mann haben muß; so (2) sortiret ein junger Kaufmann seinen neueröffneten Laden, Gewölbe oder Magazin mit solchen Com- mißionswaaren, gleich als wenn selbige sein Eigenthum wären. Er darf anbey kein eigenes Capital darein stecken, und verdie- net gleichwol, nach Beschaffenheit seiner Provision davon, zu 2 oder mehr pro Cent darzu, und bezahlt nach und nach, als die Gelder eingehen, seinen Principal.
§. 447.
Wie er dazu gelangen u. sie erweitern könne?
Es erleichtert aber eines solchen Kaufmanns sein (1) Be- mühen, Commißionen zu überkommen, theils wenn er den Ruhm eines geschickten und fleißigen Menschens in seinen Dienstjahren erworben, denn da kann er gar leicht das Glück haben, daß hernach große Kaufleute, um ihm in seiner neuen Handlung desto besser fortzuhelfen, ihm ihre Commißionen zu- wenden, daß er nämlich Waaren für sie ein- und verkaufen soll; theils wenn er schon auf seinen Reisen, vor Antritt seiner eige- nen Handlung, seine Person beliebt und angenehm macht, und sich zu promter und accurater Bedienung erbiethet. Eben so wird es ihm auch (2) im Fortgange seiner Handlung an Com- mißionen nicht fehlen, wenn er alles dasjenige bey den er- haltenen Commißionen auf das fleißigste und geschickteste ver- richtet, was nur immer von einem accuraten Commißionär er- fordert werden mag.
§. 448.
II. Handels- gesellschaft.
II. Eine Handelsgesellschaft (§. 15.) oder Handlungsge- sellschaft, gewöhnlicher eine Handelscompagnie, auch wol Mascopey genannt, ist eine Gesellschaft von zwey bis drey, selten aber mehrern zusammen verbundenen Kaufleuten, die ih- ren Handel dergestalt gemeinschaftlich treiben, daß sie beydes Gewinn als Verlust mit einander theilen .
(*) Diese Erklärung giebt sattsam zu verstehen, daß wir hier nur eine Art von Privatgesellschaften und keinesweges die Handelsgesellschaft überhaupt erkläret haben, welche letz- tere wir im 489 §. beschrieben haben.
§. 449.
Arten solcher Gesellschaf- ten.
Solche Gesellschaften werden auf verschiedene Arten er- richtet, nämlich 1) nach Gelegenheit auf viele oder wenige Jahre; 2) auf eine ganze oder nur auf eine gewisse Handlung; 3) auf diesen oder jenen Ort; 4) auf alle oder auch nur auf ge- wisse Waaren; 5) über deren Ein- oder Verkauf; oder auch 6) wegen irgend einer andern Unternehmung.
§. 450.
Compagnie- handlung.
Die Handlung, welche von einer solchen Handelscompa- gnie getrieben wird, heißt daher eine Compagniehandlung oder Gesellschaftshandlung (§. 15).
§. 451.
Eintheilung derselben in die
Es wird aber die Compagniehandlung eingetheilet in die einländische und in die ausländische. Die (1) einländische wird eine solche Compagniehandlung genennet, da zween (oder
mehrere)
1 Th. 19 Cap. Vom Commißions-
mann haben muß; ſo (2) ſortiret ein junger Kaufmann ſeinen neueroͤffneten Laden, Gewoͤlbe oder Magazin mit ſolchen Com- mißionswaaren, gleich als wenn ſelbige ſein Eigenthum waͤren. Er darf anbey kein eigenes Capital darein ſtecken, und verdie- net gleichwol, nach Beſchaffenheit ſeiner Proviſion davon, zu 2 oder mehr pro Cent darzu, und bezahlt nach und nach, als die Gelder eingehen, ſeinen Principal.
§. 447.
Wie er dazu gelangen u. ſie erweitern koͤnne?
Es erleichtert aber eines ſolchen Kaufmanns ſein (1) Be- muͤhen, Commißionen zu uͤberkommen, theils wenn er den Ruhm eines geſchickten und fleißigen Menſchens in ſeinen Dienſtjahren erworben, denn da kann er gar leicht das Gluͤck haben, daß hernach große Kaufleute, um ihm in ſeiner neuen Handlung deſto beſſer fortzuhelfen, ihm ihre Commißionen zu- wenden, daß er naͤmlich Waaren fuͤr ſie ein- und verkaufen ſoll; theils wenn er ſchon auf ſeinen Reiſen, vor Antritt ſeiner eige- nen Handlung, ſeine Perſon beliebt und angenehm macht, und ſich zu promter und accurater Bedienung erbiethet. Eben ſo wird es ihm auch (2) im Fortgange ſeiner Handlung an Com- mißionen nicht fehlen, wenn er alles dasjenige bey den er- haltenen Commißionen auf das fleißigſte und geſchickteſte ver- richtet, was nur immer von einem accuraten Commißionaͤr er- fordert werden mag.
§. 448.
