nen: so hat man einen Unterschied zu machen, zwischen denen,Dienen, in die, so aus Begierde zu lernen, und in die, so aus Jnter- esse dienen, die schon ihr künftiges Etablissement wissen, und bloß aus ei- ner Begierde, etwas mehrers in den vorzüglich zu ihrer zukünf- tigen Handlung dienenden Handlungsgeschäfften zu erlernen, dienen; und zwischen denen, welche bloß allein aus Jnteresse dienen, um sich etwas zu verdienen, davon sie mit der Zeit eine eigene Handlung anfangen, oder in ihrem Alter leben kön- nen. So pflegen auch die Diener (3) in Ansehung der Zeit, in3) der Zeit, in zeitige u. beständige. zeitige und beständige Diener eingetheilet zu werden: jenen Namen führen die, welche nur auf eine gewisse Zeit von Jah- ren dienen, hernach ihr Glück weiter suchen, und von einer Handlung zur andern gehen, oder endlich gar ihre eigene Hand- lung anfangen; letzterer Name aber wird denen beygeleget, wel- che sich zu einer Handlung und bey einem Herrn auf Lebenszeit zu dienen wiedmen. Endlich werden sie auch, und zwar am gewöhnlichsten, (4) nach ihren Verrichtungen eingetheilet, in4) ihrer Ver- richtungen, in Complementirer, Factors, Buchhalter, Caßirer, Contori- sten, Contoirdiener, Laden- Gewölb- oder Waarendiener, und Reisediener:
§. 516.
Ein (a) Complementirer, oder Complimentirer (§. 515.)a) Comple- mentirer, ist ein Gevollmächtigter in einer Handlung, dergestalt, daß er in solcher die Stelle eines Handelspatrons vertritt; wie denn auf großen kaufmännischen Contoiren, davon der Principal etwann verstorben und die Handlung im Namen der Witwe und Erben fortgeführet wird, derjenige Diener oder Buchhalter, der alles dirigiret, insgemein der Complementirer genennet wird, und nicht mit dem Complementirer bey der Societe en Commandite (§. 457.) zu vermengen ist. Da nun ein solcher Complementirer einer ganzen Handlung als Director vorgese- tzet ist, und keinen, oder wenigstens selten einen Patron, oder aber Befehlshaber über sich hat: so wird von ihm erfordert, daß er eine Handlung völlig zu guberniren wisse, ja so viel als ein Handelspatron selber verstehe: immaßen er alles dasjenige thun muß, was sonst ein Handelspatron zu thun hat. Damit aber niemand leicht von falschen Complementirern hinters Licht geführet werde: so ist der Complementirer schuldig, seine Legi- timation, vermöge der hin und wieder bekannt gemachten Han- delsgerichts- und Wechselordnungen, bey dem Handelsgerichte zu jedermanns Wissenschaft einschreiben zu lassen. Ein mehre- res von ihm siehe in unserer Akademie der Kaufleute unter Complementirer.
§. 517.
Ein (b) Factor (§. 515.) wird in großen und weitläufti-b) Factor, gen Kauf- oder Buchhandlungen derjenige Handelsdiener ge- nennet, der entweder nach Absterben des Principals, oder auch noch bey dessen Lebzeiten, sonderlich aber in dessen Abwesenheit, die Direction führet; und müssen dergleichen Factoren nicht mit den Factoren vermenget werden, die Kaufleuten in ihren Com- mißionen bedienet sind (§. 436).
§. 518.
(R) 4
Handelsdiener.
nen: ſo hat man einen Unterſchied zu machen, zwiſchen denen,Dienen, in die, ſo aus Begierde zu lernen, und in die, ſo aus Jnter- eſſe dienen, die ſchon ihr kuͤnftiges Etabliſſement wiſſen, und bloß aus ei- ner Begierde, etwas mehrers in den vorzuͤglich zu ihrer zukuͤnf- tigen Handlung dienenden Handlungsgeſchaͤfften zu erlernen, dienen; und zwiſchen denen, welche bloß allein aus Jntereſſe dienen, um ſich etwas zu verdienen, davon ſie mit der Zeit eine eigene Handlung anfangen, oder in ihrem Alter leben koͤn- nen. So pflegen auch die Diener (3) in Anſehung der Zeit, in3) der Zeit, in zeitige u. beſtaͤndige. zeitige und beſtaͤndige Diener eingetheilet zu werden: jenen Namen fuͤhren die, welche nur auf eine gewiſſe Zeit von Jah- ren dienen, hernach ihr Gluͤck weiter ſuchen, und von einer Handlung zur andern gehen, oder endlich gar ihre eigene Hand- lung anfangen; letzterer Name aber wird denen beygeleget, wel- che ſich zu einer Handlung und bey einem Herrn auf Lebenszeit zu dienen wiedmen. Endlich werden ſie auch, und zwar am gewoͤhnlichſten, (4) nach ihren Verrichtungen eingetheilet, in4) ihrer Ver- richtungen, in Complementirer, Factors, Buchhalter, Caßirer, Contori- ſten, Contoirdiener, Laden- Gewoͤlb- oder Waarendiener, und Reiſediener:
§. 516.
