besondern Consulenten. Solche sind gemeiniglich hoch graduir- te, oder doch sonst angesehene und berühmte Rechtsgelehrte. Der Handlungsconsulent wird von den sämtlichen Handlungs- deputirten; und der Kramerconsulent (§. 260.) von den sämt- lichen Kramermeistern, durch die Mehrheit der Stimmen er- wählet. Sie bedienen sich nicht nur ihres Raths bey ihren Rechtsangelegenheiten, sondern es führen diese auch die Pro- cesse ihres Collegii, und besorgen auf alle Weise dessen Bestes. Weiter sind zum Dienste einer ganzen Handlungsinnung eines Börsen- schließer,Ortes c) die Börsenschließer, oder auch Börsenknechte, und an einigen Orten Pedellen genannt, so von der Kaufmann- schaft bestellet werden, die Börse auf- und zu zuschließen; sel- bige rein zu halten; was zu publiciren ist, öffentlich an der- selben auszurufen; geschriebene und gedruckte den Kaufleuten zur Nachricht dienende Sachen, an derselben aufzuhängen; und den Aeltesten der Kaufleute, wo sie solche etwann hin zu schicken haben möchten, zu Diensten zu stehen: und d) Kramer- Kramerbo- then.bothen, oder Kramerknechte, von denen der 260 §. nach- zusehen.
§. 488.
Endlich die dritte Classe der gemeinschaftlichen Hülfsper- sonen (§. 486.) begreift diejenigen, welche zum Dienste der sämtlichen Kaufleute eines Ortes sind. Dergleichen sind: a) Consul.der Consul, worunter ein Bedienter verstanden wird, welchen Könige und Republiken, deren Unterthanen in weit entfernten Ländern ihre Handlung führen, mit der Vollmacht dahin ab- schicken, daß er dieselbigen bey der dasigen Obrigkeit vertreten und vertheidigen, oder derselben streitige Fälle unter ihnen ent- scheiden muß; hiernächst aber auch, daß er die Handlung sei- ner Nation daselbst nach seinem vernünftigen Gutbefinden auf- helfen, zum Flore bringen, und darinn erhalten möge. Er ist also nicht nur der Richter unter den Kaufleuten seiner Nation, und hat dahin zu sehen, daß alle Handelsleute zum Besten der Com- mercien jederzeit in gutem Verständnisse mit einander stehen mö- gen; sondern auch ihr Vertheidiger, dergestalt, daß, (wenn etwann ihnen Schiffe, Waaren oder Personen mit Kummer und Arrest beleget werden, oder ihnen sonst etwas Leides widerfah- ren sollte,) er ihnen zum Rechte verhelfen, für sie gehen, sup- pliciren, und sollicitiren muß. Es muß solchemnach ein solcher Consul ein kluger, und in Commerciensachen wohl erfahrner Mann seyn, der viele Sprachen weiß, wohl gereiset ist, und dabey Autorität, Tapferkeit, Ansehen und gute Mittel hat. Man sehe von dem Consul ein mehrers in unserer Akademie Mäckler, Dolmet- scher.der Kaufleute in einem besondern Artikel: b) die Mäckler, von denen wir im 6 Capitel reden werden; c) die Dolmetscher, welchen Namen diejenigen Personen führen, so Reden und Schriften, die in unbekannten Sprachen abgefaßt sind, in be- kannte Sprachen treulich und zuverläßig übersetzen. Darzu gehören also (1) aufrichtige Leute, die (2) in fremden Sprachen sowol, als in der denjenigen bekannten Sprache, denen sie et-
was
2 Th. 2 Cap. Von denen zur Handlung
beſondern Conſulenten. Solche ſind gemeiniglich hoch graduir- te, oder doch ſonſt angeſehene und beruͤhmte Rechtsgelehrte. Der Handlungsconſulent wird von den ſaͤmtlichen Handlungs- deputirten; und der Kramerconſulent (§. 260.) von den ſaͤmt- lichen Kramermeiſtern, durch die Mehrheit der Stimmen er- waͤhlet. Sie bedienen ſich nicht nur ihres Raths bey ihren Rechtsangelegenheiten, ſondern es fuͤhren dieſe auch die Pro- ceſſe ihres Collegii, und beſorgen auf alle Weiſe deſſen Beſtes. Weiter ſind zum Dienſte einer ganzen Handlungsinnung eines Boͤrſen- ſchließer,Ortes c) die Boͤrſenſchließer, oder auch Boͤrſenknechte, und an einigen Orten Pedellen genannt, ſo von der Kaufmann- ſchaft beſtellet werden, die Boͤrſe auf- und zu zuſchließen; ſel- bige rein zu halten; was zu publiciren iſt, oͤffentlich an der- ſelben auszurufen; geſchriebene und gedruckte den Kaufleuten zur Nachricht dienende Sachen, an derſelben aufzuhaͤngen; und den Aelteſten der Kaufleute, wo ſie ſolche etwann hin zu ſchicken haben moͤchten, zu Dienſten zu ſtehen: und d) Kramer- Kramerbo- then.bothen, oder Kramerknechte, von denen der 260 §. nach- zuſehen.
