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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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2 Th. 4 Cap. Von dem
werden sollte, d) annehmliche Caution bestellen könne, auf die
heutiges Tages viele Kaufleute, wegen der Untreue ihrer Die-
ner, zu dringen pflegen, und auch hohe Ursache dazu haben. Jn
2) seinen
künftigen
Patron.
Ansehung (2) der Kenntniß seines künftigen Patrons und des-
sen Handlung, hat ein Handelsdiener vorzüglich sich a) nach
der Gemüthsart des Patrons genau zu erkundigen. Denn es
sind manche nicht nur wunderlich, sondern gar fast unerträg-
lich, so, daß man ihnen nichts zu Dank oder recht machen,
oder aber die Strapazen in die Länge nicht aushalten kann, die
der Diener oft aus unvernünftiger Ordre auszustehen hat.
Andere hinwiederum sind misgünstig und eigennützig, daß ein
Diener, wegen aller seiner ausgestandenen Mühseligkeiten in
ihrem Dienste, sich mit der Zeit weder Beförderung noch Hül-
fe oder Vorschub von ihnen zu getrösten hat; u. s. w. Nächst-
dem muß ein Diener auch b) auf die Beschaffenheit der Hand-
lung desselben
sein Augenmerk richten, ob es ihm nämlich künf-
tig etwas nutzen werde, daß er darinnen gedienet habe. Denn
es giebt Handlungsarten, die ein Diener künftig, z. E. aus
Mangel des erforderlichen Capitals, für eigene Rechnung nicht
unternehmen kann etc. Hauptsächlich aber hat ein Diener c)
diejenigen Bedingungen, die ihm vorgeschrieben, und die,
nebst verschiedenen andern oft bedenklichen Clauseln, in den zu
errichtenden Contract mit eingerücket zu werden pflegen, wohl
und reiflich zu überlegen, ehe er den Contract unterschreibt,
als z. E. daß er eine gewisse Anzahl von Jahren dienen, daß
das Salarium nur von Jahren zu Jahren wachsen, und in
dem ersten oder andern Jahre gar ausbleiben solle etc.

§. 529.
Bestallungs
Contract,

Hat nun der Diener alles reiflich erwogen, und er ist ge-
sonnen, die Condition anzunehmen: so wird zum Bestallungs-
contracte
geschritten, der zwischen dem Patrone und Diener
1) wenn er
nöthig?
geschlossen werden muß, wenn ein Patron einen Diener neu
annimmt. Denn was diejenigen Diener anbetrifft, welche ih-
re Lehrjahre bey einem Kaufmanne ausgestanden haben, und
hernach noch einige Jahre als Handelsdiener bey ihm stehen müs-
sen: so braucht es desfalls keines weitern Contracts, weil bereits
in ihrem Dienst- und Lehrcontracte verschrieben ist, daß sie nach
vollendeten Lehrjahren noch so lange als Diener stehen sollen.
2) wie er
vollzogen
werde?
Es werden solche Bestallungscontracte mehrentheils (1) nur bloß
zwischen den contrahirenden Theilen in des Handelspatrons
Wohnung oder auf dessen Contoir verabredet, schriftlich zu
Papiere gebracht, von beyden Theilen unterschrieben, und also
vollzogen; zuweilen aber auch und an theils Orten werden sie (2)
vor Notarien und Zeugen; öfters auch (3) vor den Kauf-
mannsältesten, Handlungsdeputirten, Consuls, oder vor der
ganzen Kaufmanns- oder Kramerinnung; ingleichen (4) vor der
Stadtschreiberey, vor den Stadtgerichten; oder endlich (5) vor
den Commerciencollegien, vollzogen: und wird in den letztern
vier Fällen alsdann ein ordentliches Protocoll darüber gehal-
ten, auch ein gehöriges Jnstrument oder eine Confirmation

