Handel geschehen kann. Es sind aber solche: (a) der Verkäu-a) Verkäu- fer, b) Käufer. fer, und (b) der Käufer, von denen wir bereits im 140 §. ge- redet haben. Beyde werden, wenn ihr ordentliches Gewerbe und ihre Nahrung darinnen besteht, daß sie ein- und wieder verkaufen, alsdann überhaupt (c) Handels- oder Kaufleutec) Handels- oder Kauf- leute. genennet, mit welchen sich das folgende 3 Capitel beschäfftiget.
§. 485.
Durch (2) Hülfs- Mittels- oder Nebenpersonen bey derb) Hülfsper- sonen: Handlung verstehen wir diejenigen, mit deren Hülfe und Bey- stande der Kaufmann sein Gewerbe treibt, und also Gehülfen der Kaufleute sind. Selbige theilen sich abermals in eigen- thümliche, und in gemeinschaftliche. (a) Eigenthümliche(a) eigen- thümliche: Hülfspersonen bey der Handlung nennen wir die, welche sich nur in einer Handlung befinden, und darinnen Dienste thun. Dergleichen Personen sind: a) die Handelsdiener, von denenHandelsdie- ner, Handelsjun- gen, Markthelfer das 4 Capitel handeln wird; b) die Handelsjungen, von wel- chen das 5 Capitel Nachricht ertheilen soll; c) die Markthel- fer, Markt- oder Meßgehülfen, so gewisse geringe Personen sind, die meistens von den fremden Kauf- und Handelsleuten zu desto besserer Obhut und Sicherheit sowol ihrer Gewölber und Niederlagen, als ihrer darinn befindlichen Waaren und andern Habseligkeiten, wie auch zum Verschicken und Besor- gung anderer Kleinigkeiten, währender Messe oder Markt über; und an den Meß- oder Marktorten in großen Handlungen in- und außer Meßzeit, angenommen werden, und dafür ihren gewissen Lohn bekommen. Ein fremder Kaufmann hat ohne besondere Recommendation keinen Markthelfer leichtlich anzu- nehmen, weil er ihm oft das Gewölbe und die Bude anver- trauen, auch zum Geld- oder Waareneinholen und Ausbrin- gen gebrauchen muß. Daher gemeiniglich alte Meßkaufleute, das ist, die lange an einem Orte die Messe oder den Markt ha- ben bauen helfen, ihre von vielen Jahren her bestellte eigene Markt- oder Meßhelfer haben, die sich bey ihrer Ankunft zu Messenszeiten wieder melden.
§. 486.
(b) Gemeinschaftliche Hülfspersonen bey der Handlung(b) gemein- schaftliche: heißen diejenigen, die entweder mehrere Handlungen bedienen, oder zum Dienste, theils einer ganzen Handelsinnung, theils der sämtlichen Kaufleute eines Ortes, sind. Solchemnach thei- len sie sich in drey Classen. Die erste Classe machen diejeni- gen aus, welche mehrere Handlungen bedienen. Dergleichen sind: a) die Commißionärs, welche der 436 §. erkläret; undCommißio- närs, Spediteurs, b) die Spediteurs, welche der 467 §. beschreibt.
§. 487.
Die zweyte Classe der gemeinschaftlichen Hülfspersonen (§. 486.) besteht aus denen, die zum Dienste einer ganzen Hand- lungsinnung eines Ortes sind, und gehören hieher: a) die Handelsconsulenten, und b) die Kramerconsulenten. Es ha-Handels- consulenten, Kramercon- sulenten, ben nämlich in einigen Handelsstädten, z. E. in Leipzig, sowol eine löbliche Kaufmannschaft, als auch die Kramerinnung, ihre
besondern
erforderlichen Perſonen.
