hand Werke verfertigen läßt. Sonst aber ist noch zu erinnern, daß gleichwol nicht alle Manufacturisten unter die Kaufleute gezählet werden; sondern eigentlich nur diejenigen, welche ihr Werk mit großem Verlage treiben, und ihre Manufacturen selb- sten bey großen Quantitäten nach denen Messen führen, oder in großen Gewölbern feil haben: dergleichen man in Leipzig, Hamburg, Nürnberg antrifft.
§. 500.
Die nun, welche die Waaren entweder in der Gestalt, wie sie solche eingekauft, oder aber so, wie sie selbige zuvor haben verarbeiten lassen, verkaufen; verhandeln ihre Waare entwe- der bey großen oder bey kleinen Parteyen oder Quantitäten: 1) derjenige Handelsmann, welcher die Waaren nicht anders, als nur bey großen Parteyen, verkauft; führet die Namen: Großirer, Kaufmann im Ganzen und Kaufmann im Großenk) Großirer, oder en Gros (§. 242). 2) Derjenige Handelsmann hingegen, welcher die Waaren bey großen Parteyen einkauft, und ins Kleine wieder verkauft; heißt ein Handverkäufer, Kaufmannl) Handver- käufer oder Kramer, des Handkaufs, Kaufmannen detail, oder gewöhnlicher ein Kramer (§. 256). Denen im Kleinen handelnden fügen wir 3) noch diejenigen bey, die allerhand geringe Waaren nur al- lein einzeln verkaufen, und Krämer heißen, von denen, undm) Krämer, ihren verschiedenen Gattungen der 264 und 265 §. nachzulesen ist.
§. 501.
Beyde, sowol die Großirer, als Handverkäufer, oder Kra- mer, werden endlich noch eingetheilet: a) in Ansehung des Ortes ihres Handels, in einheimische und in fremde Kaufleute.n) einheimi- sche und fremde, Diese letztern nun sind nicht allein diejenigen, welche die Mes- sen oder Jahrmärkte besuchen, und daher insbesondere Meß- oder Marktkaufleute genennet werden; sondern auch alle nichto) Meß- oder Marktkauf- leute, einheimische Kaufleute, die in eine Stadt Waaren bringen, und sie an die in der Stadt befindlichen Kaufleute oder Krämer, welche Gewölber, Läden und Buden halten, verkaufen: b) in Ansehung der Waaren, die sie führen, in solche: welche nur mit einer Gattung von Waaren; und in solche, welche mit verschiedenen Gattungen von Waaren handeln. Beyde bekom- men von den Waaren, mit welchen sie entweder allein handeln, oder die doch das Hauptwerk ihrer Handlung ausmachen, ihre Namen; dergleichen sind die Tuchhändler und Gewandschnei-p) Tuch- händler, Ge- wandschnei- der, Seiden- händler etc. der, die Seidenhändler, die Rauch- und Pelzhändler, die Galanteriehändler, die Specereyhändler, die Herboristen etc. (§. 119). Hieher gehören auch gewissermaßen die Seelenver- käufer oder Seelverkäufer, so in Holland, vornehmlich zuq) Seelen- verkäufer. Amsterdam, gewisse Leute sind, die allerhand einheimische und fremde Leute, so dessen benöthigt sind, aufnehmen, versorgen, und, wenn es Zeit ist, bey der ostindischen Compagnie in Dienst anbringen; dagegen sie für die genossene Zehrung sich ein dop- peltes verschreiben und an die Compagnie anweisen lassen, all- wo sie ihre Zahlung richtig zu gewarten haben, solche aber
nicht
(Q) 5
Handelsmanne.
hand Werke verfertigen laͤßt. Sonſt aber iſt noch zu erinnern, daß gleichwol nicht alle Manufacturiſten unter die Kaufleute gezaͤhlet werden; ſondern eigentlich nur diejenigen, welche ihr Werk mit großem Verlage treiben, und ihre Manufacturen ſelb- ſten bey großen Quantitaͤten nach denen Meſſen fuͤhren, oder in großen Gewoͤlbern feil haben: dergleichen man in Leipzig, Hamburg, Nuͤrnberg antrifft.
