toir, Magazin, und Kramladen seyn soll: 3) ob die Unter- schrift (§. 453.) in eines oder beyder Namen geschehen solle; 4) wem das eingekommene Kost- und Lehrgeld für die Jungen zugehören soll; 5) wie es mit der Bedienten Unterhalte und Salarien zu halten; 6) ob die, währender Compagnie, einem Gesellschafter anererbten, oder sonst durch Heirath oder Schen- kung zugekommenen Gelder in die Societät geleget werden sollen, und wie hoch solche zu verintereßiren; 7) wie viel jeder jährlich befugt seyn soll, aus der Handlung zu nehmen; 8) ob sie gleich, oder einer vor dem andern mehr, nach Propor- tion seiner Einlage, an Gewinn und Verluste zu genießen haben sollen; 9) ob einem der Gesellschafter frey stehen solle, währender Societät, a parte Handlung zu treiben, oder nicht, welches letztere, allezeit besser, weil, wenn keiner vor dem an- dern einen besondern Handel bey der Compagnie sich allein vor- behält, viele Mishälligkeiten vermieden werden; 10) wie es mit den jährlichen Jnventarien, ingleichen 11) bey der Separa- tion mit den außenstehenden Schulden, mit den vorhandenen Waaren, wie nämlich deren Preiß zu setzen sey, und mit dem baaren Gelde; auch 12) auf sich begebende Todesfälle mit des verstorbenen Erben, zu halten; u. s. w.
§. 459.
Folglich müssen gewisse und besondere Compagnie- oderCompagnie- contract: Gesellschafts- oder Societäts-Contracte deshalber aufgesetzet werden, darinnen alle bisher erzählte Bedingungen deutlicher angezeiget; und zur Vermeidung aller daher sonst etwann zu beforgenden Jrrungen und Mishälligkeiten genau bestimmet, und mit gehörigen Clauseln und Verbindungen verwahret werden. Denn obwol keine Zeugen dabey nöthig sind, um zu wissen,1) Noth- wendigkeit, was eine Compagniehandlung mit einander geschlossen hat: so ist doch die Entwerfung und Schließung eines solchen Con- tracts aus nur angezeigter Ursache höchstnöthig, ehe und be- vor die Compagniehandlung selbst angetreten wird. Er muß2) Gehalt, aber also eingerichtet seyn, 1) daß er den Rechten und dena) Rechts- beständig- keit. Regeln der Societät gemäß: weswegen es rathsam ist, daß man einen geschickten Rechtsgelehrten, der in Handlungssa- chen Erfahrung hat, zum Aufsatze desselben gebrauche; 2) daßb) Bestim- mung der Fälle, so währender und nach ge- endigter Ge- sellschaft Verdruß machen kön- nen. er nicht nur solche Fälle mit gehöriger Vorsicht entscheide, wel- che sonst, währender Gesellschaft, gar leicht die Freundschaft und das gute Verständniß der Gesellschafter trennen können; sondern auch alle und jede Bedingungen genau bestimme, wel- che sonst bey dem Ableben, oder der Separirung, eines und des andern Gesellschafters allerhand ruinirende Streitigkeiten und Verwirrungen verursachen können: und in Ansehung dieser Fälle sind bey der Abfassung des Contracts alte, kluge, und erfahrne Kaufleute und Kramer zu Rathe zu ziehen. Desglei- chen wird erfordert, 3) daß allenthalben Ehrlichkeit darinnenc) Ehrlich- keit. hervor leuchte, und er auf keinerley Weise Schlupflöcher der Bankerottierstreiche abgeben könne; 4) daß nicht auf Seiten desd) kein Ei- gennutz ei- nes vor dem andern. einen Gesellschafters der Eigennutz die Oberhand habe. Wei-
ter
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Compagnie- und Speditions-Handel.
