wenn, woher, und von wem der Brief geschrieben sey; 2) wenn er empfangen; und 3) wenn er beantwortet worden.
(**) Aus den gegebenen Beschreibungen der Handelsgebäude (§. 570. u. ff.) erhellet, daß sich diese eintheilen lassen, in öffentliche, oder gemeinschaftliche, die vor mehrere Handlungen, oder vor die gesamte Kaufmannschaft eines Ortes sind; und in Privat- oder eigenthümliche, die zu einer einzelnen Handlung gehören. Jene sind die Börse, der Kran, die Waage, und die Niederlagshäuser; diese aber die Niederlagen, oder Waarenlager, die Gewölbe, die Kramläden, die Buden, die Bänke, und die Schrei- bestuben oder Contoren.
§. 573.
3) Messen und Jahr- märkte.
Auch leistet zur Treibung der Handlung hülfliche Hand, wenn man an einem bequemen Orte (3) eine gewisse Zeit zum öffentlichen Verkaufe festsetzet und anordnet: und zwar so sind zu diesem Endzwecke die Messen und Jahrmärkte erfunden worden, die den gemeinschaftlichen Namen der Märkte führen, und von denen das folgende 5 Capitel Nachricht ertheilet.
§. 574.
4) Schiff- fahrt, Fuhr- werk, und Posten.
Es könnten aber weder die Handelsörter (§. 569.) besuchet, noch die Messen und Jahrmärkte (§. 573.) gebauet werden, wenn man nicht (4) Mittel erfunden hätte, Waaren und Per- sonen von einem Orte zum andern, theils zu Wasser, theils zu Lande zu bringen: und solche Mittel sind die Schifffahrt, welche das 6 Capitel beschreibt, das Fuhrwerk, und die Po- sten, von denen das 7 Capitel handelt. Siehe auch den 223 §.
§. 575.
5) Giro- und Lehnbanken.
Nicht weniger sind zur großen Bequemlichkeit der Han- delsleute und der Treibung der Handlung (5) die Giro- und Lehnbanken errichtet worden, immaßen die Kauf- und Han- delsleute vermittelst jener ihr Geld in Sicherheit, und ohne vieles Zählen aus einer Hand in die andere bringen können; vermittelst dieser aber, wenn sie Geld gebrauchen, sogleich sol- ches um ein leidliches Jnteresse erhalten können. Siehe von beyden das 8 Capitel.
§. 576.
6) Pflanz- städte.
Endlich hat man seit ein Paar Jahrhunderten her auch (6) Leute in entlegene Länder verführet, um vermittelst derselben, die man eine Pflanzstadt, oder Colonie nennet, eine ordent- liche Handlung mit den Einwohnern dieser Länder zu unterhal- ten; oder das Land daselbst bauen zu lassen, und mit den da- selbst erzeugten Naturwaaren handeln zu können, siehe das 9 oder letzte Capitel.
Das
3 Th. 1 Cap. Von Huͤlfsmitteln zur Treibung ꝛc.
wenn, woher, und von wem der Brief geſchrieben ſey; 2) wenn er empfangen; und 3) wenn er beantwortet worden.
(**) Aus den gegebenen Beſchreibungen der Handelsgebaͤude (§. 570. u. ff.) erhellet, daß ſich dieſe eintheilen laſſen, in oͤffentliche, oder gemeinſchaftliche, die vor mehrere Handlungen, oder vor die geſamte Kaufmannſchaft eines Ortes ſind; und in Privat- oder eigenthuͤmliche, die zu einer einzelnen Handlung gehoͤren. Jene ſind die Boͤrſe, der Kran, die Waage, und die Niederlagshaͤuſer; dieſe aber die Niederlagen, oder Waarenlager, die Gewoͤlbe, die Kramlaͤden, die Buden, die Baͤnke, und die Schrei- beſtuben oder Contoren.
§. 573.
3) Meſſen und Jahr- maͤrkte.
Auch leiſtet zur Treibung der Handlung huͤlfliche Hand, wenn man an einem bequemen Orte (3) eine gewiſſe Zeit zum oͤffentlichen Verkaufe feſtſetzet und anordnet: und zwar ſo ſind zu dieſem Endzwecke die Meſſen und Jahrmaͤrkte erfunden worden, die den gemeinſchaftlichen Namen der Maͤrkte fuͤhren, und von denen das folgende 5 Capitel Nachricht ertheilet.
§. 574.
4) Schiff- fahrt, Fuhr- werk, und Poſten.
Es koͤnnten aber weder die Handelsoͤrter (§. 569.) beſuchet, noch die Meſſen und Jahrmaͤrkte (§. 573.) gebauet werden, wenn man nicht (4) Mittel erfunden haͤtte, Waaren und Per- ſonen von einem Orte zum andern, theils zu Waſſer, theils zu Lande zu bringen: und ſolche Mittel ſind die Schifffahrt, welche das 6 Capitel beſchreibt, das Fuhrwerk, und die Po- ſten, von denen das 7 Capitel handelt. Siehe auch den 223 §.
