richtigen Bilanz und Jnventarium zeigen lassen, und denn erst mit Vorbedacht und Zuziehung guter Rathgeber, zur Behand- lung schreiten muß. Weiter muß er 5) sich nicht gleich durch Auszahlung baarer Gelder entblößen, ob ihm gleich eine sol- che Waare überaus wohlfeil gelassen würde, weil es sich bey einem vom Gelde entblößten Kaufmanne zutragen kann, daß er auch an den wohlfeilen Waaren in gewissen Fällen verlieren, und solche noch um einen spöttlichern Preiß hingeben muß, als er sie erkaufet hat. Er muß 6) die Termine, in welchen er die gekaufte und übernommene Handlung zu bezahlen gedenkt, nicht zu kurz setzen, oder zu große Summen auf einmal willigen; und endlich 7) muß er, wenn nun die Handlung seine ist, die Waaren, dafern sie, wie obgedacht, alt sind, wieder aufzupu- tzen, umzuarbeiten, zu sortiren, und wohl zu verstechen wissen.
§. 509.
3) bey An- nehmung ei- nes Han- delsdieners, in Ansehung a) seiner selbsten,
Da von Seiten eines Kaufmannes überhaupt, er sey ein neuangehender, oder ein alter Handelsmann, bey Annehmung eines Dieners vielerley zu bedenken vorfällt: so müssen wir auch das, was er dabey zu bedenken hat, kürzlich anführen. Und zwar so hat er vor allen Dingen 1) auf sich selbst und seine Umstände zu sehen, nämlich a) ob seine eigene Person unvermögend, schwach, oder durch andere Geschäffte dergestalt überhäufet sey, daß er nicht länger vermögend sey, seine Hand- lung ohne Gehülfen fortzuführen; b) ob auch seine Handlung so viel eintrage, daß er einen oder mehrere Diener darauf hal- ten könne, und ob nicht vielmehr seine Kinder und Lehrjungen im Stande sind, ihm darinnen an die Hand zu gehen; und c) ob endlich seine Haushaltung oder sein Hausstand die Anneh- b) des Die- ners,mung eines Dieners leide. Weiter hat er zu sehen 2) auf den Diener, nämlich a) ob, was dessen Person betrifft, der Mensch zu alt, oder zu jung, zu stark oder zu schwach, zu feurig und munter, oder zu melancholisch und stumpf sey, welches alles der Kaufmann aus der Beschaffenheit seiner Handlung und ob bey derselben viel Reisen, grobe Arbeit und andere Strapazen, oder viel Sitzen, Speculiren und Nachsinnen etc. erfordert werde, am besten beurtheilen kann: b) ob nicht etwann zu besorgen sey, daß derselbe, wenn er die Handelsgeheimnisse des Patrons abgesehen, sich derselben zu des Principals Schaden, durch ei- gene Handlung oder durch Bekanntmachung an andere Leute, und sonderlich an seine Verwandte, zu Nutzen machen könnte; c) ob nicht etwann ein anderer Argwohn dessen Aufnahme un- ter die Hausgenossen widerrathe; d) ob er sich nicht durch des- sen Annehmung seine gute Freunde oder seine Mitbürger, von denen ein solcher Mensch etwann in Unwillen weggekommen, oder die ihn vielleicht nicht gern verlieren wollen, zu Feinden ma- chen werde; e) ob derselbe von einem solchen Hause entsprossen, oder vorgeschlagen sey, dem er nichts abschlagen kann; f) ob der Diener ein guter Verrichter sey, oder ob es ihm an der be- nöthigten Fähigkeit mangele; in dem ersten Falle hat sich der Kaufmann nicht lange zu bedenken, wenn sich sonderlich andere
erfor-
2 Th. 3 Cap. Von dem
richtigen Bilanz und Jnventarium zeigen laſſen, und denn erſt mit Vorbedacht und Zuziehung guter Rathgeber, zur Behand- lung ſchreiten muß. Weiter muß er 5) ſich nicht gleich durch Auszahlung baarer Gelder entbloͤßen, ob ihm gleich eine ſol- che Waare uͤberaus wohlfeil gelaſſen wuͤrde, weil es ſich bey einem vom Gelde entbloͤßten Kaufmanne zutragen kann, daß er auch an den wohlfeilen Waaren in gewiſſen Faͤllen verlieren, und ſolche noch um einen ſpoͤttlichern Preiß hingeben muß, als er ſie erkaufet hat. Er muß 6) die Termine, in welchen er die gekaufte und uͤbernommene Handlung zu bezahlen gedenkt, nicht zu kurz ſetzen, oder zu große Summen auf einmal willigen; und endlich 7) muß er, wenn nun die Handlung ſeine iſt, die Waaren, dafern ſie, wie obgedacht, alt ſind, wieder aufzupu- tzen, umzuarbeiten, zu ſortiren, und wohl zu verſtechen wiſſen.