§. 500.
Die nun, welche die Waaren entweder in der Geſtalt, wie ſie ſolche eingekauft, oder aber ſo, wie ſie ſelbige zuvor haben verarbeiten laſſen, verkaufen; verhandeln ihre Waare entwe- der bey großen oder bey kleinen Parteyen oder Quantitaͤten: 1) derjenige Handelsmann, welcher die Waaren nicht anders, als nur bey großen Parteyen, verkauft; fuͤhret die Namen: Großirer, Kaufmann im Ganzen und Kaufmann im Großenk) Großirer, oder en Gros (§. 242). 2) Derjenige Handelsmann hingegen, welcher die Waaren bey großen Parteyen einkauft, und ins Kleine wieder verkauft; heißt ein Handverkaͤufer, Kaufmannl) Handver- kaͤufer oder Kramer, des Handkaufs, Kaufmannen detail, oder gewoͤhnlicher ein Kramer (§. 256). Denen im Kleinen handelnden fuͤgen wir 3) noch diejenigen bey, die allerhand geringe Waaren nur al- lein einzeln verkaufen, und Kraͤmer heißen, von denen, undm) Kraͤmer, ihren verſchiedenen Gattungen der 264 und 265 §. nachzuleſen iſt.
§. 501.
Beyde, ſowol die Großirer, als Handverkaͤufer, oder Kra- mer, werden endlich noch eingetheilet: a) in Anſehung des Ortes ihres Handels, in einheimiſche und in fremde Kaufleute.n) einheimi- ſche und fremde, Dieſe letztern nun ſind nicht allein diejenigen, welche die Meſ- ſen oder Jahrmaͤrkte beſuchen, und daher insbeſondere Meß- oder Marktkaufleute genennet werden; ſondern auch alle nichto) Meß- oder Marktkauf- leute, einheimiſche Kaufleute, die in eine Stadt Waaren bringen, und ſie an die in der Stadt befindlichen Kaufleute oder Kraͤmer, welche Gewoͤlber, Laͤden und Buden halten, verkaufen: b) in Anſehung der Waaren, die ſie fuͤhren, in ſolche: welche nur mit einer Gattung von Waaren; und in ſolche, welche mit verſchiedenen Gattungen von Waaren handeln. Beyde bekom- men von den Waaren, mit welchen ſie entweder allein handeln, oder die doch das Hauptwerk ihrer Handlung ausmachen, ihre Namen; dergleichen ſind die Tuchhaͤndler und Gewandſchnei-p) Tuch- haͤndler, Ge- wandſchnei- der, Seiden- haͤndler ꝛc. der, die Seidenhaͤndler, die Rauch- und Pelzhaͤndler, die Galanteriehaͤndler, die Specereyhaͤndler, die Herboriſten ꝛc. (§. 119). Hieher gehoͤren auch gewiſſermaßen die Seelenver- kaͤufer oder Seelverkaͤufer, ſo in Holland, vornehmlich zuq) Seelen- verkaͤufer. Amſterdam, gewiſſe Leute ſind, die allerhand einheimiſche und fremde Leute, ſo deſſen benoͤthigt ſind, aufnehmen, verſorgen, und, wenn es Zeit iſt, bey der oſtindiſchen Compagnie in Dienſt anbringen; dagegen ſie fuͤr die genoſſene Zehrung ſich ein dop- peltes verſchreiben und an die Compagnie anweiſen laſſen, all- wo ſie ihre Zahlung richtig zu gewarten haben, ſolche aber
nicht
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Handelsmanne.
hand Werke verfertigen laͤßt. Sonſt aber iſt noch zu erinnern,
daß gleichwol nicht alle Manufacturiſten unter die Kaufleute
gezaͤhlet werden; ſondern eigentlich nur diejenigen, welche ihr
Werk mit großem Verlage treiben, und ihre Manufacturen ſelb-
ſten bey großen Quantitaͤten nach denen Meſſen fuͤhren, oder in
großen Gewoͤlbern feil haben: dergleichen man in Leipzig,
Hamburg, Nuͤrnberg antrifft.