darü-

2 Th. 4 Cap. Von dem
werden ſollte, d) annehmliche Caution beſtellen koͤnne, auf die
heutiges Tages viele Kaufleute, wegen der Untreue ihrer Die-
ner, zu dringen pflegen, und auch hohe Urſache dazu haben. Jn
2) ſeinen
kuͤnftigen
Patron.
Anſehung (2) der Kenntniß ſeines kuͤnftigen Patrons und deſ-
ſen Handlung, hat ein Handelsdiener vorzuͤglich ſich a) nach
der Gemuͤthsart des Patrons genau zu erkundigen. Denn es
ſind manche nicht nur wunderlich, ſondern gar faſt unertraͤg-
lich, ſo, daß man ihnen nichts zu Dank oder recht machen,
oder aber die Strapazen in die Laͤnge nicht aushalten kann, die
der Diener oft aus unvernuͤnftiger Ordre auszuſtehen hat.
Andere hinwiederum ſind misguͤnſtig und eigennuͤtzig, daß ein
Diener, wegen aller ſeiner ausgeſtandenen Muͤhſeligkeiten in
ihrem Dienſte, ſich mit der Zeit weder Befoͤrderung noch Huͤl-
fe oder Vorſchub von ihnen zu getroͤſten hat; u. ſ. w. Naͤchſt-
dem muß ein Diener auch b) auf die Beſchaffenheit der Hand-
lung deſſelben
ſein Augenmerk richten, ob es ihm naͤmlich kuͤnf-
tig etwas nutzen werde, daß er darinnen gedienet habe. Denn
es giebt Handlungsarten, die ein Diener kuͤnftig, z. E. aus
Mangel des erforderlichen Capitals, fuͤr eigene Rechnung nicht
unternehmen kann ꝛc. Hauptſaͤchlich aber hat ein Diener c)
diejenigen Bedingungen, die ihm vorgeſchrieben, und die,
nebſt verſchiedenen andern oft bedenklichen Clauſeln, in den zu
errichtenden Contract mit eingeruͤcket zu werden pflegen, wohl
und reiflich zu uͤberlegen, ehe er den Contract unterſchreibt,
als z. E. daß er eine gewiſſe Anzahl von Jahren dienen, daß
das Salarium nur von Jahren zu Jahren wachſen, und in
dem erſten oder andern Jahre gar ausbleiben ſolle ꝛc.

§. 529.
Beſtallungs
Contract,

Hat nun der Diener alles reiflich erwogen, und er iſt ge-
ſonnen, die Condition anzunehmen: ſo wird zum Beſtallungs-
contracte
geſchritten, der zwiſchen dem Patrone und Diener
1) wenn er
noͤthig?
geſchloſſen werden muß, wenn ein Patron einen Diener neu
annimmt. Denn was diejenigen Diener anbetrifft, welche ih-
re Lehrjahre bey einem Kaufmanne ausgeſtanden haben, und
hernach noch einige Jahre als Handelsdiener bey ihm ſtehen muͤſ-
ſen: ſo braucht es desfalls keines weitern Contracts, weil bereits
in ihrem Dienſt- und Lehrcontracte verſchrieben iſt, daß ſie nach
vollendeten Lehrjahren noch ſo lange als Diener ſtehen ſollen.
2) wie er
vollzogen
werde?
Es werden ſolche Beſtallungscontracte mehrentheils (1) nur bloß
zwiſchen den contrahirenden Theilen in des Handelspatrons
Wohnung oder auf deſſen Contoir verabredet, ſchriftlich zu
Papiere gebracht, von beyden Theilen unterſchrieben, und alſo
vollzogen; zuweilen aber auch und an theils Orten werden ſie (2)
vor Notarien und Zeugen; oͤfters auch (3) vor den Kauf-
mannsaͤlteſten, Handlungsdeputirten, Conſuls, oder vor der
ganzen Kaufmanns- oder Kramerinnung; ingleichen (4) vor der
Stadtſchreiberey, vor den Stadtgerichten; oder endlich (5) vor
den Commerciencollegien, vollzogen: und wird in den letztern
vier Faͤllen alsdann ein ordentliches Protocoll daruͤber gehal-
ten, auch ein gehoͤriges Jnſtrument oder eine Confirmation

