die dem nothwendig vor Antritte der Compagniehandlung auf- zusetzenden Compagniecontracte (§. 459.) sollen einverleibet wer- den. Die allervornehmste Sorge dabey soll seyn, daß sie 3)c) Pacten wegen Thei- lung des jährlichen Gewinns oder Ver- lusts. wegen der Theilung des jährlichen Gewinns oder Verlustes gewisse Pacten aufrichten, wie viel jedem davon, nach Pro- portion seines Einlagecapitals, oder seiner in der Handlung habenden Mühwaltung, zukommen soll: daß aber der eine allein den Nutzen und Profit sich zueignen, dem andern aber den Schaden aufbürden wollte; solches ist ungültig, und wird gleichnißweise Societas leonina, oder eine Löwengesellschaft, genennet. Ferner thun auch Handelsgesellschafter, jeder zu seiner eigenen Sicherheit, wohl, daß sich sich 4) einander Machtd) Machter- theilung, die Schuldner auf die gan- ze Summe zu verklagen geben, ihre Schulden auf die ganze und völlige Summe, (das ist, auf beyde Antheile der Gesellschafter) zu verklagen, und dießfalls einer dem andern alle zustehende rechtliche An- sprüche und Forderungen, und also auch die Macht und Ge- walt, auf die ganze und völlige Summe zu klagen, abtreten. Jnsbesondere hat 5) derjenige Gesellschafter, der baares Gelde) von Sei- ten des baar Geld einle- genden das Jnventiren der Waaren des andern Theils. 2) nach an- getretener Handlung. einleget, vor allen Dingen dahin zu sehen, daß dasjenige, was der andere an Waaren, mit oder ohne baares Geld, liefert, richtig inventiret werde. Und so viel von dem, was vor An- tritte der Compagniehandlung zu beobachten ist. Hingegen währender Handlung soll 1) halbjährig, oder höchstens jähr- lich einmal, die Jnventur aller Waaren geschehen, und das, was fehlet, ergänzet werden. Dieses hilft, damit man sehe, ob man sich verbessert habe; oder damit man seine Geschäffte besser einrichte. Solches Jnventarium soll 2) von beyden Thei- len beydes ehrlich aufgerichtet, als auch unterschrieben werden.
§. 461.
Uebrigens halten die Compagnions ihre Handels- undHandels- und Rech- nungsbücher der Compa- gnions. Rechnungsbücher dergestalt, daß in denselben zuförderst eines jeden Einlagscapital, sodann aber auch seine tägliche Curantrech- nung, auf welche bey dem Schlusse des Jahres, oder bey Endi- gung und Wiederaufhebung der Compagnie, der sich zeigende Ge- winn oder Verlust geschrieben wird, zu ersehen ist. Und zwar werden hierzu, als zu einer absonderlichen Handlung, auch be- sondere Bücher, oder doch von jedem Compagnion vor sich in seinen Büchern absonderliche Rechnungen zu halten nothwendig erfordert, als 1) für die Cassa; 2) Capital; 3) Güter; 4) Personen oder Schulden und Gegenschulden; 5) Gewinn- und Verlustconto; 6) Bilanzconto; 7) des Mitconsortens einem je- den seine Rechnung absonderlich. Die andern täglich darinnen vorkommenden Begebenheiten werden nach Manier einer eige- nen Handlung verwaltet. Wenn aber die Bücher von einem andern gehalten werden; alsdann hat man nicht mehr als eine Rechnung nöthig, in seinen ordinären Büchern zu führen mit Meldung der Compagnions ihres Antheils, und unter wessen Commando solche Verwaltung ruhet, Debet stellende an das- jenige, so man darein geleget hat; und Credit für dasjenige,
so
(P) 4
Compagnie- und Speditions-Handel.