§. 488.
Endlich die dritte Claſſe der gemeinſchaftlichen Huͤlfsper- ſonen (§. 486.) begreift diejenigen, welche zum Dienſte der ſaͤmtlichen Kaufleute eines Ortes ſind. Dergleichen ſind: a) Conſul.der Conſul, worunter ein Bedienter verſtanden wird, welchen Koͤnige und Republiken, deren Unterthanen in weit entfernten Laͤndern ihre Handlung fuͤhren, mit der Vollmacht dahin ab- ſchicken, daß er dieſelbigen bey der daſigen Obrigkeit vertreten und vertheidigen, oder derſelben ſtreitige Faͤlle unter ihnen ent- ſcheiden muß; hiernaͤchſt aber auch, daß er die Handlung ſei- ner Nation daſelbſt nach ſeinem vernuͤnftigen Gutbefinden auf- helfen, zum Flore bringen, und darinn erhalten moͤge. Er iſt alſo nicht nur der Richter unter den Kaufleuten ſeiner Nation, und hat dahin zu ſehen, daß alle Handelsleute zum Beſten der Com- mercien jederzeit in gutem Verſtaͤndniſſe mit einander ſtehen moͤ- gen; ſondern auch ihr Vertheidiger, dergeſtalt, daß, (wenn etwann ihnen Schiffe, Waaren oder Perſonen mit Kummer und Arreſt beleget werden, oder ihnen ſonſt etwas Leides widerfah- ren ſollte,) er ihnen zum Rechte verhelfen, fuͤr ſie gehen, ſup- pliciren, und ſollicitiren muß. Es muß ſolchemnach ein ſolcher Conſul ein kluger, und in Commercienſachen wohl erfahrner Mann ſeyn, der viele Sprachen weiß, wohl gereiſet iſt, und dabey Autoritaͤt, Tapferkeit, Anſehen und gute Mittel hat. Man ſehe von dem Conſul ein mehrers in unſerer Akademie Maͤckler, Dolmet- ſcher.der Kaufleute in einem beſondern Artikel: b) die Maͤckler, von denen wir im 6 Capitel reden werden; c) die Dolmetſcher, welchen Namen diejenigen Perſonen fuͤhren, ſo Reden und Schriften, die in unbekannten Sprachen abgefaßt ſind, in be- kannte Sprachen treulich und zuverlaͤßig uͤberſetzen. Darzu gehoͤren alſo (1) aufrichtige Leute, die (2) in fremden Sprachen ſowol, als in der denjenigen bekannten Sprache, denen ſie et-
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2 Th. 2 Cap. Von denen zur Handlung
beſondern Conſulenten. Solche ſind gemeiniglich hoch graduir-
te, oder doch ſonſt angeſehene und beruͤhmte Rechtsgelehrte.
