Jnteresse in Acht nimmt, indem er außer der Provision, dieCommitten- tens vor- theilhaft? 1) überhaupt ihm bezahlet wird, noch seinen Nutzen durch krumme Wege zu machen suchet: so findet der Committent von Commißionen selten seinen Vortheil, daß daher unter den Kaufleuten das Sprüchwort entstanden: Wer am Bettelstabe gehen will, | soll seine Sachen durch Commißion verwalten lassen. Gesetzt aber, daß man an der Treue seines Commißionärs nichts aus- zusetzen habe, so findet der Committent noch aus andern Ursachen vielmals seinen Vortheil nicht bey Commißionen, sie mögen den Ein- oder Verkauf der Waaren betreffen. Denn anlangend 1) den Einkauf der Waaren: so kann ein Commißionär nicht2) beym Ein- kaufe der Waaren, so gut die Waaren nach ihrem verschiedenen Absatze auswählen; noch der Committent die Eigenschaften so, wie er sie wünschet, bestellen, immaßen es bey vielen Waaren, z. E. bey farbigten Zeugen, unmöglich ist, sie durch Schreiben recht auszudrücken. Die Farben zu erwählen, beruhet allein in dem Augenscheine und der Besichtigung derer, so derselben benöthigt sind; und der Commißionär, der nicht von dem Verkaufe seines Commit- tentens unterrichtet ist, kauft als ein Blinder, und weiß nicht, ob es dem Committenten dienlich sey, oder nicht. Betrachten wir 2) den Verkauf der Waaren; so ist gleichfalls die Versen-3) beym Ver kaufe der Waaren, dung der Waaren in Commißion, nicht sonderlich zu rühmen, wenn es nämlich in Waaren geschieht, darauf nicht groß zu profitiren, weil alsdenn die Unkosten, Fracht und Provision, ingleichen das Jnteresse des Geldes mehr wegfrißt, als Profit darauf zu holen ist. Eine andere Bewandtniß hat es a) mit den Waaren, die nach fernen Landen von großen Capitalisten versendet werden, so mit ihrem eigenen Capitale handeln, selbst den Risico laufen, und sich endlich nach Länge der Zeit 30 bis 40 und noch mehr pro Cent versprechen können; oder b) mit denen Kaufleuten, die der Waaren so viel haben, daß sie solche nothwendig außerhalb Landes verschicken müssen, weil sie solche nicht alle vor der Thüre verkaufen, oder auf große Messen damit reisen können.
§. 445.
Wenn nun aber gleichwol jemand (1) Waaren in Com-Pflicht des Committen- tens, als 1) Verkäu- fers, mißion versendet: so ist seine Pflicht, daß er über die von ihm weggesandten Commißionswaaren Rechnung halte, damit er daraus ersehen könne, ob sein Commißionär die ihm zugesandten Waaren alle richtig berechnet, und wie viel annoch bey ihm im Lager unverkauft vorhanden ist. Von der Pflicht2) Einkäu- fers. dessen, der (2) den Einkauf der Manufacturwaaren com- mittiret, siehe den 165 §.
§. 446.
Es ist der Commißionshandel ein großer Vortheil für ei-Nutzen der Commißions- handlung für einen angehenden Kaufmann. nen jungen angehenden Kaufmann, sonderlich den, der keine große Mittel hat. Denn außer dem, daß er (1) seiner neuen Handlung durch Commißionen schon ein treffliches Ansehen giebt, und einen guten Grund zu dem Credite legt, welchen ein Kauf-
mann
K. S. (P)
Compagnie und Speditions-Handel.