die dem nothwendig vor Antritte der Compagniehandlung auf- zuſetzenden Compagniecontracte (§. 459.) ſollen einverleibet wer- den. Die allervornehmſte Sorge dabey ſoll ſeyn, daß ſie 3)c) Pacten wegen Thei- lung des jaͤhrlichen Gewinns oder Ver- luſts. wegen der Theilung des jaͤhrlichen Gewinns oder Verluſtes gewiſſe Pacten aufrichten, wie viel jedem davon, nach Pro- portion ſeines Einlagecapitals, oder ſeiner in der Handlung habenden Muͤhwaltung, zukommen ſoll: daß aber der eine allein den Nutzen und Profit ſich zueignen, dem andern aber den Schaden aufbuͤrden wollte; ſolches iſt unguͤltig, und wird gleichnißweiſe Societas leonina, oder eine Loͤwengeſellſchaft, genennet. Ferner thun auch Handelsgeſellſchafter, jeder zu ſeiner eigenen Sicherheit, wohl, daß ſich ſich 4) einander Machtd) Machter- theilung, die Schuldner auf die gan- ze Summe zu verklagen geben, ihre Schulden auf die ganze und voͤllige Summe, (das iſt, auf beyde Antheile der Geſellſchafter) zu verklagen, und dießfalls einer dem andern alle zuſtehende rechtliche An- ſpruͤche und Forderungen, und alſo auch die Macht und Ge- walt, auf die ganze und voͤllige Summe zu klagen, abtreten. Jnsbeſondere hat 5) derjenige Geſellſchafter, der baares Gelde) von Sei- ten des baar Geld einle- genden das Jnventiren der Waaren des andern Theils. 2) nach an- getretener Handlung. einleget, vor allen Dingen dahin zu ſehen, daß dasjenige, was der andere an Waaren, mit oder ohne baares Geld, liefert, richtig inventiret werde. Und ſo viel von dem, was vor An- tritte der Compagniehandlung zu beobachten iſt. Hingegen waͤhrender Handlung ſoll 1) halbjaͤhrig, oder hoͤchſtens jaͤhr- lich einmal, die Jnventur aller Waaren geſchehen, und das, was fehlet, ergaͤnzet werden. Dieſes hilft, damit man ſehe, ob man ſich verbeſſert habe; oder damit man ſeine Geſchaͤffte beſſer einrichte. Solches Jnventarium ſoll 2) von beyden Thei- len beydes ehrlich aufgerichtet, als auch unterſchrieben werden.
§. 461.
Uebrigens halten die Compagnions ihre Handels- undHandels- und Rech- nungsbuͤcheꝛ der Compa- gnions. Rechnungsbuͤcher dergeſtalt, daß in denſelben zufoͤrderſt eines jeden Einlagscapital, ſodann aber auch ſeine taͤgliche Curantrech- nung, auf welche bey dem Schluſſe des Jahres, oder bey Endi- gung und Wiederaufhebung der Compagnie, der ſich zeigende Ge- winn oder Verluſt geſchrieben wird, zu erſehen iſt. Und zwar werden hierzu, als zu einer abſonderlichen Handlung, auch be- ſondere Buͤcher, oder doch von jedem Compagnion vor ſich in ſeinen Buͤchern abſonderliche Rechnungen zu halten nothwendig erfordert, als 1) fuͤr die Caſſa; 2) Capital; 3) Guͤter; 4) Perſonen oder Schulden und Gegenſchulden; 5) Gewinn- und Verluſtconto; 6) Bilanzconto; 7) des Mitconſortens einem je- den ſeine Rechnung abſonderlich. Die andern taͤglich darinnen vorkommenden Begebenheiten werden nach Manier einer eige- nen Handlung verwaltet. Wenn aber die Buͤcher von einem andern gehalten werden; alsdann hat man nicht mehr als eine Rechnung noͤthig, in ſeinen ordinaͤren Buͤchern zu fuͤhren mit Meldung der Compagnions ihres Antheils, und unter weſſen Commando ſolche Verwaltung ruhet, Debet ſtellende an das- jenige, ſo man darein geleget hat; und Credit fuͤr dasjenige,
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Compagnie- und Speditions-Handel.
