gegeben hat, zum öftern gebraucht wird, sind: Verkaufen in dem Gewölbe oder Laden; Briefschreiben; die Börse besuchen, und daselbst seines Herrn Geschäffte verrichten; auch wirklich höhere Scripturen auf dem Contoir unter Händen nehmen; endlich gar außerhalb Landes, auf Messen, und Schiffsladun- gen, und auch wol nach dem Ein- und Verkaufe etc. reisen.
§. 545.
Hat nun ein Dienst- und Lehrjunge seine Dienstjahre über-Abschied eines Dienst- und Lehr- jungens. standen, und in solchen, dem aufgerichteten Dienst- und Lehr- contracte gemäß, sich, wie einem rechtschaffenen Ehr- und Tu- gendliebenden Knaben geziemet, verhalten, auch in allen ihm obgelegenen Haus- und Handelsgeschäfften sonderbare Treue, Fleiß, Sorgfalt und Aufmerksamkeit erwiesen, nicht weniger seines Patrons Befehlen jederzeit unverdrossen nachgelebet, und, so viel an ihm gewesen, dessen Hauses und Handlungsvortheil und Nutzen nach allem Vermögen befördert; und dagegen Schaden und Nachtheil abgewendet: so gebühret ihm alsdenn ein ehrlicher schriftlicher Abschied, welchen ihm sein Herr zum Zeugnisse, daß er ihm redlich und ehrlich gedienet, ertheilen muß.
Das 6 Capitel. Von dem Mäckler.
§. 546.
Ein Mäckler (§. 488.) oder |Sensal heißt insbesondre bey denMäckler oder Sensal. Kaufleuten ein solcher Unterhändler, welcher sich, gegen eine billige Belohnung, entweder zum Umsetzen der Gelder, oder zur Schließung der Wechsel, oder auch zur Ein- und Verkaufung der Waaren gebrauchen läßt.
§. 547.
Da nun insgemein ein Mäckler sich nur einem von denen nur gedachten Geschäfften allein widmet: so hat man daher drey besondere Gattungen der Mäckler überhaupt. Diejenigen Mäck-Gattungen derselben: ler, welche nur bloß in Umsetzung der Gelder, (das ist, einer Münzsorte gegen die andere) denen Kaufleuten und andern, die ihrer Dienste benöthiget, und zwar mehrentheils nur in der Stadt, wo sie wohnen, bedienet sind; werden Geldmäckler ge- nennet (§. 346). Diejenigen Mäckler hingegen, die sich nur1) Geld- mäckler, bloß allein auf Schließung der Wechsel, sonderlich der soge- nannten realen oder ausländischen Wechsel, ingleichen anderer dergleichen Geldnegotien, als Darlehne gegen Wechsel oder Obligationen legen; heißen Wechselmäckler, Wech-2) Wechsel- mäckler, selsensale, und in Frankreich Bancoagenten, oder Wech- selagenten (§. 426). Endlich führen diejenigen Mäckler, welche nur bloß bey Ein- und Verkaufung der Waaren zwischen Käu- fern und Verkäufern Unterhändler abgeben; den Namen der Waarenmäckler oder Waarensensale. Unter diesen Waaren-3) Waaren- mäckler. mäcklern giebt es wiederum einige, die sich nur bloß mit einer
Gat-
(S) 3
Handelsjungen.
gegeben hat, zum oͤftern gebraucht wird, ſind: Verkaufen in dem Gewoͤlbe oder Laden; Briefſchreiben; die Boͤrſe beſuchen, und daſelbſt ſeines Herrn Geſchaͤffte verrichten; auch wirklich hoͤhere Scripturen auf dem Contoir unter Haͤnden nehmen; endlich gar außerhalb Landes, auf Meſſen, und Schiffsladun- gen, und auch wol nach dem Ein- und Verkaufe ꝛc. reiſen.
§. 545.