§. 575.
5) Giro- und Lehnbanken.
Nicht weniger ſind zur großen Bequemlichkeit der Han- delsleute und der Treibung der Handlung (5) die Giro- und Lehnbanken errichtet worden, immaßen die Kauf- und Han- delsleute vermittelſt jener ihr Geld in Sicherheit, und ohne vieles Zaͤhlen aus einer Hand in die andere bringen koͤnnen; vermittelſt dieſer aber, wenn ſie Geld gebrauchen, ſogleich ſol- ches um ein leidliches Jntereſſe erhalten koͤnnen. Siehe von beyden das 8 Capitel.
§. 576.
6) Pflanz- ſtaͤdte.
Endlich hat man ſeit ein Paar Jahrhunderten her auch (6) Leute in entlegene Laͤnder verfuͤhret, um vermittelſt derſelben, die man eine Pflanzſtadt, oder Colonie nennet, eine ordent- liche Handlung mit den Einwohnern dieſer Laͤnder zu unterhal- ten; oder das Land daſelbſt bauen zu laſſen, und mit den da- ſelbſt erzeugten Naturwaaren handeln zu koͤnnen, ſiehe das 9 oder letzte Capitel.
Das
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3 Th. 1 Cap. Von Huͤlfsmitteln zur Treibung ꝛc.
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wenn, woher, und von wem der Brief geſchrieben ſey;
2) wenn er empfangen; und 3) wenn er beantwortet
worden.
⁽**⁾ Aus den gegebenen Beſchreibungen der Handelsgebaͤude
(§. 570. u. ff.) erhellet, daß ſich dieſe eintheilen laſſen, in
oͤffentliche, oder gemeinſchaftliche, die vor mehrere
Handlungen, oder vor die geſamte Kaufmannſchaft eines
Ortes ſind; und in Privat- oder eigenthuͤmliche, die zu
einer einzelnen Handlung gehoͤren. Jene ſind die Boͤrſe,
der Kran, die Waage, und die Niederlagshaͤuſer; dieſe
aber die Niederlagen, oder Waarenlager, die Gewoͤlbe,
die Kramlaͤden, die Buden, die Baͤnke, und die Schrei-
beſtuben oder Contoren.
§. 573.
Auch leiſtet zur Treibung der Handlung huͤlfliche Hand,
wenn man an einem bequemen Orte (3) eine gewiſſe Zeit zum
oͤffentlichen Verkaufe feſtſetzet und anordnet: und zwar ſo ſind
zu dieſem Endzwecke die Meſſen und Jahrmaͤrkte erfunden
worden, die den gemeinſchaftlichen Namen der Maͤrkte fuͤhren,
und von denen das folgende 5 Capitel Nachricht ertheilet.
§. 574.
Es koͤnnten aber weder die Handelsoͤrter (§. 569.) beſuchet,
noch die Meſſen und Jahrmaͤrkte (§. 573.) gebauet werden,
wenn man nicht (4) Mittel erfunden haͤtte, Waaren und Per-
ſonen von einem Orte zum andern, theils zu Waſſer, theils
zu Lande zu bringen: und ſolche Mittel ſind die Schifffahrt,
welche das 6 Capitel beſchreibt, das Fuhrwerk, und die Po-
ſten, von denen das 7 Capitel handelt. Siehe auch den 223 §.
§. 575.
Nicht weniger ſind zur großen Bequemlichkeit der Han-
delsleute und der Treibung der Handlung (5) die Giro- und
Lehnbanken errichtet worden, immaßen die Kauf- und Han-
delsleute vermittelſt jener ihr Geld in Sicherheit, und ohne
vieles Zaͤhlen aus einer Hand in die andere bringen koͤnnen;
vermittelſt dieſer aber, wenn ſie Geld gebrauchen, ſogleich ſol-
ches um ein leidliches Jntereſſe erhalten koͤnnen. Siehe von
beyden das 8 Capitel.
§. 576.
Endlich hat man ſeit ein Paar Jahrhunderten her auch (6)
Leute in entlegene Laͤnder verfuͤhret, um vermittelſt derſelben,
die man eine Pflanzſtadt, oder Colonie nennet, eine ordent-
liche Handlung mit den Einwohnern dieſer Laͤnder zu unterhal-
ten; oder das Land daſelbſt bauen zu laſſen, und mit den da-
ſelbſt erzeugten Naturwaaren handeln zu koͤnnen, ſiehe das 9
oder letzte Capitel.
Das
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/898>, abgerufen am 30.12.2024.
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