Societes anonymes, und zu deutsch ungenannte, oder unbekann- te Gesellschaften genennet. Dergleichen Gesellschaften sind geheim, und nur denen Compagnions bekannt.
§. 455.
Aufschrift der Briefe an eine Compagnie- handlung.
Einige Handelsleute haben im Gebrauche, in der Aufschrift und Addresse der Briefe, die sie an Handlungsgesellschaften schreiben, das Wort Compagnie auf folgende Art zu setzen: A Messieurs Divernay et Compagnie, oder denen Herren Di- vernay und Compagnie.
§. 456.
Compagnie- billets.
Diejenigen Scheine, oder Verschreibungen, die im Namen einer Compagnie, wenn solche Geld aufzunehmen nöthig hat, ausgestellet, und von einem oder mehrern der Gesellschafter un- terschrieben worden sind; werden Compagniebillets, oder Compagniescheine genennet. Eine solche Unterschrift verbin- det nicht allein die, welche dergleichen Billette unterschrieben haben, sondern auch alle andere Gesellschafter für die Sicher- heit und Bezahlung der Billette so gut zu stehen, als ob sie solche gleich alle unterschrieben hätten.
§. 457.
Absichten der Compa- gniehand- lung: 1) einen an- gehenden Handels- mann anzu- führen, 2) das Ca- pital eines Reichen arbeiten zu lassen,
Die Absichten solcher Handlungen sind verschiedentlich. Zuweilen wird eine Compagniehandlung 1) zu dem Ende aufge- richtet, damit ein unerfahrner, neuangehender und junger Handelsmann einem ältern und verständigern Kaufmanne da- durch zugesellet, und gleichsam in die Lehre gegeben werde; oder 2) wenn Reiche und Arme zusammen in Gesellschaft tre- ten, und zwar so, daß derjenige, der ein großes Capital hat, und gerne damit mehr Profit, als wenn es auf Renten geleget würde, erwerben wollte, solches einem zu sich genommenen Compagnion, der nicht viel Capital hat, zu Händen stellet, daß er damit für ihrer beyder Nutzen (den Gewinn entweder gleich, oder nur auf gewisse Theile zu theilen,) handele, seinen eigenen, oder auch beyder Namen führe, und zur Unterschrift in den Briefen und Documenten gebrauche; der Arme aber we- gen des Vortheils, daß der Reiche sein Geld hergiebt, und sol- ches arbeiten läßt, seinen Fleiß und Mühe anwende und dage- gen in Vergeltung (Compensation) setze. Eine dergleichen Ge- sellschaft nennen die Franzosen Societe en Commandite; derjeni- ge aber, der solchergestalt arbeiten, und seinen Fleiß anstatt des Capitals in die Compagnie tragen muß, wird der Com- plementirer genennet. Oft treten auch zween Kaufleute in 3) hülfliche Hand zu lei- sten.Compagnie zusammen, 3) damit sie einander hülfliche Hand lei- sten, und mit vier Augen und Händen besser, als mit zween sehen und arbeiten können.
§. 458.
Bedingun- gen bey der Errichtung.
Man begreift leicht, daß keine solche Gesellschaft errichtet werden könne, ohne daß vorher gewisse Bedingungen unter den Mitgliedern derselben müssen verabredet und verglichen wer- den, als 1) wegen Einlegung der Handelscapitalien, von Sei- ten beyder Gesellschafter; 2) wegen des Ortes, wo das Com-
toir,
1 Th. 19 Cap. Vom Commißions-
Societes anonymes, und zu deutſch ungenannte, oder unbekann- te Geſellſchaften genennet. Dergleichen Geſellſchaften ſind geheim, und nur denen Compagnions bekannt.
§. 455.
Aufſchrift der Briefe an eine Compagnie- handlung.
Einige Handelsleute haben im Gebrauche, in der Aufſchrift und Addreſſe der Briefe, die ſie an Handlungsgeſellſchaften ſchreiben, das Wort Compagnie auf folgende Art zu ſetzen: A Meſſieurs Divernay et Compagnie, oder denen Herren Di- vernay und Compagnie.
§. 456.
Compagnie- billets.
Diejenigen Scheine, oder Verſchreibungen, die im Namen einer Compagnie, wenn ſolche Geld aufzunehmen noͤthig hat, ausgeſtellet, und von einem oder mehrern der Geſellſchafter un- terſchrieben worden ſind; werden Compagniebillets, oder Compagnieſcheine genennet. Eine ſolche Unterſchrift verbin- det nicht allein die, welche dergleichen Billette unterſchrieben haben, ſondern auch alle andere Geſellſchafter fuͤr die Sicher- heit und Bezahlung der Billette ſo gut zu ſtehen, als ob ſie ſolche gleich alle unterſchrieben haͤtten.
§. 457.
