͤchſten Landes-<lb/>
regenten, und in Deutſchland allein dem Kaiſer, (nach den<lb/>
neuern Wahlcapitulationen aber nur mit Einwilligung der ge-<lb/>ſamten Churfuͤrſten) zukoͤmmt; oder endlich (3) durch aufge-<lb/>
richtete <hirendition="#fr">Vereinigung,</hi> erhalten.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 592.</head><lb/><p>Die <hirendition="#fr">Pflichten</hi> von Seiten der (1) <hirendition="#fr">Stapelſtadt</hi> beſtehen<noteplace="right">Pflichten:<lb/>
1) |der Sta-<lb/>
pelſtadt,</note><lb/>
unter andern darinn, daß ſie gehoͤrige <hirendition="#fr">Gebaͤude</hi> dazu auffuͤh-<lb/>
ren laſſe, als <hirendition="#aq">a</hi>) eines, wo die Waaren niedergeleget werden:<lb/>
und dann <hirendition="#aq">b</hi>) eines, wo diejenigen, welche die Waaren herfuͤh-<lb/>
ren, ſich einſtellen, und mit den Kaͤufern einig werden koͤnnen,<lb/>
wozu an vielen Orten die Boͤrſen gebrauchet werden; an an-<lb/>
dern Orten aber, als z. E. in Leipzig, werden die Waaren<lb/>
auf dem Markte zuſammen gefuͤhret, und vor der Waage ab-<lb/>
geladen. Jm Gegentheile beſtehen die Pflichten von Seiten<lb/><fwplace="bottom"type="sig">(T) 5</fw><fwplace="bottom"type="catch">der</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></floatingText></div></body></text></TEI>
[297/0901]
und Niederlagsſtaͤdten.
§. 586.
Eine (3) Stapelſtadt in der dritten und eigentlichen Be-
deutung heißt eine Stadt, die das Stapelrecht hat.
3) Stapel-
ſtadt.
§. 587.
Es heißt aber das Stapelrecht, oder Staffelrecht, in-
gleichen die Stapelfreyheit, oder Stapelgerechtigkeit, ein ge-
wiſſes, einem Orte, der an einem ſchiffbaren Fluſſe, oder der
ordentlichen Landſtraße liegt, zuſtehendes Recht, daß die ent-
weder zu Schiffe, oder auf der Achſe dahin gebrachten Waa-
ren nicht ſo ſchlechterdings hindurch, oder vorbey gefuͤhret wer-
den moͤgen, ſondern daſelbſt entweder abgeleget, oder wenig-
ſtens eine Zeitlang zum oͤffentlichen Verkaufe ausgeſtellet und
feil geboten werden muͤſſen, ehe ſie weiter gebracht werden
duͤrfen.
Stapelrecht
§. 588.
Jedoch erſtrecket ſich das Stapelrecht nicht in allen Sta-
pelſtaͤdten auf alle Guͤter; und werden daher diejenigen Guͤ-
ter und Waaren, welche eigentlich dem Stapelrechte unterwor-
fen ſind, Stapelguͤter, Staffelguͤter, ſtapelbare Guͤter, oder
Stapelwaaren genennet. Ordentlicher Weiſe ſind ſolche in
den Urkunden, in welchen die Stapelgerechtigkeit einem Orte
ertheilet wird, ausgedruͤckt.
Stapelguͤter
§. 589.
Auch iſt die Stapelzeit, das iſt, die Zeit, wie lange die
ſtapelbaren Guͤter an dem Orte, dem das Stapelrecht zukoͤmmt,
liegen bleiben muͤſſen, uͤberhaupt nicht beſtimmt, noch an al-
len Orten einerley: weswegen es noͤthig iſt, daß ein Kauf-
mann, oder der Fuhrmann und Schiffer, der mit ſeinen Waa-
ren eine Stapelſtadt beruͤhret, ſich erkundige, wie lange er
daſelbſt den Stapel halten muͤſſe.
Stapelzeit.
§. 590. 591.
Da das Stapelrecht mit der gemeinen Freyheit der Hand-
lung ſtreitet: ſo kann eine Stadt ſich deſſelben nicht anmaßen,
ſie habe denn ſolches entweder (1) durch eine Verjaͤhrung von
undenklichen Zeiten her; oder (2) durch beſondere ihr ertheilte
Privilegien, welche zu verleihen allein dem hoͤchſten Landes-
regenten, und in Deutſchland allein dem Kaiſer, (nach den
neuern Wahlcapitulationen aber nur mit Einwilligung der ge-
ſamten Churfuͤrſten) zukoͤmmt; oder endlich (3) durch aufge-
richtete Vereinigung, erhalten.
Arten, das
Stapelrecht
zu erlangen.
§. 592.
Die Pflichten von Seiten der (1) Stapelſtadt beſtehen
unter andern darinn, daß ſie gehoͤrige Gebaͤude dazu auffuͤh-
ren laſſe, als a) eines, wo die Waaren niedergeleget werden:
und dann b) eines, wo diejenigen, welche die Waaren herfuͤh-
ren, ſich einſtellen, und mit den Kaͤufern einig werden koͤnnen,
wozu an vielen Orten die Boͤrſen gebrauchet werden; an an-
dern Orten aber, als z. E. in Leipzig, werden die Waaren
auf dem Markte zuſammen gefuͤhret, und vor der Waage ab-
geladen. Jm Gegentheile beſtehen die Pflichten von Seiten
der
Pflichten:
1) |der Sta-
pelſtadt,
(T) 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/901>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.