Ein (a) Complementirer, oder Complimentirer (§. 515.)a) Comple- mentirer, iſt ein Gevollmaͤchtigter in einer Handlung, dergeſtalt, daß er in ſolcher die Stelle eines Handelspatrons vertritt; wie denn auf großen kaufmaͤnniſchen Contoiren, davon der Principal etwann verſtorben und die Handlung im Namen der Witwe und Erben fortgefuͤhret wird, derjenige Diener oder Buchhalter, der alles dirigiret, insgemein der Complementirer genennet wird, und nicht mit dem Complementirer bey der Societé en Commandité (§. 457.) zu vermengen iſt. Da nun ein ſolcher Complementirer einer ganzen Handlung als Director vorgeſe- tzet iſt, und keinen, oder wenigſtens ſelten einen Patron, oder aber Befehlshaber uͤber ſich hat: ſo wird von ihm erfordert, daß er eine Handlung voͤllig zu guberniren wiſſe, ja ſo viel als ein Handelspatron ſelber verſtehe: immaßen er alles dasjenige thun muß, was ſonſt ein Handelspatron zu thun hat. Damit aber niemand leicht von falſchen Complementirern hinters Licht gefuͤhret werde: ſo iſt der Complementirer ſchuldig, ſeine Legi- timation, vermoͤge der hin und wieder bekannt gemachten Han- delsgerichts- und Wechſelordnungen, bey dem Handelsgerichte zu jedermanns Wiſſenſchaft einſchreiben zu laſſen. Ein mehre- res von ihm ſiehe in unſerer Akademie der Kaufleute unter Complementirer.
§. 517.
Ein (b) Factor (§. 515.) wird in großen und weitlaͤufti-b) Factor, gen Kauf- oder Buchhandlungen derjenige Handelsdiener ge- nennet, der entweder nach Abſterben des Principals, oder auch noch bey deſſen Lebzeiten, ſonderlich aber in deſſen Abweſenheit, die Direction fuͤhret; und muͤſſen dergleichen Factoren nicht mit den Factoren vermenget werden, die Kaufleuten in ihren Com- mißionen bedienet ſind (§. 436).
§. 518.
(R) 4
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[263/0867]
Handelsdiener.
nen: ſo hat man einen Unterſchied zu machen, zwiſchen denen,
die ſchon ihr kuͤnftiges Etabliſſement wiſſen, und bloß aus ei-
ner Begierde, etwas mehrers in den vorzuͤglich zu ihrer zukuͤnf-
tigen Handlung dienenden Handlungsgeſchaͤfften zu erlernen,
dienen; und zwiſchen denen, welche bloß allein aus Jntereſſe
dienen, um ſich etwas zu verdienen, davon ſie mit der Zeit
eine eigene Handlung anfangen, oder in ihrem Alter leben koͤn-
nen. So pflegen auch die Diener (3) in Anſehung der Zeit, in
zeitige und beſtaͤndige Diener eingetheilet zu werden: jenen
Namen fuͤhren die, welche nur auf eine gewiſſe Zeit von Jah-
ren dienen, hernach ihr Gluͤck weiter ſuchen, und von einer
Handlung zur andern gehen, oder endlich gar ihre eigene Hand-
lung anfangen; letzterer Name aber wird denen beygeleget, wel-
che ſich zu einer Handlung und bey einem Herrn auf Lebenszeit
zu dienen wiedmen. Endlich werden ſie auch, und zwar am
gewoͤhnlichſten, (4) nach ihren Verrichtungen eingetheilet, in
Complementirer, Factors, Buchhalter, Caßirer, Contori-
ſten, Contoirdiener, Laden- Gewoͤlb- oder Waarendiener,
und Reiſediener:
Dienen, in
die, ſo aus
Begierde zu
lernen, und
in die, ſo
aus Jnter-
eſſe dienen,
3) der Zeit,
in zeitige u.
beſtaͤndige.
4) ihrer Ver-
richtungen,
in
§. 516.
Ein (a) Complementirer, oder Complimentirer (§. 515.)
iſt ein Gevollmaͤchtigter in einer Handlung, dergeſtalt, daß er
in ſolcher die Stelle eines Handelspatrons vertritt; wie denn
auf großen kaufmaͤnniſchen Contoiren, davon der Principal
etwann verſtorben und die Handlung im Namen der Witwe und
Erben fortgefuͤhret wird, derjenige Diener oder Buchhalter,
der alles dirigiret, insgemein der Complementirer genennet
wird, und nicht mit dem Complementirer bey der Societé en
Commandité (§. 457.) zu vermengen iſt. Da nun ein ſolcher
Complementirer einer ganzen Handlung als Director vorgeſe-
tzet iſt, und keinen, oder wenigſtens ſelten einen Patron, oder
aber Befehlshaber uͤber ſich hat: ſo wird von ihm erfordert,
daß er eine Handlung voͤllig zu guberniren wiſſe, ja ſo viel als
ein Handelspatron ſelber verſtehe: immaßen er alles dasjenige
thun muß, was ſonſt ein Handelspatron zu thun hat. Damit
aber niemand leicht von falſchen Complementirern hinters Licht
gefuͤhret werde: ſo iſt der Complementirer ſchuldig, ſeine Legi-
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delsgerichts- und Wechſelordnungen, bey dem Handelsgerichte
zu jedermanns Wiſſenſchaft einſchreiben zu laſſen. Ein mehre-
res von ihm ſiehe in unſerer Akademie der Kaufleute unter
Complementirer.
a) Comple-
mentirer,
§. 517.
Ein (b) Factor (§. 515.) wird in großen und weitlaͤufti-
gen Kauf- oder Buchhandlungen derjenige Handelsdiener ge-
nennet, der entweder nach Abſterben des Principals, oder auch
noch bey deſſen Lebzeiten, ſonderlich aber in deſſen Abweſenheit,
die Direction fuͤhret; und muͤſſen dergleichen Factoren nicht mit
den Factoren vermenget werden, die Kaufleuten in ihren Com-
mißionen bedienet ſind (§. 436).
b) Factor,
§. 518.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/867>, abgerufen am 21.11.2024.
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