die dem nothwendig vor Antritte der Compagniehandlung auf-
zuſetzenden Compagniecontracte (§. 459.) ſollen einverleibet wer-
den. Die allervornehmſte Sorge dabey ſoll ſeyn, daß ſie 3)
wegen der Theilung des jaͤhrlichen Gewinns oder Verluſtes
gewiſſe Pacten aufrichten, wie viel jedem davon, nach Pro-
portion ſeines Einlagecapitals, oder ſeiner in der Handlung
habenden Muͤhwaltung, zukommen ſoll: daß aber der eine allein
den Nutzen und Profit ſich zueignen, dem andern aber den
Schaden aufbuͤrden wollte; ſolches iſt unguͤltig, und wird
gleichnißweiſe Societas leonina, oder eine Loͤwengeſellſchaft,
genennet. Ferner thun auch Handelsgeſellſchafter, jeder zu
ſeiner eigenen Sicherheit, wohl, daß ſich ſich 4) einander Macht
geben, ihre Schulden auf die ganze und voͤllige Summe,
(das iſt, auf beyde Antheile der Geſellſchafter) zu verklagen,
und dießfalls einer dem andern alle zuſtehende rechtliche An-
ſpruͤche und Forderungen, und alſo auch die Macht und Ge-
walt, auf die ganze und voͤllige Summe zu klagen, abtreten.
Jnsbeſondere hat 5) derjenige Geſellſchafter, der baares Geld
einleget, vor allen Dingen dahin zu ſehen, daß dasjenige, was
der andere an Waaren, mit oder ohne baares Geld, liefert,
richtig inventiret werde. Und ſo viel von dem, was vor An-
tritte der Compagniehandlung zu beobachten iſt. Hingegen
waͤhrender Handlung ſoll 1) halbjaͤhrig, oder hoͤchſtens jaͤhr-
lich einmal, die Jnventur aller Waaren geſchehen, und das,
was fehlet, ergaͤnzet werden. Dieſes hilft, damit man ſehe,
ob man ſich verbeſſert habe; oder damit man ſeine Geſchaͤffte
beſſer einrichte. Solches Jnventarium ſoll 2) von beyden Thei-
len beydes ehrlich aufgerichtet, als auch unterſchrieben werden.
c) Pacten
wegen Thei-
lung des
jaͤhrlichen
Gewinns
oder Ver-
luſts.
d) Machter-
theilung, die
Schuldner
auf die gan-
ze Summe
zu verklagen
e) von Sei-
ten des baar
Geld einle-
genden das
Jnventiren
der Waaren
des andern
Theils.
2) nach an-
getretener
Handlung.
§. 461.
Uebrigens halten die Compagnions ihre Handels- und
Rechnungsbuͤcher dergeſtalt, daß in denſelben zufoͤrderſt eines
jeden Einlagscapital, ſodann aber auch ſeine taͤgliche Curantrech-
nung, auf welche bey dem Schluſſe des Jahres, oder bey Endi-
gung und Wiederaufhebung der Compagnie, der ſich zeigende Ge-
winn oder Verluſt geſchrieben wird, zu erſehen iſt. Und zwar
werden hierzu, als zu einer abſonderlichen Handlung, auch be-
ſondere Buͤcher, oder doch von jedem Compagnion vor ſich in
ſeinen Buͤchern abſonderliche Rechnungen zu halten nothwendig
erfordert, als 1) fuͤr die Caſſa; 2) Capital; 3) Guͤter; 4)
Perſonen oder Schulden und Gegenſchulden; 5) Gewinn- und
Verluſtconto; 6) Bilanzconto; 7) des Mitconſortens einem je-
den ſeine Rechnung abſonderlich. Die andern taͤglich darinnen
vorkommenden Begebenheiten werden nach Manier einer eige-
nen Handlung verwaltet. Wenn aber die Buͤcher von einem
andern gehalten werden; alsdann hat man nicht mehr als eine
Rechnung noͤthig, in ſeinen ordinaͤren Buͤchern zu fuͤhren mit
Meldung der Compagnions ihres Antheils, und unter weſſen
Commando ſolche Verwaltung ruhet, Debet ſtellende an das-
jenige, ſo man darein geleget hat; und Credit fuͤr dasjenige,
ſo
Handels-
und Rech-
nungsbuͤcheꝛ
der Compa-
gnions.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/835>, abgerufen am 21.12.2024.
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