Der Handlungsconſulent wird von den ſaͤmtlichen Handlungs-
deputirten; und der Kramerconſulent (§. 260.) von den ſaͤmt-
lichen Kramermeiſtern, durch die Mehrheit der Stimmen er-
waͤhlet. Sie bedienen ſich nicht nur ihres Raths bey ihren
Rechtsangelegenheiten, ſondern es fuͤhren dieſe auch die Pro-
ceſſe ihres Collegii, und beſorgen auf alle Weiſe deſſen Beſtes.
Weiter ſind zum Dienſte einer ganzen Handlungsinnung eines
Ortes c) die Boͤrſenſchließer, oder auch Boͤrſenknechte, und
an einigen Orten Pedellen genannt, ſo von der Kaufmann-
ſchaft beſtellet werden, die Boͤrſe auf- und zu zuſchließen; ſel-
bige rein zu halten; was zu publiciren iſt, oͤffentlich an der-
ſelben auszurufen; geſchriebene und gedruckte den Kaufleuten
zur Nachricht dienende Sachen, an derſelben aufzuhaͤngen;
und den Aelteſten der Kaufleute, wo ſie ſolche etwann hin zu
ſchicken haben moͤchten, zu Dienſten zu ſtehen: und d) Kramer-
bothen, oder Kramerknechte, von denen der 260 §. nach-
zuſehen.
Boͤrſen-
ſchließer,
Kramerbo-
then.
§. 488.
Endlich die dritte Claſſe der gemeinſchaftlichen Huͤlfsper-
ſonen (§. 486.) begreift diejenigen, welche zum Dienſte der
ſaͤmtlichen Kaufleute eines Ortes ſind. Dergleichen ſind: a)
der Conſul, worunter ein Bedienter verſtanden wird, welchen
Koͤnige und Republiken, deren Unterthanen in weit entfernten
Laͤndern ihre Handlung fuͤhren, mit der Vollmacht dahin ab-
ſchicken, daß er dieſelbigen bey der daſigen Obrigkeit vertreten
und vertheidigen, oder derſelben ſtreitige Faͤlle unter ihnen ent-
ſcheiden muß; hiernaͤchſt aber auch, daß er die Handlung ſei-
ner Nation daſelbſt nach ſeinem vernuͤnftigen Gutbefinden auf-
helfen, zum Flore bringen, und darinn erhalten moͤge. Er iſt
alſo nicht nur der Richter unter den Kaufleuten ſeiner Nation,
und hat dahin zu ſehen, daß alle Handelsleute zum Beſten der Com-
mercien jederzeit in gutem Verſtaͤndniſſe mit einander ſtehen moͤ-
gen; ſondern auch ihr Vertheidiger, dergeſtalt, daß, (wenn
etwann ihnen Schiffe, Waaren oder Perſonen mit Kummer und
Arreſt beleget werden, oder ihnen ſonſt etwas Leides widerfah-
ren ſollte,) er ihnen zum Rechte verhelfen, fuͤr ſie gehen, ſup-
pliciren, und ſollicitiren muß. Es muß ſolchemnach ein ſolcher
Conſul ein kluger, und in Commercienſachen wohl erfahrner
Mann ſeyn, der viele Sprachen weiß, wohl gereiſet iſt, und
dabey Autoritaͤt, Tapferkeit, Anſehen und gute Mittel hat.
Man ſehe von dem Conſul ein mehrers in unſerer Akademie
der Kaufleute in einem beſondern Artikel: b) die Maͤckler,
von denen wir im 6 Capitel reden werden; c) die Dolmetſcher,
welchen Namen diejenigen Perſonen fuͤhren, ſo Reden und
Schriften, die in unbekannten Sprachen abgefaßt ſind, in be-
kannte Sprachen treulich und zuverlaͤßig uͤberſetzen. Darzu
gehoͤren alſo (1) aufrichtige Leute, die (2) in fremden Sprachen
ſowol, als in der denjenigen bekannten Sprache, denen ſie et-
was
Conſul.
Maͤckler,
Dolmet-
ſcher.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/844>, abgerufen am 21.11.2024.
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