toir, Magazin, und Kramladen ſeyn ſoll: 3) ob die Unter- ſchrift (§. 453.) in eines oder beyder Namen geſchehen ſolle; 4) wem das eingekommene Koſt- und Lehrgeld fuͤr die Jungen zugehoͤren ſoll; 5) wie es mit der Bedienten Unterhalte und Salarien zu halten; 6) ob die, waͤhrender Compagnie, einem Geſellſchafter anererbten, oder ſonſt durch Heirath oder Schen- kung zugekommenen Gelder in die Societaͤt geleget werden ſollen, und wie hoch ſolche zu verintereßiren; 7) wie viel jeder jaͤhrlich befugt ſeyn ſoll, aus der Handlung zu nehmen; 8) ob ſie gleich, oder einer vor dem andern mehr, nach Propor- tion ſeiner Einlage, an Gewinn und Verluſte zu genießen haben ſollen; 9) ob einem der Geſellſchafter frey ſtehen ſolle, waͤhrender Societaͤt, a parte Handlung zu treiben, oder nicht, welches letztere, allezeit beſſer, weil, wenn keiner vor dem an- dern einen beſondern Handel bey der Compagnie ſich allein vor- behaͤlt, viele Mishaͤlligkeiten vermieden werden; 10) wie es mit den jaͤhrlichen Jnventarien, ingleichen 11) bey der Separa- tion mit den außenſtehenden Schulden, mit den vorhandenen Waaren, wie naͤmlich deren Preiß zu ſetzen ſey, und mit dem baaren Gelde; auch 12) auf ſich begebende Todesfaͤlle mit des verſtorbenen Erben, zu halten; u. ſ. w.
§. 459.
Folglich muͤſſen gewiſſe und beſondere Compagnie- oderCompagnie- contract: Geſellſchafts- oder Societaͤts-Contracte deshalber aufgeſetzet werden, darinnen alle bisher erzaͤhlte Bedingungen deutlicher angezeiget; und zur Vermeidung aller daher ſonſt etwann zu beforgenden Jrrungen und Mishaͤlligkeiten genau beſtimmet, und mit gehoͤrigen Clauſeln und Verbindungen verwahret werden. Denn obwol keine Zeugen dabey noͤthig ſind, um zu wiſſen,1) Noth- wendigkeit, was eine Compagniehandlung mit einander geſchloſſen hat: ſo iſt doch die Entwerfung und Schließung eines ſolchen Con- tracts aus nur angezeigter Urſache hoͤchſtnoͤthig, ehe und be- vor die Compagniehandlung ſelbſt angetreten wird. Er muß2) Gehalt, aber alſo eingerichtet ſeyn, 1) daß er den Rechten und dena) Rechts- beſtaͤndig- keit. Regeln der Societaͤt gemaͤß: weswegen es rathſam iſt, daß man einen geſchickten Rechtsgelehrten, der in Handlungsſa- chen Erfahrung hat, zum Aufſatze deſſelben gebrauche; 2) daßb) Beſtim- mung der Faͤlle, ſo waͤhrender und nach ge- endigter Ge- ſellſchaft Verdruß machen koͤn- nen. er nicht nur ſolche Faͤlle mit gehoͤriger Vorſicht entſcheide, wel- che ſonſt, waͤhrender Geſellſchaft, gar leicht die Freundſchaft und das gute Verſtaͤndniß der Geſellſchafter trennen koͤnnen; ſondern auch alle und jede Bedingungen genau beſtimme, wel- che ſonſt bey dem Ableben, oder der Separirung, eines und des andern Geſellſchafters allerhand ruinirende Streitigkeiten und Verwirrungen verurſachen koͤnnen: und in Anſehung dieſer Faͤlle ſind bey der Abfaſſung des Contracts alte, kluge, und erfahrne Kaufleute und Kramer zu Rathe zu ziehen. Desglei- chen wird erfordert, 3) daß allenthalben Ehrlichkeit darinnenc) Ehrlich- keit. hervor leuchte, und er auf keinerley Weiſe Schlupfloͤcher der Bankerottierſtreiche abgeben koͤnne; 4) daß nicht auf Seiten desd) kein Ei- gennutz ei- nes vor dem andern. einen Geſellſchafters der Eigennutz die Oberhand habe. Wei-
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Compagnie- und Speditions-Handel.