§. 509.
3) bey An- nehmung ei- nes Han- delsdieners, in Anſehung a) ſeiner ſelbſten,
Da von Seiten eines Kaufmannes uͤberhaupt, er ſey ein neuangehender, oder ein alter Handelsmann, bey Annehmung eines Dieners vielerley zu bedenken vorfaͤllt: ſo muͤſſen wir auch das, was er dabey zu bedenken hat, kuͤrzlich anfuͤhren. Und zwar ſo hat er vor allen Dingen 1) auf ſich ſelbſt und ſeine Umſtaͤnde zu ſehen, naͤmlich a) ob ſeine eigene Perſon unvermoͤgend, ſchwach, oder durch andere Geſchaͤffte dergeſtalt uͤberhaͤufet ſey, daß er nicht laͤnger vermoͤgend ſey, ſeine Hand- lung ohne Gehuͤlfen fortzufuͤhren; b) ob auch ſeine Handlung ſo viel eintrage, daß er einen oder mehrere Diener darauf hal- ten koͤnne, und ob nicht vielmehr ſeine Kinder und Lehrjungen im Stande ſind, ihm darinnen an die Hand zu gehen; und c) ob endlich ſeine Haushaltung oder ſein Hausſtand die Anneh- b) des Die- ners,mung eines Dieners leide. Weiter hat er zu ſehen 2) auf den Diener, naͤmlich a) ob, was deſſen Perſon betrifft, der Menſch zu alt, oder zu jung, zu ſtark oder zu ſchwach, zu feurig und munter, oder zu melancholiſch und ſtumpf ſey, welches alles der Kaufmann aus der Beſchaffenheit ſeiner Handlung und ob bey derſelben viel Reiſen, grobe Arbeit und andere Strapazen, oder viel Sitzen, Speculiren und Nachſinnen ꝛc. erfordert werde, am beſten beurtheilen kann: b) ob nicht etwann zu beſorgen ſey, daß derſelbe, wenn er die Handelsgeheimniſſe des Patrons abgeſehen, ſich derſelben zu des Principals Schaden, durch ei- gene Handlung oder durch Bekanntmachung an andere Leute, und ſonderlich an ſeine Verwandte, zu Nutzen machen koͤnnte; c) ob nicht etwann ein anderer Argwohn deſſen Aufnahme un- ter die Hausgenoſſen widerrathe; d) ob er ſich nicht durch deſ- ſen Annehmung ſeine gute Freunde oder ſeine Mitbuͤrger, von denen ein ſolcher Menſch etwann in Unwillen weggekommen, oder die ihn vielleicht nicht gern verlieren wollen, zu Feinden ma- chen werde; e) ob derſelbe von einem ſolchen Hauſe entſproſſen, oder vorgeſchlagen ſey, dem er nichts abſchlagen kann; f) ob der Diener ein guter Verrichter ſey, oder ob es ihm an der be- noͤthigten Faͤhigkeit mangele; in dem erſten Falle hat ſich der Kaufmann nicht lange zu bedenken, wenn ſich ſonderlich andere
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[258/0862]
2 Th. 3 Cap. Von dem
richtigen Bilanz und Jnventarium zeigen laſſen, und denn erſt
mit Vorbedacht und Zuziehung guter Rathgeber, zur Behand-
lung ſchreiten muß. Weiter muß er 5) ſich nicht gleich durch
Auszahlung baarer Gelder entbloͤßen, ob ihm gleich eine ſol-
che Waare uͤberaus wohlfeil gelaſſen wuͤrde, weil es ſich bey
einem vom Gelde entbloͤßten Kaufmanne zutragen kann, daß
er auch an den wohlfeilen Waaren in gewiſſen Faͤllen verlieren,
und ſolche noch um einen ſpoͤttlichern Preiß hingeben muß, als
er ſie erkaufet hat. Er muß 6) die Termine, in welchen er die
gekaufte und uͤbernommene Handlung zu bezahlen gedenkt, nicht
zu kurz ſetzen, oder zu große Summen auf einmal willigen;
und endlich 7) muß er, wenn nun die Handlung ſeine iſt, die
Waaren, dafern ſie, wie obgedacht, alt ſind, wieder aufzupu-
tzen, umzuarbeiten, zu ſortiren, und wohl zu verſtechen wiſſen.