Jntereſſe in Acht nimmt, indem er außer der Proviſion, dieCommitten- tens vor- theilhaft? 1) uͤberhaupt ihm bezahlet wird, noch ſeinen Nutzen durch krumme Wege zu machen ſuchet: ſo findet der Committent von Commißionen ſelten ſeinen Vortheil, daß daher unter den Kaufleuten das Spruͤchwort entſtanden: Wer am Bettelſtabe gehen will, | ſoll ſeine Sachen durch Commißion verwalten laſſen. Geſetzt aber, daß man an der Treue ſeines Commißionaͤrs nichts aus- zuſetzen habe, ſo findet der Committent noch aus andern Urſachen vielmals ſeinen Vortheil nicht bey Commißionen, ſie moͤgen den Ein- oder Verkauf der Waaren betreffen. Denn anlangend 1) den Einkauf der Waaren: ſo kann ein Commißionaͤr nicht2) beym Ein- kaufe der Waaren, ſo gut die Waaren nach ihrem verſchiedenen Abſatze auswaͤhlen; noch der Committent die Eigenſchaften ſo, wie er ſie wuͤnſchet, beſtellen, immaßen es bey vielen Waaren, z. E. bey farbigten Zeugen, unmoͤglich iſt, ſie durch Schreiben recht auszudruͤcken. Die Farben zu erwaͤhlen, beruhet allein in dem Augenſcheine und der Beſichtigung derer, ſo derſelben benoͤthigt ſind; und der Commißionaͤr, der nicht von dem Verkaufe ſeines Commit- tentens unterrichtet iſt, kauft als ein Blinder, und weiß nicht, ob es dem Committenten dienlich ſey, oder nicht. Betrachten wir 2) den Verkauf der Waaren; ſo iſt gleichfalls die Verſen-3) beym Ver kaufe der Waaren, dung der Waaren in Commißion, nicht ſonderlich zu ruͤhmen, wenn es naͤmlich in Waaren geſchieht, darauf nicht groß zu profitiren, weil alsdenn die Unkoſten, Fracht und Proviſion, ingleichen das Jntereſſe des Geldes mehr wegfrißt, als Profit darauf zu holen iſt. Eine andere Bewandtniß hat es a) mit den Waaren, die nach fernen Landen von großen Capitaliſten verſendet werden, ſo mit ihrem eigenen Capitale handeln, ſelbſt den Riſico laufen, und ſich endlich nach Laͤnge der Zeit 30 bis 40 und noch mehr pro Cent verſprechen koͤnnen; oder b) mit denen Kaufleuten, die der Waaren ſo viel haben, daß ſie ſolche nothwendig außerhalb Landes verſchicken muͤſſen, weil ſie ſolche nicht alle vor der Thuͤre verkaufen, oder auf große Meſſen damit reiſen koͤnnen.
§. 445.
Wenn nun aber gleichwol jemand (1) Waaren in Com-Pflicht des Committen- tens, als 1) Verkaͤu- fers, mißion verſendet: ſo iſt ſeine Pflicht, daß er uͤber die von ihm weggeſandten Commißionswaaren Rechnung halte, damit er daraus erſehen koͤnne, ob ſein Commißionaͤr die ihm zugeſandten Waaren alle richtig berechnet, und wie viel annoch bey ihm im Lager unverkauft vorhanden iſt. Von der Pflicht2) Einkaͤu- fers. deſſen, der (2) den Einkauf der Manufacturwaaren com- mittiret, ſiehe den 165 §.
§. 446.
Es iſt der Commißionshandel ein großer Vortheil fuͤr ei-Nutzen der Com̄ißions- handlung fuͤr einen angehenden Kaufmann. nen jungen angehenden Kaufmann, ſonderlich den, der keine große Mittel hat. Denn außer dem, daß er (1) ſeiner neuen Handlung durch Commißionen ſchon ein treffliches Anſehen giebt, und einen guten Grund zu dem Credite legt, welchen ein Kauf-
mann
K. S. (P)
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[225/0829]
Compagnie und Speditions-Handel.