daruͤ-
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[268/0872] 2 Th. 4 Cap. Von dem werden ſollte, d) annehmliche Caution beſtellen koͤnne, auf die heutiges Tages viele Kaufleute, wegen der Untreue ihrer Die- ner, zu dringen pflegen, und auch hohe Urſache dazu haben. Jn Anſehung (2) der Kenntniß ſeines kuͤnftigen Patrons und deſ- ſen Handlung, hat ein Handelsdiener vorzuͤglich ſich a) nach der Gemuͤthsart des Patrons genau zu erkundigen. Denn es ſind manche nicht nur wunderlich, ſondern gar faſt unertraͤg- lich, ſo, daß man ihnen nichts zu Dank oder recht machen, oder aber die Strapazen in die Laͤnge nicht aushalten kann, die der Diener oft aus unvernuͤnftiger Ordre auszuſtehen hat. Andere hinwiederum ſind misguͤnſtig und eigennuͤtzig, daß ein Diener, wegen aller ſeiner ausgeſtandenen Muͤhſeligkeiten in ihrem Dienſte, ſich mit der Zeit weder Befoͤrderung noch Huͤl- fe oder Vorſchub von ihnen zu getroͤſten hat; u. ſ. w. Naͤchſt- dem muß ein Diener auch b) auf die Beſchaffenheit der Hand- lung deſſelben ſein Augenmerk richten, ob es ihm naͤmlich kuͤnf- tig etwas nutzen werde, daß er darinnen gedienet habe. Denn es giebt Handlungsarten, die ein Diener kuͤnftig, z. E. aus Mangel des erforderlichen Capitals, fuͤr eigene Rechnung nicht unternehmen kann ꝛc. Hauptſaͤchlich aber hat ein Diener c) diejenigen Bedingungen, die ihm vorgeſchrieben, und die, nebſt verſchiedenen andern oft bedenklichen Clauſeln, in den zu errichtenden Contract mit eingeruͤcket zu werden pflegen, wohl und reiflich zu uͤberlegen, ehe er den Contract unterſchreibt, als z. E. daß er eine gewiſſe Anzahl von Jahren dienen, daß das Salarium nur von Jahren zu Jahren wachſen, und in dem erſten oder andern Jahre gar ausbleiben ſolle ꝛc. 2) ſeinen kuͤnftigen Patron. §. 529. Hat nun der Diener alles reiflich erwogen, und er iſt ge- ſonnen, die Condition anzunehmen: ſo wird zum Beſtallungs- contracte geſchritten, der zwiſchen dem Patrone und Diener geſchloſſen werden muß, wenn ein Patron einen Diener neu annimmt. Denn was diejenigen Diener anbetrifft, welche ih- re Lehrjahre bey einem Kaufmanne ausgeſtanden haben, und hernach noch einige Jahre als Handelsdiener bey ihm ſtehen muͤſ- ſen: ſo braucht es desfalls keines weitern Contracts, weil bereits in ihrem Dienſt- und Lehrcontracte verſchrieben iſt, daß ſie nach vollendeten Lehrjahren noch ſo lange als Diener ſtehen ſollen. Es werden ſolche Beſtallungscontracte mehrentheils (1) nur bloß zwiſchen den contrahirenden Theilen in des Handelspatrons Wohnung oder auf deſſen Contoir verabredet, ſchriftlich zu Papiere gebracht, von beyden Theilen unterſchrieben, und alſo vollzogen; zuweilen aber auch und an theils Orten werden ſie (2) vor Notarien und Zeugen; oͤfters auch (3) vor den Kauf- mannsaͤlteſten, Handlungsdeputirten, Conſuls, oder vor der ganzen Kaufmanns- oder Kramerinnung; ingleichen (4) vor der Stadtſchreiberey, vor den Stadtgerichten; oder endlich (5) vor den Commerciencollegien, vollzogen: und wird in den letztern vier Faͤllen alsdann ein ordentliches Protocoll daruͤber gehal- ten, auch ein gehoͤriges Jnſtrument oder eine Confirmation daruͤ- 1) wenn er noͤthig? 2) wie er vollzogen werde?

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/872>, abgerufen am 21.11.2024.