Handel geſchehen kann. Es ſind aber ſolche: (a) der Verkaͤu-a) Verkaͤu- fer, b) Kaͤufer. fer, und (b) der Kaͤufer, von denen wir bereits im 140 §. ge- redet haben. Beyde werden, wenn ihr ordentliches Gewerbe und ihre Nahrung darinnen beſteht, daß ſie ein- und wieder verkaufen, alsdann uͤberhaupt (c) Handels- oder Kaufleutec) Handels- oder Kauf- leute. genennet, mit welchen ſich das folgende 3 Capitel beſchaͤfftiget.
§. 485.
Durch (2) Huͤlfs- Mittels- oder Nebenperſonen bey derb) Huͤlfsper- ſonen: Handlung verſtehen wir diejenigen, mit deren Huͤlfe und Bey- ſtande der Kaufmann ſein Gewerbe treibt, und alſo Gehuͤlfen der Kaufleute ſind. Selbige theilen ſich abermals in eigen- thuͤmliche, und in gemeinſchaftliche. (a) Eigenthuͤmliche(a) eigen- thuͤmliche: Huͤlfsperſonen bey der Handlung nennen wir die, welche ſich nur in einer Handlung befinden, und darinnen Dienſte thun. Dergleichen Perſonen ſind: a) die Handelsdiener, von denenHandelsdie- ner, Handelsjun- gen, Markthelfer das 4 Capitel handeln wird; b) die Handelsjungen, von wel- chen das 5 Capitel Nachricht ertheilen ſoll; c) die Markthel- fer, Markt- oder Meßgehuͤlfen, ſo gewiſſe geringe Perſonen ſind, die meiſtens von den fremden Kauf- und Handelsleuten zu deſto beſſerer Obhut und Sicherheit ſowol ihrer Gewoͤlber und Niederlagen, als ihrer darinn befindlichen Waaren und andern Habſeligkeiten, wie auch zum Verſchicken und Beſor- gung anderer Kleinigkeiten, waͤhrender Meſſe oder Markt uͤber; und an den Meß- oder Marktorten in großen Handlungen in- und außer Meßzeit, angenommen werden, und dafuͤr ihren gewiſſen Lohn bekommen. Ein fremder Kaufmann hat ohne beſondere Recommendation keinen Markthelfer leichtlich anzu- nehmen, weil er ihm oft das Gewoͤlbe und die Bude anver- trauen, auch zum Geld- oder Waareneinholen und Ausbrin- gen gebrauchen muß. Daher gemeiniglich alte Meßkaufleute, das iſt, die lange an einem Orte die Meſſe oder den Markt ha- ben bauen helfen, ihre von vielen Jahren her beſtellte eigene Markt- oder Meßhelfer haben, die ſich bey ihrer Ankunft zu Meſſenszeiten wieder melden.
§. 486.
(b) Gemeinſchaftliche Huͤlfsperſonen bey der Handlung(b) gemein- ſchaftliche: heißen diejenigen, die entweder mehrere Handlungen bedienen, oder zum Dienſte, theils einer ganzen Handelsinnung, theils der ſaͤmtlichen Kaufleute eines Ortes, ſind. Solchemnach thei- len ſie ſich in drey Claſſen. Die erſte Claſſe machen diejeni- gen aus, welche mehrere Handlungen bedienen. Dergleichen ſind: a) die Commißionaͤrs, welche der 436 §. erklaͤret; undCommißio- naͤrs, Spediteurs, b) die Spediteurs, welche der 467 §. beſchreibt.
§. 487.
Die zweyte Claſſe der gemeinſchaftlichen Huͤlfsperſonen (§. 486.) beſteht aus denen, die zum Dienſte einer ganzen Hand- lungsinnung eines Ortes ſind, und gehoͤren hieher: a) die Handelsconſulenten, und b) die Kramerconſulenten. Es ha-Handels- conſulenten, Kramercon- ſulenten, ben naͤmlich in einigen Handelsſtaͤdten, z. E. in Leipzig, ſowol eine loͤbliche Kaufmannſchaft, als auch die Kramerinnung, ihre
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fer, und (b) der Kaͤufer, von denen wir bereits im 140 §. ge-
redet haben. Beyde werden, wenn ihr ordentliches Gewerbe
und ihre Nahrung darinnen beſteht, daß ſie ein- und wieder
verkaufen, alsdann uͤberhaupt (c) Handels- oder Kaufleute
genennet, mit welchen ſich das folgende 3 Capitel beſchaͤfftiget.
a) Verkaͤu-
fer,
b) Kaͤufer.
c) Handels-
oder Kauf-
leute.