§. 509.
Da von Seiten eines Kaufmannes uͤberhaupt, er ſey ein
neuangehender, oder ein alter Handelsmann, bey Annehmung
eines Dieners vielerley zu bedenken vorfaͤllt: ſo muͤſſen wir
auch das, was er dabey zu bedenken hat, kuͤrzlich anfuͤhren.
Und zwar ſo hat er vor allen Dingen 1) auf ſich ſelbſt und
ſeine Umſtaͤnde zu ſehen, naͤmlich a) ob ſeine eigene Perſon
unvermoͤgend, ſchwach, oder durch andere Geſchaͤffte dergeſtalt
uͤberhaͤufet ſey, daß er nicht laͤnger vermoͤgend ſey, ſeine Hand-
lung ohne Gehuͤlfen fortzufuͤhren; b) ob auch ſeine Handlung
ſo viel eintrage, daß er einen oder mehrere Diener darauf hal-
ten koͤnne, und ob nicht vielmehr ſeine Kinder und Lehrjungen
im Stande ſind, ihm darinnen an die Hand zu gehen; und c)
ob endlich ſeine Haushaltung oder ſein Hausſtand die Anneh-
mung eines Dieners leide. Weiter hat er zu ſehen 2) auf den
Diener, naͤmlich a) ob, was deſſen Perſon betrifft, der Menſch
zu alt, oder zu jung, zu ſtark oder zu ſchwach, zu feurig und
munter, oder zu melancholiſch und ſtumpf ſey, welches alles der
Kaufmann aus der Beſchaffenheit ſeiner Handlung und ob bey
derſelben viel Reiſen, grobe Arbeit und andere Strapazen, oder
viel Sitzen, Speculiren und Nachſinnen ꝛc. erfordert werde,
am beſten beurtheilen kann: b) ob nicht etwann zu beſorgen
ſey, daß derſelbe, wenn er die Handelsgeheimniſſe des Patrons
abgeſehen, ſich derſelben zu des Principals Schaden, durch ei-
gene Handlung oder durch Bekanntmachung an andere Leute,
und ſonderlich an ſeine Verwandte, zu Nutzen machen koͤnnte;
c) ob nicht etwann ein anderer Argwohn deſſen Aufnahme un-
ter die Hausgenoſſen widerrathe; d) ob er ſich nicht durch deſ-
ſen Annehmung ſeine gute Freunde oder ſeine Mitbuͤrger, von
denen ein ſolcher Menſch etwann in Unwillen weggekommen, oder
die ihn vielleicht nicht gern verlieren wollen, zu Feinden ma-
chen werde; e) ob derſelbe von einem ſolchen Hauſe entſproſſen,
oder vorgeſchlagen ſey, dem er nichts abſchlagen kann; f) ob
der Diener ein guter Verrichter ſey, oder ob es ihm an der be-
noͤthigten Faͤhigkeit mangele; in dem erſten Falle hat ſich der
Kaufmann nicht lange zu bedenken, wenn ſich ſonderlich andere
erfor-
b) des Die-
ners,
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/862>, abgerufen am 21.11.2024.
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