Abſichten der Compa- gniehand- lung: 1) einen an- gehenden Handels- mann anzu- fuͤhren, 2) das Ca- pital eines Reichen arbeiten zu laſſen,
Die Abſichten ſolcher Handlungen ſind verſchiedentlich. Zuweilen wird eine Compagniehandlung 1) zu dem Ende aufge- richtet, damit ein unerfahrner, neuangehender und junger Handelsmann einem aͤltern und verſtaͤndigern Kaufmanne da- durch zugeſellet, und gleichſam in die Lehre gegeben werde; oder 2) wenn Reiche und Arme zuſammen in Geſellſchaft tre- ten, und zwar ſo, daß derjenige, der ein großes Capital hat, und gerne damit mehr Profit, als wenn es auf Renten geleget wuͤrde, erwerben wollte, ſolches einem zu ſich genommenen Compagnion, der nicht viel Capital hat, zu Haͤnden ſtellet, daß er damit fuͤr ihrer beyder Nutzen (den Gewinn entweder gleich, oder nur auf gewiſſe Theile zu theilen,) handele, ſeinen eigenen, oder auch beyder Namen fuͤhre, und zur Unterſchrift in den Briefen und Documenten gebrauche; der Arme aber we- gen des Vortheils, daß der Reiche ſein Geld hergiebt, und ſol- ches arbeiten laͤßt, ſeinen Fleiß und Muͤhe anwende und dage- gen in Vergeltung (Compenſation) ſetze. Eine dergleichen Ge- ſellſchaft nennen die Franzoſen Societé en Commandité; derjeni- ge aber, der ſolchergeſtalt arbeiten, und ſeinen Fleiß anſtatt des Capitals in die Compagnie tragen muß, wird der Com- plementirer genennet. Oft treten auch zween Kaufleute in 3) huͤlfliche Hand zu lei- ſten.Compagnie zuſammen, 3) damit ſie einander huͤlfliche Hand lei- ſten, und mit vier Augen und Haͤnden beſſer, als mit zween ſehen und arbeiten koͤnnen.
§. 458.
Bedingun- gen bey der Errichtung.
Man begreift leicht, daß keine ſolche Geſellſchaft errichtet werden koͤnne, ohne daß vorher gewiſſe Bedingungen unter den Mitgliedern derſelben muͤſſen verabredet und verglichen wer- den, als 1) wegen Einlegung der Handelscapitalien, von Sei- ten beyder Geſellſchafter; 2) wegen des Ortes, wo das Com-
toir,
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1 Th. 19 Cap. Vom Commißions-
Societes anonymes, und zu deutſch ungenannte, oder unbekann-
te Geſellſchaften genennet. Dergleichen Geſellſchaften ſind
geheim, und nur denen Compagnions bekannt.
§. 455.
Einige Handelsleute haben im Gebrauche, in der Aufſchrift
und Addreſſe der Briefe, die ſie an Handlungsgeſellſchaften
ſchreiben, das Wort Compagnie auf folgende Art zu ſetzen:
A Meſſieurs Divernay et Compagnie, oder denen Herren Di-
vernay und Compagnie.
§. 456.
Diejenigen Scheine, oder Verſchreibungen, die im Namen
einer Compagnie, wenn ſolche Geld aufzunehmen noͤthig hat,
ausgeſtellet, und von einem oder mehrern der Geſellſchafter un-
terſchrieben worden ſind; werden Compagniebillets, oder
Compagnieſcheine genennet. Eine ſolche Unterſchrift verbin-
det nicht allein die, welche dergleichen Billette unterſchrieben
haben, ſondern auch alle andere Geſellſchafter fuͤr die Sicher-
heit und Bezahlung der Billette ſo gut zu ſtehen, als ob ſie
ſolche gleich alle unterſchrieben haͤtten.
§. 457.
Die Abſichten ſolcher Handlungen ſind verſchiedentlich.
Zuweilen wird eine Compagniehandlung 1) zu dem Ende aufge-
richtet, damit ein unerfahrner, neuangehender und junger
Handelsmann einem aͤltern und verſtaͤndigern Kaufmanne da-
durch zugeſellet, und gleichſam in die Lehre gegeben werde;
oder 2) wenn Reiche und Arme zuſammen in Geſellſchaft tre-
ten, und zwar ſo, daß derjenige, der ein großes Capital hat,
und gerne damit mehr Profit, als wenn es auf Renten geleget
wuͤrde, erwerben wollte, ſolches einem zu ſich genommenen
Compagnion, der nicht viel Capital hat, zu Haͤnden ſtellet,
daß er damit fuͤr ihrer beyder Nutzen (den Gewinn entweder
gleich, oder nur auf gewiſſe Theile zu theilen,) handele, ſeinen
eigenen, oder auch beyder Namen fuͤhre, und zur Unterſchrift
in den Briefen und Documenten gebrauche; der Arme aber we-
gen des Vortheils, daß der Reiche ſein Geld hergiebt, und ſol-
ches arbeiten laͤßt, ſeinen Fleiß und Muͤhe anwende und dage-
gen in Vergeltung (Compenſation) ſetze. Eine dergleichen Ge-
ſellſchaft nennen die Franzoſen Societé en Commandité; derjeni-
ge aber, der ſolchergeſtalt arbeiten, und ſeinen Fleiß anſtatt
des Capitals in die Compagnie tragen muß, wird der Com-
plementirer genennet. Oft treten auch zween Kaufleute in
Compagnie zuſammen, 3) damit ſie einander huͤlfliche Hand lei-
ſten, und mit vier Augen und Haͤnden beſſer, als mit zween
ſehen und arbeiten koͤnnen.
3) huͤlfliche
Hand zu lei-
ſten.
§. 458.
Man begreift leicht, daß keine ſolche Geſellſchaft errichtet
werden koͤnne, ohne daß vorher gewiſſe Bedingungen unter
den Mitgliedern derſelben muͤſſen verabredet und verglichen wer-
den, als 1) wegen Einlegung der Handelscapitalien, von Sei-
ten beyder Geſellſchafter; 2) wegen des Ortes, wo das Com-
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/832>, abgerufen am 21.12.2024.
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