Jntereſſe in Acht nimmt, indem er außer der Proviſion, die
ihm bezahlet wird, noch ſeinen Nutzen durch krumme Wege
zu machen ſuchet: ſo findet der Committent von Commißionen
ſelten ſeinen Vortheil, daß daher unter den Kaufleuten das
Spruͤchwort entſtanden: Wer am Bettelſtabe gehen will, | ſoll
ſeine Sachen durch Commißion verwalten laſſen. Geſetzt
aber, daß man an der Treue ſeines Commißionaͤrs nichts aus-
zuſetzen habe, ſo findet der Committent noch aus andern Urſachen
vielmals ſeinen Vortheil nicht bey Commißionen, ſie moͤgen
den Ein- oder Verkauf der Waaren betreffen. Denn anlangend
1) den Einkauf der Waaren: ſo kann ein Commißionaͤr nicht
ſo gut die Waaren nach ihrem verſchiedenen Abſatze auswaͤhlen;
noch der Committent die Eigenſchaften ſo, wie er ſie wuͤnſchet,
beſtellen, immaßen es bey vielen Waaren, z. E. bey farbigten
Zeugen, unmoͤglich iſt, ſie durch Schreiben recht auszudruͤcken.
Die Farben zu erwaͤhlen, beruhet allein in dem Augenſcheine
und der Beſichtigung derer, ſo derſelben benoͤthigt ſind; und
der Commißionaͤr, der nicht von dem Verkaufe ſeines Commit-
tentens unterrichtet iſt, kauft als ein Blinder, und weiß nicht,
ob es dem Committenten dienlich ſey, oder nicht. Betrachten
wir 2) den Verkauf der Waaren; ſo iſt gleichfalls die Verſen-
dung der Waaren in Commißion, nicht ſonderlich zu ruͤhmen,
wenn es naͤmlich in Waaren geſchieht, darauf nicht groß zu
profitiren, weil alsdenn die Unkoſten, Fracht und Proviſion,
ingleichen das Jntereſſe des Geldes mehr wegfrißt, als Profit
darauf zu holen iſt. Eine andere Bewandtniß hat es a) mit
den Waaren, die nach fernen Landen von großen Capitaliſten
verſendet werden, ſo mit ihrem eigenen Capitale handeln, ſelbſt
den Riſico laufen, und ſich endlich nach Laͤnge der Zeit 30 bis
40 und noch mehr pro Cent verſprechen koͤnnen; oder b) mit
denen Kaufleuten, die der Waaren ſo viel haben, daß ſie ſolche
nothwendig außerhalb Landes verſchicken muͤſſen, weil ſie ſolche
nicht alle vor der Thuͤre verkaufen, oder auf große Meſſen
damit reiſen koͤnnen.
Committen-
tens vor-
theilhaft?
1) uͤberhaupt
2) beym Ein-
kaufe der
Waaren,
3) beym Ver
kaufe der
Waaren,
§. 445.
Wenn nun aber gleichwol jemand (1) Waaren in Com-
mißion verſendet: ſo iſt ſeine Pflicht, daß er uͤber die von
ihm weggeſandten Commißionswaaren Rechnung halte,
damit er daraus erſehen koͤnne, ob ſein Commißionaͤr die ihm
zugeſandten Waaren alle richtig berechnet, und wie viel annoch
bey ihm im Lager unverkauft vorhanden iſt. Von der Pflicht
deſſen, der (2) den Einkauf der Manufacturwaaren com-
mittiret, ſiehe den 165 §.
Pflicht des
Committen-
tens, als
1) Verkaͤu-
fers,
2) Einkaͤu-
fers.
§. 446.
Es iſt der Commißionshandel ein großer Vortheil fuͤr ei-
nen jungen angehenden Kaufmann, ſonderlich den, der keine
große Mittel hat. Denn außer dem, daß er (1) ſeiner neuen
Handlung durch Commißionen ſchon ein treffliches Anſehen giebt,
und einen guten Grund zu dem Credite legt, welchen ein Kauf-
mann
Nutzen der
Com̄ißions-
handlung
fuͤr einen
angehenden
Kaufmann.
K. S. (P)
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/829>, abgerufen am 21.11.2024.
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