Hat nun ein Dienſt- und Lehrjunge ſeine Dienſtjahre uͤber-Abſchied eines Dienſt- und Lehr- jungens. ſtanden, und in ſolchen, dem aufgerichteten Dienſt- und Lehr- contracte gemaͤß, ſich, wie einem rechtſchaffenen Ehr- und Tu- gendliebenden Knaben geziemet, verhalten, auch in allen ihm obgelegenen Haus- und Handelsgeſchaͤfften ſonderbare Treue, Fleiß, Sorgfalt und Aufmerkſamkeit erwieſen, nicht weniger ſeines Patrons Befehlen jederzeit unverdroſſen nachgelebet, und, ſo viel an ihm geweſen, deſſen Hauſes und Handlungsvortheil und Nutzen nach allem Vermoͤgen befoͤrdert; und dagegen Schaden und Nachtheil abgewendet: ſo gebuͤhret ihm alsdenn ein ehrlicher ſchriftlicher Abſchied, welchen ihm ſein Herr zum Zeugniſſe, daß er ihm redlich und ehrlich gedienet, ertheilen muß.
Das 6 Capitel. Von dem Maͤckler.
§. 546.
Ein Maͤckler (§. 488.) oder |Senſal heißt insbeſondre bey denMaͤckler oder Senſal. Kaufleuten ein ſolcher Unterhaͤndler, welcher ſich, gegen eine billige Belohnung, entweder zum Umſetzen der Gelder, oder zur Schließung der Wechſel, oder auch zur Ein- und Verkaufung der Waaren gebrauchen laͤßt.
§. 547.
Da nun insgemein ein Maͤckler ſich nur einem von denen nur gedachten Geſchaͤfften allein widmet: ſo hat man daher drey beſondere Gattungen der Maͤckler uͤberhaupt. Diejenigen Maͤck-Gattungen derſelben: ler, welche nur bloß in Umſetzung der Gelder, (das iſt, einer Muͤnzſorte gegen die andere) denen Kaufleuten und andern, die ihrer Dienſte benoͤthiget, und zwar mehrentheils nur in der Stadt, wo ſie wohnen, bedienet ſind; werden Geldmaͤckler ge- nennet (§. 346). Diejenigen Maͤckler hingegen, die ſich nur1) Geld- maͤckler, bloß allein auf Schließung der Wechſel, ſonderlich der ſoge- nannten realen oder auslaͤndiſchen Wechſel, ingleichen anderer dergleichen Geldnegotien, als Darlehne gegen Wechſel oder Obligationen legen; heißen Wechſelmaͤckler, Wech-2) Wechſel- maͤckler, ſelſenſale, und in Frankreich Bancoagenten, oder Wech- ſelagenten (§. 426). Endlich fuͤhren diejenigen Maͤckler, welche nur bloß bey Ein- und Verkaufung der Waaren zwiſchen Kaͤu- fern und Verkaͤufern Unterhaͤndler abgeben; den Namen der Waarenmaͤckler oder Waarenſenſale. Unter dieſen Waaren-3) Waaren- maͤckler. maͤcklern giebt es wiederum einige, die ſich nur bloß mit einer
Gat-
(S) 3
<TEI><text><body><divn="1"><floatingText><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0881"n="277"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Handelsjungen.</hi></fw><lb/>
gegeben hat, zum oͤftern gebraucht wird, ſind: Verkaufen in<lb/>
dem Gewoͤlbe oder Laden; Briefſchreiben; die Boͤrſe beſuchen,<lb/>
und daſelbſt ſeines Herrn Geſchaͤffte verrichten; auch wirklich<lb/>
hoͤhere Scripturen auf dem Contoir unter Haͤnden nehmen;<lb/>
endlich gar außerhalb Landes, auf Meſſen, und Schiffsladun-<lb/>
gen, und auch wol nach dem Ein- und Verkaufe ꝛc. reiſen.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 545.</head><lb/><p>Hat nun ein Dienſt- und Lehrjunge ſeine Dienſtjahre uͤber-<noteplace="right">Abſchied<lb/>
eines Dienſt-<lb/>
und Lehr-<lb/>
jungens.</note><lb/>ſtanden, und in ſolchen, dem aufgerichteten Dienſt- und Lehr-<lb/>