§. 485.
Durch (2) Huͤlfs- Mittels- oder Nebenperſonen bey der
Handlung verſtehen wir diejenigen, mit deren Huͤlfe und Bey-
ſtande der Kaufmann ſein Gewerbe treibt, und alſo Gehuͤlfen
der Kaufleute ſind. Selbige theilen ſich abermals in eigen-
thuͤmliche, und in gemeinſchaftliche. (a) Eigenthuͤmliche
Huͤlfsperſonen bey der Handlung nennen wir die, welche ſich
nur in einer Handlung befinden, und darinnen Dienſte thun.
Dergleichen Perſonen ſind: a) die Handelsdiener, von denen
das 4 Capitel handeln wird; b) die Handelsjungen, von wel-
chen das 5 Capitel Nachricht ertheilen ſoll; c) die Markthel-
fer, Markt- oder Meßgehuͤlfen, ſo gewiſſe geringe Perſonen
ſind, die meiſtens von den fremden Kauf- und Handelsleuten
zu deſto beſſerer Obhut und Sicherheit ſowol ihrer Gewoͤlber
und Niederlagen, als ihrer darinn befindlichen Waaren und
andern Habſeligkeiten, wie auch zum Verſchicken und Beſor-
gung anderer Kleinigkeiten, waͤhrender Meſſe oder Markt uͤber;
und an den Meß- oder Marktorten in großen Handlungen in-
und außer Meßzeit, angenommen werden, und dafuͤr ihren
gewiſſen Lohn bekommen. Ein fremder Kaufmann hat ohne
beſondere Recommendation keinen Markthelfer leichtlich anzu-
nehmen, weil er ihm oft das Gewoͤlbe und die Bude anver-
trauen, auch zum Geld- oder Waareneinholen und Ausbrin-
gen gebrauchen muß. Daher gemeiniglich alte Meßkaufleute,
das iſt, die lange an einem Orte die Meſſe oder den Markt ha-
ben bauen helfen, ihre von vielen Jahren her beſtellte eigene
Markt- oder Meßhelfer haben, die ſich bey ihrer Ankunft zu
Meſſenszeiten wieder melden.
b) Huͤlfsper-
ſonen:
(a) eigen-
thuͤmliche:
Handelsdie-
ner,
Handelsjun-
gen,
Markthelfer
§. 486.
(b) Gemeinſchaftliche Huͤlfsperſonen bey der Handlung
heißen diejenigen, die entweder mehrere Handlungen bedienen,
oder zum Dienſte, theils einer ganzen Handelsinnung, theils
der ſaͤmtlichen Kaufleute eines Ortes, ſind. Solchemnach thei-
len ſie ſich in drey Claſſen. Die erſte Claſſe machen diejeni-
gen aus, welche mehrere Handlungen bedienen. Dergleichen
ſind: a) die Commißionaͤrs, welche der 436 §. erklaͤret; und
b) die Spediteurs, welche der 467 §. beſchreibt.
(b) gemein-
ſchaftliche:
Commißio-
naͤrs,
Spediteurs,
§. 487.
Die zweyte Claſſe der gemeinſchaftlichen Huͤlfsperſonen
(§. 486.) beſteht aus denen, die zum Dienſte einer ganzen Hand-
lungsinnung eines Ortes ſind, und gehoͤren hieher: a) die
Handelsconſulenten, und b) die Kramerconſulenten. Es ha-
ben naͤmlich in einigen Handelsſtaͤdten, z. E. in Leipzig, ſowol
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Handels-
conſulenten,
Kramercon-
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/843>, abgerufen am 23.11.2024.
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