§. 500.
Die nun, welche die Waaren entweder in der Geſtalt, wie
ſie ſolche eingekauft, oder aber ſo, wie ſie ſelbige zuvor haben
verarbeiten laſſen, verkaufen; verhandeln ihre Waare entwe-
der bey großen oder bey kleinen Parteyen oder Quantitaͤten:
1) derjenige Handelsmann, welcher die Waaren nicht anders,
als nur bey großen Parteyen, verkauft; fuͤhret die Namen:
Großirer, Kaufmann im Ganzen und Kaufmann im Großen
oder en Gros (§. 242). 2) Derjenige Handelsmann hingegen,
welcher die Waaren bey großen Parteyen einkauft, und ins
Kleine wieder verkauft; heißt ein Handverkaͤufer, Kaufmann
des Handkaufs, Kaufmann en detail, oder gewoͤhnlicher ein
Kramer (§. 256). Denen im Kleinen handelnden fuͤgen wir
3) noch diejenigen bey, die allerhand geringe Waaren nur al-
lein einzeln verkaufen, und Kraͤmer heißen, von denen, und
ihren verſchiedenen Gattungen der 264 und 265 §. nachzuleſen iſt.
k) Großirer,
l) Handver-
kaͤufer oder
Kramer,
m) Kraͤmer,
§. 501.
Beyde, ſowol die Großirer, als Handverkaͤufer, oder Kra-
mer, werden endlich noch eingetheilet: a) in Anſehung des Ortes
ihres Handels, in einheimiſche und in fremde Kaufleute.
Dieſe letztern nun ſind nicht allein diejenigen, welche die Meſ-
ſen oder Jahrmaͤrkte beſuchen, und daher insbeſondere Meß-
oder Marktkaufleute genennet werden; ſondern auch alle nicht
einheimiſche Kaufleute, die in eine Stadt Waaren bringen, und
ſie an die in der Stadt befindlichen Kaufleute oder Kraͤmer,
welche Gewoͤlber, Laͤden und Buden halten, verkaufen: b) in
Anſehung der Waaren, die ſie fuͤhren, in ſolche: welche nur
mit einer Gattung von Waaren; und in ſolche, welche mit
verſchiedenen Gattungen von Waaren handeln. Beyde bekom-
men von den Waaren, mit welchen ſie entweder allein handeln,
oder die doch das Hauptwerk ihrer Handlung ausmachen, ihre
Namen; dergleichen ſind die Tuchhaͤndler und Gewandſchnei-
der, die Seidenhaͤndler, die Rauch- und Pelzhaͤndler, die
Galanteriehaͤndler, die Specereyhaͤndler, die Herboriſten ꝛc.
(§. 119). Hieher gehoͤren auch gewiſſermaßen die Seelenver-
kaͤufer oder Seelverkaͤufer, ſo in Holland, vornehmlich zu
Amſterdam, gewiſſe Leute ſind, die allerhand einheimiſche und
fremde Leute, ſo deſſen benoͤthigt ſind, aufnehmen, verſorgen,
und, wenn es Zeit iſt, bey der oſtindiſchen Compagnie in Dienſt
anbringen; dagegen ſie fuͤr die genoſſene Zehrung ſich ein dop-
peltes verſchreiben und an die Compagnie anweiſen laſſen, all-
wo ſie ihre Zahlung richtig zu gewarten haben, ſolche aber
nicht
n) einheimi-
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fremde,
o) Meß- oder
Marktkauf-
leute,
p) Tuch-
haͤndler, Ge-
wandſchnei-
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verkaͤufer.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 249. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/853>, abgerufen am 30.12.2024.
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