contracte gemaͤß, ſich, wie einem rechtſchaffenen Ehr- und Tu-<lb/>
gendliebenden Knaben geziemet, verhalten, auch in allen ihm<lb/>
obgelegenen Haus- und Handelsgeſchaͤfften ſonderbare Treue,<lb/>
Fleiß, Sorgfalt und Aufmerkſamkeit erwieſen, nicht weniger<lb/>ſeines Patrons Befehlen jederzeit unverdroſſen nachgelebet, und,<lb/>ſo viel an ihm geweſen, deſſen Hauſes und Handlungsvortheil<lb/>
und Nutzen nach allem Vermoͤgen befoͤrdert; und dagegen<lb/>
Schaden und Nachtheil abgewendet: ſo gebuͤhret ihm alsdenn<lb/>
ein ehrlicher <hirendition="#fr">ſchriftlicher Abſchied,</hi> welchen ihm ſein Herr zum<lb/>
Zeugniſſe, daß er ihm redlich und ehrlich gedienet, ertheilen muß.</p></div></div><lb/><divn="3"><head><hirendition="#b">Das 6 Capitel.</hi><lb/><hirendition="#g">Von dem Maͤckler.</hi></head><lb/><divn="4"><head>§. 546.</head><lb/><p><hirendition="#in">E</hi>in <hirendition="#fr">Maͤckler</hi> (§. 488.) oder |<hirendition="#fr">Senſal</hi> heißt insbeſondre bey den<noteplace="right">Maͤckler<lb/>
oder Senſal.</note><lb/>
Kaufleuten ein ſolcher Unterhaͤndler, welcher ſich, gegen eine<lb/>
billige Belohnung, entweder zum Umſetzen der Gelder, oder zur<lb/>
Schließung der Wechſel, oder auch zur Ein- und Verkaufung<lb/>
der Waaren gebrauchen laͤßt.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 547.</head><lb/><p>Da nun insgemein ein Maͤckler ſich nur einem von denen<lb/>
nur gedachten Geſchaͤfften allein widmet: ſo hat man daher drey<lb/>
beſondere <hirendition="#fr">Gattungen</hi> der Maͤckler uͤberhaupt. Diejenigen Maͤck-<noteplace="right">Gattungen<lb/>
derſelben:</note><lb/>
ler, welche nur bloß in Umſetzung der Gelder, (das iſt, einer<lb/>
Muͤnzſorte gegen die andere) denen Kaufleuten und andern, die<lb/>
ihrer Dienſte benoͤthiget, und zwar mehrentheils nur in der<lb/>
Stadt, wo ſie wohnen, bedienet ſind; werden <hirendition="#fr">Geldmaͤckler</hi> ge-<lb/>
nennet (§. 346). Diejenigen Maͤckler hingegen, die ſich nur<noteplace="right">1) Geld-<lb/>
maͤckler,</note><lb/>
bloß allein auf Schließung der Wechſel, ſonderlich der ſoge-<lb/>
nannten realen oder auslaͤndiſchen Wechſel, ingleichen anderer<lb/>
dergleichen Geldnegotien, als Darlehne gegen Wechſel<lb/>
oder Obligationen legen; heißen <hirendition="#fr">Wechſelmaͤckler, Wech-</hi><noteplace="right">2) Wechſel-<lb/>
maͤckler,</note><lb/><hirendition="#fr">ſelſenſale,</hi> und in Frankreich <hirendition="#fr">Bancoagenten,</hi> oder <hirendition="#fr">Wech-<lb/>ſelagenten</hi> (§. 426). Endlich fuͤhren diejenigen Maͤckler, welche<lb/>
nur bloß bey Ein- und Verkaufung der Waaren zwiſchen Kaͤu-<lb/>
fern und Verkaͤufern Unterhaͤndler abgeben; den Namen der<lb/><hirendition="#fr">Waarenmaͤckler</hi> oder <hirendition="#fr">Waarenſenſale.</hi> Unter dieſen Waaren-<noteplace="right">3) Waaren-<lb/>
maͤckler.</note><lb/>
maͤcklern giebt es wiederum einige, die ſich nur bloß mit einer<lb/><fwplace="bottom"type="sig">(S) 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">Gat-</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></floatingText></div></body></text></TEI>
[277/0881]
Handelsjungen.
