so kann ein Kaufmann, er mag einheimisch oder fremd seyn, der eine gewisse Gattung von Waaren benöthigt ist, dieselbe durch ihre Unterhandlung geschwind und leicht bekommen, wel- ches, zumal wenn der Kaufmann fremd ist, und nicht weiß, wo er solche suchen soll, ohne des Mäcklers Vermittelung nicht so bald, oder vielleicht gar nicht, geschehen würde: und b) weil folglich ein Mäckler eine Person ist, die Käufer weiß, welche gewisse Waaren verlangen; so können Kaufleute und Negotianten die mit vielen Waaren beladen sind, und die selbige, weil sie den Handel in andere Städte und Länder nicht treiben, nirgends anders, als in ihrer Stadt, abzusetzen wissen, solche durch Vermittelung der Mäckler oftmals verkaufen, oder vertauschen, da ihnen sonst ihre Waaren, vielleicht zu ihrem großen Schaden, über dem Halse würden liegen bleiben. Endlich so sind auch (4) der Manufacturen- und Handwerksmäckler Unterhand-4) der Ma- nufacturen und Hand- werksmäck- ler. lungen, vornehmlich an denen Orten, wo Manufacturen sind, zu deren Erhaltung und zum Kauf- und Verkaufe dieser Manufactur- waaren, sowol den Kaufleuten, als den Manufacturiers und Handwerkern, aus nur angezogenen Ursachen, zur Erleichte- rung ihres Handels sehr nützlich und nöthig.
§. 554.
Dieses großen Nutzens wegen, und damit beym Mäckler-Mäckler- ordnung. wesen alles ordentlich zugehen möge, haben verschiedene Städte ihre eigene Mäcklerordnung, als z. E. die Stadt Hamburg, deren ihre neurevidirte Mäcklerordnung, nebst der Taxe der Mäcklercourtage, vom 1740 Jahre, in Bohns Kaufmanne 1 Th. S. 93. u. f f. nachgelesen werden kann; und Frankfurt am Mayn, deren ihre Mäcklerordnung 1726 bekannt gemacht worden ist, und in Marpergers Beschreibung der Messen und Jahrmärkte 2 Th. S. 229 u. f f. steht.
Das 7 Capitel. Von den öffentlichen Handlungs-Compagnien.
§. 555.
Die öffentlichen Handlungs-Compagnien (§. 491.) unter-Oeffentliche Handlungs- compagnien scheiden sich in die großen octroyrten oder privilegirten; und in die nicht octroirten oder nicht privilegirten Handlungs- Compagnien. Beyde, in sofern sie sich auf die Handlung zur See erstrecken, führen zwar überhaupt den Namen der Kauf- fahrer (§. 273); doch kömmt solcher Name mehr den nicht privilegirten Handlungs-Compagnien zu, zum Unterschiede von den privilegirten oder octroyrten Handlungsgesellschaften, die vorzugsweise nur schlechthin Handlungs-Compagnien genennet werden. Beyde führen auch ihre Beynamen von der Gegend oder Landschaft, wohin sie ihre Handlung trei- ben (§. 274).
§. 556.
Maͤckler.
ſo kann ein Kaufmann, er mag einheimiſch oder fremd ſeyn, der eine gewiſſe Gattung von Waaren benoͤthigt iſt, dieſelbe durch ihre Unterhandlung geſchwind und leicht bekommen, wel- ches, zumal wenn der Kaufmann fremd iſt, und nicht weiß, wo er ſolche ſuchen ſoll, ohne des Maͤcklers Vermittelung nicht ſo bald, oder vielleicht gar nicht, geſchehen wuͤrde: und b) weil folglich ein Maͤckler eine Perſon iſt, die Kaͤufer weiß, welche gewiſſe Waaren verlangen; ſo koͤnnen Kaufleute und Negotianten die mit vielen Waaren beladen ſind, und die ſelbige, weil ſie den Handel in andere Staͤdte und Laͤnder nicht treiben, nirgends anders, als in ihrer Stadt, abzuſetzen wiſſen, ſolche durch Vermittelung der Maͤckler oftmals verkaufen, oder vertauſchen, da ihnen ſonſt ihre Waaren, vielleicht zu ihrem großen Schaden, uͤber dem Halſe wuͤrden liegen bleiben. Endlich ſo ſind auch (4) der Manufacturen- und Handwerksmaͤckler Unterhand-4) der Ma- nufacturen und Hand- werksmaͤck- ler. lungen, vornehmlich an denen Orten, wo Manufacturen ſind, zu deren Erhaltung und zum Kauf- und Verkaufe dieſer Manufactur- waaren, ſowol den Kaufleuten, als den Manufacturiers und Handwerkern, aus nur angezogenen Urſachen, zur Erleichte- rung ihres Handels ſehr nuͤtzlich und noͤthig.
§. 554.