II. Handels- geſellſchaft.
II. Eine Handelsgeſellſchaft (§. 15.) oder Handlungsge- ſellſchaft, gewoͤhnlicher eine Handelscompagnie, auch wol Maſcopey genannt, iſt eine Geſellſchaft von zwey bis drey, ſelten aber mehrern zuſammen verbundenen Kaufleuten, die ih- ren Handel dergeſtalt gemeinſchaftlich treiben, daß ſie beydes Gewinn als Verluſt mit einander theilen .
(*) Dieſe Erklaͤrung giebt ſattſam zu verſtehen, daß wir hier nur eine Art von Privatgeſellſchaften und keinesweges die Handelsgeſellſchaft uͤberhaupt erklaͤret haben, welche letz- tere wir im 489 §. beſchrieben haben.
§. 449.
Arten ſolcheꝛ Geſellſchaf- ten.
Solche Geſellſchaften werden auf verſchiedene Arten er- richtet, naͤmlich 1) nach Gelegenheit auf viele oder wenige Jahre; 2) auf eine ganze oder nur auf eine gewiſſe Handlung; 3) auf dieſen oder jenen Ort; 4) auf alle oder auch nur auf ge- wiſſe Waaren; 5) uͤber deren Ein- oder Verkauf; oder auch 6) wegen irgend einer andern Unternehmung.
§. 450.
Compagnie- handlung.
Die Handlung, welche von einer ſolchen Handelscompa- gnie getrieben wird, heißt daher eine Compagniehandlung oder Geſellſchaftshandlung (§. 15).
§. 451.
Eintheilung derſelben in die
Es wird aber die Compagniehandlung eingetheilet in die einlaͤndiſche und in die auslaͤndiſche. Die (1) einlaͤndiſche wird eine ſolche Compagniehandlung genennet, da zween (oder
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1 Th. 19 Cap. Vom Commißions-
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neueroͤffneten Laden, Gewoͤlbe oder Magazin mit ſolchen Com-
mißionswaaren, gleich als wenn ſelbige ſein Eigenthum waͤren.
Er darf anbey kein eigenes Capital darein ſtecken, und verdie-
net gleichwol, nach Beſchaffenheit ſeiner Proviſion davon, zu
2 oder mehr pro Cent darzu, und bezahlt nach und nach, als
die Gelder eingehen, ſeinen Principal.
§. 447.
Es erleichtert aber eines ſolchen Kaufmanns ſein (1) Be-
muͤhen, Commißionen zu uͤberkommen, theils wenn er den
Ruhm eines geſchickten und fleißigen Menſchens in ſeinen
Dienſtjahren erworben, denn da kann er gar leicht das Gluͤck
haben, daß hernach große Kaufleute, um ihm in ſeiner neuen
Handlung deſto beſſer fortzuhelfen, ihm ihre Commißionen zu-
wenden, daß er naͤmlich Waaren fuͤr ſie ein- und verkaufen ſoll;
theils wenn er ſchon auf ſeinen Reiſen, vor Antritt ſeiner eige-
nen Handlung, ſeine Perſon beliebt und angenehm macht, und
ſich zu promter und accurater Bedienung erbiethet. Eben ſo
wird es ihm auch (2) im Fortgange ſeiner Handlung an Com-
mißionen nicht fehlen, wenn er alles dasjenige bey den er-
haltenen Commißionen auf das fleißigſte und geſchickteſte ver-
richtet, was nur immer von einem accuraten Commißionaͤr er-
fordert werden mag.
§. 448.
II. Eine Handelsgeſellſchaft (§. 15.) oder Handlungsge-
ſellſchaft, gewoͤhnlicher eine Handelscompagnie, auch wol
Maſcopey genannt, iſt eine Geſellſchaft von zwey bis drey,
ſelten aber mehrern zuſammen verbundenen Kaufleuten, die ih-
ren Handel dergeſtalt gemeinſchaftlich treiben, daß ſie beydes
Gewinn als Verluſt mit einander theilen .
⁽*⁾ Dieſe Erklaͤrung giebt ſattſam zu verſtehen, daß wir hier
nur eine Art von Privatgeſellſchaften und keinesweges die
Handelsgeſellſchaft uͤberhaupt erklaͤret haben, welche letz-
tere wir im 489 §. beſchrieben haben.
§. 449.
Solche Geſellſchaften werden auf verſchiedene Arten er-
richtet, naͤmlich 1) nach Gelegenheit auf viele oder wenige
Jahre; 2) auf eine ganze oder nur auf eine gewiſſe Handlung;
3) auf dieſen oder jenen Ort; 4) auf alle oder auch nur auf ge-
wiſſe Waaren; 5) uͤber deren Ein- oder Verkauf; oder auch
6) wegen irgend einer andern Unternehmung.
§. 450.
Die Handlung, welche von einer ſolchen Handelscompa-
gnie getrieben wird, heißt daher eine Compagniehandlung
oder Geſellſchaftshandlung (§. 15).
§. 451.
Es wird aber die Compagniehandlung eingetheilet in die
einlaͤndiſche und in die auslaͤndiſche. Die (1) einlaͤndiſche
wird eine ſolche Compagniehandlung genennet, da zween (oder
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/830>, abgerufen am 23.11.2024.
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