gegeben hat, zum oͤftern gebraucht wird, ſind: Verkaufen in
dem Gewoͤlbe oder Laden; Briefſchreiben; die Boͤrſe beſuchen,
und daſelbſt ſeines Herrn Geſchaͤffte verrichten; auch wirklich
hoͤhere Scripturen auf dem Contoir unter Haͤnden nehmen;
endlich gar außerhalb Landes, auf Meſſen, und Schiffsladun-
gen, und auch wol nach dem Ein- und Verkaufe ꝛc. reiſen.
§. 545.
Hat nun ein Dienſt- und Lehrjunge ſeine Dienſtjahre uͤber-
ſtanden, und in ſolchen, dem aufgerichteten Dienſt- und Lehr-
contracte gemaͤß, ſich, wie einem rechtſchaffenen Ehr- und Tu-
gendliebenden Knaben geziemet, verhalten, auch in allen ihm
obgelegenen Haus- und Handelsgeſchaͤfften ſonderbare Treue,
Fleiß, Sorgfalt und Aufmerkſamkeit erwieſen, nicht weniger
ſeines Patrons Befehlen jederzeit unverdroſſen nachgelebet, und,
ſo viel an ihm geweſen, deſſen Hauſes und Handlungsvortheil
und Nutzen nach allem Vermoͤgen befoͤrdert; und dagegen
Schaden und Nachtheil abgewendet: ſo gebuͤhret ihm alsdenn
ein ehrlicher ſchriftlicher Abſchied, welchen ihm ſein Herr zum
Zeugniſſe, daß er ihm redlich und ehrlich gedienet, ertheilen muß.
Abſchied
eines Dienſt-
und Lehr-
jungens.
Das 6 Capitel.
Von dem Maͤckler.
§. 546.
Ein Maͤckler (§. 488.) oder |Senſal heißt insbeſondre bey den
Kaufleuten ein ſolcher Unterhaͤndler, welcher ſich, gegen eine
billige Belohnung, entweder zum Umſetzen der Gelder, oder zur
Schließung der Wechſel, oder auch zur Ein- und Verkaufung
der Waaren gebrauchen laͤßt.
Maͤckler
oder Senſal.
§. 547.
Da nun insgemein ein Maͤckler ſich nur einem von denen
nur gedachten Geſchaͤfften allein widmet: ſo hat man daher drey
beſondere Gattungen der Maͤckler uͤberhaupt. Diejenigen Maͤck-
ler, welche nur bloß in Umſetzung der Gelder, (das iſt, einer
Muͤnzſorte gegen die andere) denen Kaufleuten und andern, die
ihrer Dienſte benoͤthiget, und zwar mehrentheils nur in der
Stadt, wo ſie wohnen, bedienet ſind; werden Geldmaͤckler ge-
nennet (§. 346). Diejenigen Maͤckler hingegen, die ſich nur
bloß allein auf Schließung der Wechſel, ſonderlich der ſoge-
nannten realen oder auslaͤndiſchen Wechſel, ingleichen anderer
dergleichen Geldnegotien, als Darlehne gegen Wechſel
oder Obligationen legen; heißen Wechſelmaͤckler, Wech-
ſelſenſale, und in Frankreich Bancoagenten, oder Wech-
ſelagenten (§. 426). Endlich fuͤhren diejenigen Maͤckler, welche
nur bloß bey Ein- und Verkaufung der Waaren zwiſchen Kaͤu-
fern und Verkaͤufern Unterhaͤndler abgeben; den Namen der
Waarenmaͤckler oder Waarenſenſale. Unter dieſen Waaren-
maͤcklern giebt es wiederum einige, die ſich nur bloß mit einer
Gat-
Gattungen
derſelben:
1) Geld-
maͤckler,
2) Wechſel-
maͤckler,
3) Waaren-
maͤckler.
(S) 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/881>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.