Dieſes großen Nutzens wegen, und damit beym Maͤckler-Maͤckler- ordnung. weſen alles ordentlich zugehen moͤge, haben verſchiedene Staͤdte ihre eigene Maͤcklerordnung, als z. E. die Stadt Hamburg, deren ihre neurevidirte Maͤcklerordnung, nebſt der Taxe der Maͤcklercourtage, vom 1740 Jahre, in Bohns Kaufmanne 1 Th. S. 93. u. f f. nachgeleſen werden kann; und Frankfurt am Mayn, deren ihre Maͤcklerordnung 1726 bekannt gemacht worden iſt, und in Marpergers Beſchreibung der Meſſen und Jahrmaͤrkte 2 Th. S. 229 u. f f. ſteht.
Das 7 Capitel. Von den oͤffentlichen Handlungs-Compagnien.
§. 555.
Die oͤffentlichen Handlungs-Compagnien (§. 491.) unter-Oeffentliche Handlungs- compagnien ſcheiden ſich in die großen octroyrten oder privilegirten; und in die nicht octroirten oder nicht privilegirten Handlungs- Compagnien. Beyde, in ſofern ſie ſich auf die Handlung zur See erſtrecken, fuͤhren zwar uͤberhaupt den Namen der Kauf- fahrer (§. 273); doch koͤmmt ſolcher Name mehr den nicht privilegirten Handlungs-Compagnien zu, zum Unterſchiede von den privilegirten oder octroyrten Handlungsgeſellſchaften, die vorzugsweiſe nur ſchlechthin Handlungs-Compagnien genennet werden. Beyde fuͤhren auch ihre Beynamen von der Gegend oder Landſchaft, wohin ſie ihre Handlung trei- ben (§. 274).
§. 556.
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Maͤckler.
ſo kann ein Kaufmann, er mag einheimiſch oder fremd ſeyn,
der eine gewiſſe Gattung von Waaren benoͤthigt iſt, dieſelbe
durch ihre Unterhandlung geſchwind und leicht bekommen, wel-
ches, zumal wenn der Kaufmann fremd iſt, und nicht weiß,
wo er ſolche ſuchen ſoll, ohne des Maͤcklers Vermittelung nicht
ſo bald, oder vielleicht gar nicht, geſchehen wuͤrde: und b) weil
folglich ein Maͤckler eine Perſon iſt, die Kaͤufer weiß, welche
gewiſſe Waaren verlangen; ſo koͤnnen Kaufleute und Negotianten
die mit vielen Waaren beladen ſind, und die ſelbige, weil ſie den
Handel in andere Staͤdte und Laͤnder nicht treiben, nirgends
anders, als in ihrer Stadt, abzuſetzen wiſſen, ſolche durch
Vermittelung der Maͤckler oftmals verkaufen, oder vertauſchen,
da ihnen ſonſt ihre Waaren, vielleicht zu ihrem großen Schaden,
uͤber dem Halſe wuͤrden liegen bleiben. Endlich ſo ſind auch
(4) der Manufacturen- und Handwerksmaͤckler Unterhand-
lungen, vornehmlich an denen Orten, wo Manufacturen ſind, zu
deren Erhaltung und zum Kauf- und Verkaufe dieſer Manufactur-
waaren, ſowol den Kaufleuten, als den Manufacturiers und
Handwerkern, aus nur angezogenen Urſachen, zur Erleichte-
rung ihres Handels ſehr nuͤtzlich und noͤthig.
4) der Ma-
nufacturen
und Hand-
werksmaͤck-
ler.
§. 554.
Dieſes großen Nutzens wegen, und damit beym Maͤckler-
weſen alles ordentlich zugehen moͤge, haben verſchiedene Staͤdte
ihre eigene Maͤcklerordnung, als z. E. die Stadt Hamburg,
deren ihre neurevidirte Maͤcklerordnung, nebſt der Taxe der
Maͤcklercourtage, vom 1740 Jahre, in Bohns Kaufmanne
1 Th. S. 93. u. f f. nachgeleſen werden kann; und Frankfurt
am Mayn, deren ihre Maͤcklerordnung 1726 bekannt gemacht
worden iſt, und in Marpergers Beſchreibung der Meſſen und
Jahrmaͤrkte 2 Th. S. 229 u. f f. ſteht.
Maͤckler-
ordnung.
Das 7 Capitel.
Von den oͤffentlichen Handlungs-Compagnien.
§. 555.
Die oͤffentlichen Handlungs-Compagnien (§. 491.) unter-
ſcheiden ſich in die großen octroyrten oder privilegirten;
und in die nicht octroirten oder nicht privilegirten Handlungs-
Compagnien. Beyde, in ſofern ſie ſich auf die Handlung zur
See erſtrecken, fuͤhren zwar uͤberhaupt den Namen der Kauf-
fahrer (§. 273); doch koͤmmt ſolcher Name mehr den nicht
privilegirten Handlungs-Compagnien zu, zum Unterſchiede von
den privilegirten oder octroyrten Handlungsgeſellſchaften,
die vorzugsweiſe nur ſchlechthin Handlungs-Compagnien
genennet werden. Beyde fuͤhren auch ihre Beynamen von
der Gegend oder Landſchaft, wohin ſie ihre Handlung trei-
ben (§. 274).
Oeffentliche
Handlungs-
compagnien
§. 556.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/887>, abgerufen am 21.11.2024.
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