darüber ausgefertiget. Die Stücke, welche ein Bestallungs-3) nöthige Stücke. contract jederzeit in sich fassen muß, haben wir in unserer Aka- demie der Kaufleute unter Handelsdiener angezeiget.
§. 530.
Unter die Ergötzungen und Vortheile, so einem Handels-Nebenhand- lung, ob sol- che dem Diener zu verstatten rathsam? diener von dem Patrone wegen seiner Dienste zugestanden, und dem Bestallungscontracte mit einverleibet werden, gehöret un- ter andern dieses, daß ihnen, den Dienern, zuweilen eine kleine Nebenhandlung vor ihre eigene Rechnung zu treiben von dem Patrone zugestanden, auch aller Vorschub an Geld- Schiffs- und Packraum etc. darzu, gethan wird. Mehrentheils ist solches, wenn es geschieht, entweder ein Theil des Salarii, da der Handelspatron solche Nebenhandlung dem Diener ver- stattet, damit er desto besser auskommen könne; oder es be- dingt der Diener, welcher allbereits von langer Zeit her in dergleichen Handlung gesessen, sich solches im Voraus aus, und ist also solches eine Bedingung, ohne deren Einräumung er sich nicht in die Dienste begeben würde. Ob aber dergleichen Ne- benhandlungen der Diener einem Handelspatrone allezeit vor- theilhaft, und daher von ihm zu gestatten seyn, ist eine Frage, die mit Unterschied beantwortet werden muß. Nämlich, wenn (1) dem Principale der vor sich handelnde Diener an seinen Ge- schäfften nichts versäumet; auch die Handlung, die er treibt, der Handlung des Patrons nicht nachtheilig ist: so kann solche gar wohl zugelassen werden. Sollte aber (2) ein Diener mehr Zeit auf seine eigene, als des Patrons, verwenden; jene auch die- ser entweder mittel- oder unmittelbar nachtheilig seyn: so ist es besser, man unterlasse dergleichen Vermengung, bey welcher es nicht allemal so genau abzugehen pflegt, daß nicht manches Briefporto dem Patrone angeschrieben werden sollte, welches der Diener für seine eigene Handelsbriefe ausgegeben; wie denn auch dem Diener, wenn er die Handelscasse unter Hän- den hat, dieselbe in Vorschuß seiner eigenen Handlung oft gut zu statten kommen könnte: nicht zu gedenken, wie die wohl- schmeckenden Profite einer eigenen Handlung je länger je mehr anreizen, weiter um sich zu greifen, und nach und nach von des Patrons seiner Kundschaft etwas an sich zu ziehen: gleich- wie auch, wenn dergleichen Diener verheirathet sind, und zu Hause ihren kleinen Handel und Ausschnitt haben, zu solcher die große Handlung, in der sie als Diener stehen, oftmals nicht ein geringes beytragen muß.
§. 531.
Uebrigens haben wir noch an den Abschied eines Han-Abschied ei- nes Han- delsdieners. delsdieners zu gedenken, worunter ein schristliches Zeugniß ei- nes Kaufmanns verstanden wird, welches dieser einem, aus seiner Handlung Abschied nehmenden Diener, wegen des Wohl- verhaltens, das ist, daß er ehrlich und wohl gedienet, mit an- gehängter Empfehlung, zu des Dieners besserem Fortkommen, auf dessen Verlangen ertheilet. Es nimmt aber ein Diener von seinem bisherigen Patrone aus dreyerley Ursachen Abschied.
Die
Handelsdiener.
daruͤber ausgefertiget. Die Stuͤcke, welche ein Beſtallungs-3) noͤthige Stuͤcke. contract jederzeit in ſich faſſen muß, haben wir in unſerer Aka- demie der Kaufleute unter Handelsdiener angezeiget.
§. 530.
Unter die Ergoͤtzungen und Vortheile, ſo einem Handels-Nebenhand- lung, ob ſol- che dem Diener zu verſtatten rathſam? diener von dem Patrone wegen ſeiner Dienſte zugeſtanden, und dem Beſtallungscontracte mit einverleibet werden, gehoͤret un- ter andern dieſes, daß ihnen, den Dienern, zuweilen eine kleine Nebenhandlung vor ihre eigene Rechnung zu treiben von dem Patrone zugeſtanden, auch aller Vorſchub an Geld- Schiffs- und Packraum ꝛc. darzu, gethan wird. Mehrentheils iſt ſolches, wenn es geſchieht, entweder ein Theil des Salarii, da der Handelspatron ſolche Nebenhandlung dem Diener ver- ſtattet, damit er deſto beſſer auskommen koͤnne; oder es be- dingt der Diener, welcher allbereits von langer Zeit her in dergleichen Handlung geſeſſen, ſich ſolches im Voraus aus, und iſt alſo ſolches eine Bedingung, ohne deren Einraͤumung er ſich nicht in die Dienſte begeben wuͤrde. Ob aber dergleichen Ne- benhandlungen der Diener einem Handelspatrone allezeit vor- theilhaft, und daher von ihm zu geſtatten ſeyn, iſt eine Frage, die mit Unterſchied beantwortet werden muß. Naͤmlich, wenn (1) dem Principale der vor ſich handelnde Diener an ſeinen Ge- ſchaͤfften nichts verſaͤumet; auch die Handlung, die er treibt, der Handlung des Patrons nicht nachtheilig iſt: ſo kann ſolche gar wohl zugelaſſen werden. Sollte aber (2) ein Diener mehr Zeit auf ſeine eigene, als des Patrons, verwenden; jene auch die- ſer entweder mittel- oder unmittelbar nachtheilig ſeyn: ſo iſt es beſſer, man unterlaſſe dergleichen Vermengung, bey welcher es nicht allemal ſo genau abzugehen pflegt, daß nicht manches Briefporto dem Patrone angeſchrieben werden ſollte, welches der Diener fuͤr ſeine eigene Handelsbriefe ausgegeben; wie denn auch dem Diener, wenn er die Handelscaſſe unter Haͤn- den hat, dieſelbe in Vorſchuß ſeiner eigenen Handlung oft gut zu ſtatten kommen koͤnnte: nicht zu gedenken, wie die wohl- ſchmeckenden Profite einer eigenen Handlung je laͤnger je mehr anreizen, weiter um ſich zu greifen, und nach und nach von des Patrons ſeiner Kundſchaft etwas an ſich zu ziehen: gleich- wie auch, wenn dergleichen Diener verheirathet ſind, und zu Hauſe ihren kleinen Handel und Ausſchnitt haben, zu ſolcher die große Handlung, in der ſie als Diener ſtehen, oftmals nicht ein geringes beytragen muß.