toir, Magazin, und Kramladen ſeyn ſoll: 3) ob die Unter-
ſchrift (§. 453.) in eines oder beyder Namen geſchehen ſolle; 4)
wem das eingekommene Koſt- und Lehrgeld fuͤr die Jungen
zugehoͤren ſoll; 5) wie es mit der Bedienten Unterhalte und
Salarien zu halten; 6) ob die, waͤhrender Compagnie, einem
Geſellſchafter anererbten, oder ſonſt durch Heirath oder Schen-
kung zugekommenen Gelder in die Societaͤt geleget werden
ſollen, und wie hoch ſolche zu verintereßiren; 7) wie viel jeder
jaͤhrlich befugt ſeyn ſoll, aus der Handlung zu nehmen; 8)
ob ſie gleich, oder einer vor dem andern mehr, nach Propor-
tion ſeiner Einlage, an Gewinn und Verluſte zu genießen
haben ſollen; 9) ob einem der Geſellſchafter frey ſtehen ſolle,
waͤhrender Societaͤt, a parte Handlung zu treiben, oder nicht,
welches letztere, allezeit beſſer, weil, wenn keiner vor dem an-
dern einen beſondern Handel bey der Compagnie ſich allein vor-
behaͤlt, viele Mishaͤlligkeiten vermieden werden; 10) wie es mit
den jaͤhrlichen Jnventarien, ingleichen 11) bey der Separa-
tion mit den außenſtehenden Schulden, mit den vorhandenen
Waaren, wie naͤmlich deren Preiß zu ſetzen ſey, und mit dem
baaren Gelde; auch 12) auf ſich begebende Todesfaͤlle mit des
verſtorbenen Erben, zu halten; u. ſ. w.
§. 459.
Folglich muͤſſen gewiſſe und beſondere Compagnie- oder
Geſellſchafts- oder Societaͤts-Contracte deshalber aufgeſetzet
werden, darinnen alle bisher erzaͤhlte Bedingungen deutlicher
angezeiget; und zur Vermeidung aller daher ſonſt etwann zu
beforgenden Jrrungen und Mishaͤlligkeiten genau beſtimmet, und
mit gehoͤrigen Clauſeln und Verbindungen verwahret werden.
Denn obwol keine Zeugen dabey noͤthig ſind, um zu wiſſen,
was eine Compagniehandlung mit einander geſchloſſen hat: ſo
iſt doch die Entwerfung und Schließung eines ſolchen Con-
tracts aus nur angezeigter Urſache hoͤchſtnoͤthig, ehe und be-
vor die Compagniehandlung ſelbſt angetreten wird. Er muß
aber alſo eingerichtet ſeyn, 1) daß er den Rechten und den
Regeln der Societaͤt gemaͤß: weswegen es rathſam iſt, daß
man einen geſchickten Rechtsgelehrten, der in Handlungsſa-
chen Erfahrung hat, zum Aufſatze deſſelben gebrauche; 2) daß
er nicht nur ſolche Faͤlle mit gehoͤriger Vorſicht entſcheide, wel-
che ſonſt, waͤhrender Geſellſchaft, gar leicht die Freundſchaft
und das gute Verſtaͤndniß der Geſellſchafter trennen koͤnnen;
ſondern auch alle und jede Bedingungen genau beſtimme, wel-
che ſonſt bey dem Ableben, oder der Separirung, eines und des
andern Geſellſchafters allerhand ruinirende Streitigkeiten und
Verwirrungen verurſachen koͤnnen: und in Anſehung dieſer
Faͤlle ſind bey der Abfaſſung des Contracts alte, kluge, und
erfahrne Kaufleute und Kramer zu Rathe zu ziehen. Desglei-
chen wird erfordert, 3) daß allenthalben Ehrlichkeit darinnen
hervor leuchte, und er auf keinerley Weiſe Schlupfloͤcher der
Bankerottierſtreiche abgeben koͤnne; 4) daß nicht auf Seiten des
einen Geſellſchafters der Eigennutz die Oberhand habe. Wei-
ter
Compagnie-
contract:
1) Noth-
wendigkeit,
2) Gehalt,
a) Rechts-
beſtaͤndig-
keit.
b) Beſtim-
mung der
Faͤlle, ſo
waͤhrender
und nach ge-
endigter Ge-
ſellſchaft
Verdruß
machen koͤn-
nen.
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andern.
(P) 3
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/833>, abgerufen am 21.11.2024.
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