§. 531.
Uebrigens haben wir noch an den Abſchied eines Han-Abſchied ei- nes Han- delsdieners. delsdieners zu gedenken, worunter ein ſchriſtliches Zeugniß ei- nes Kaufmanns verſtanden wird, welches dieſer einem, aus ſeiner Handlung Abſchied nehmenden Diener, wegen des Wohl- verhaltens, das iſt, daß er ehrlich und wohl gedienet, mit an- gehaͤngter Empfehlung, zu des Dieners beſſerem Fortkommen, auf deſſen Verlangen ertheilet. Es nimmt aber ein Diener von ſeinem bisherigen Patrone aus dreyerley Urſachen Abſchied.
Die
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Handelsdiener.
daruͤber ausgefertiget. Die Stuͤcke, welche ein Beſtallungs-
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demie der Kaufleute unter Handelsdiener angezeiget.
3) noͤthige
Stuͤcke.
§. 530.
Unter die Ergoͤtzungen und Vortheile, ſo einem Handels-
diener von dem Patrone wegen ſeiner Dienſte zugeſtanden, und
dem Beſtallungscontracte mit einverleibet werden, gehoͤret un-
ter andern dieſes, daß ihnen, den Dienern, zuweilen eine
kleine Nebenhandlung vor ihre eigene Rechnung zu treiben
von dem Patrone zugeſtanden, auch aller Vorſchub an Geld-
Schiffs- und Packraum ꝛc. darzu, gethan wird. Mehrentheils
iſt ſolches, wenn es geſchieht, entweder ein Theil des Salarii,
da der Handelspatron ſolche Nebenhandlung dem Diener ver-
ſtattet, damit er deſto beſſer auskommen koͤnne; oder es be-
dingt der Diener, welcher allbereits von langer Zeit her in
dergleichen Handlung geſeſſen, ſich ſolches im Voraus aus, und
iſt alſo ſolches eine Bedingung, ohne deren Einraͤumung er ſich
nicht in die Dienſte begeben wuͤrde. Ob aber dergleichen Ne-
benhandlungen der Diener einem Handelspatrone allezeit vor-
theilhaft, und daher von ihm zu geſtatten ſeyn, iſt eine Frage,
die mit Unterſchied beantwortet werden muß. Naͤmlich, wenn
(1) dem Principale der vor ſich handelnde Diener an ſeinen Ge-
ſchaͤfften nichts verſaͤumet; auch die Handlung, die er treibt,
der Handlung des Patrons nicht nachtheilig iſt: ſo kann ſolche
gar wohl zugelaſſen werden. Sollte aber (2) ein Diener mehr
Zeit auf ſeine eigene, als des Patrons, verwenden; jene auch die-
ſer entweder mittel- oder unmittelbar nachtheilig ſeyn: ſo iſt es
beſſer, man unterlaſſe dergleichen Vermengung, bey welcher
es nicht allemal ſo genau abzugehen pflegt, daß nicht manches
Briefporto dem Patrone angeſchrieben werden ſollte, welches
der Diener fuͤr ſeine eigene Handelsbriefe ausgegeben; wie
denn auch dem Diener, wenn er die Handelscaſſe unter Haͤn-
den hat, dieſelbe in Vorſchuß ſeiner eigenen Handlung oft gut
zu ſtatten kommen koͤnnte: nicht zu gedenken, wie die wohl-
ſchmeckenden Profite einer eigenen Handlung je laͤnger je mehr
anreizen, weiter um ſich zu greifen, und nach und nach von
des Patrons ſeiner Kundſchaft etwas an ſich zu ziehen: gleich-
wie auch, wenn dergleichen Diener verheirathet ſind, und zu
Hauſe ihren kleinen Handel und Ausſchnitt haben, zu ſolcher
die große Handlung, in der ſie als Diener ſtehen, oftmals
nicht ein geringes beytragen muß.
Nebenhand-
lung, ob ſol-
che dem
Diener zu
verſtatten
rathſam?
§. 531.
Uebrigens haben wir noch an den Abſchied eines Han-
delsdieners zu gedenken, worunter ein ſchriſtliches Zeugniß ei-
nes Kaufmanns verſtanden wird, welches dieſer einem, aus
ſeiner Handlung Abſchied nehmenden Diener, wegen des Wohl-
verhaltens, das iſt, daß er ehrlich und wohl gedienet, mit an-
gehaͤngter Empfehlung, zu des Dieners beſſerem Fortkommen,
auf deſſen Verlangen ertheilet. Es nimmt aber ein Diener
von ſeinem bisherigen Patrone aus dreyerley Urſachen Abſchied.
Die
Abſchied ei-
nes Han-
delsdieners.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/873>, abgerufen am 23.11.2024.
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