ihren Manufacturen nöthigen Materialien, als Seide, Wolle etc. verkaufen, und sich in Commißionen mischen; sollen, wenn sie die committirten Waaren einkaufen, keinesweges den Arbeitern einen Theil an Seide, Wolle etc. und einen Theil an Gelde bezahlen, indem es gewiß ist, daß diese in solchem Falle ihre Waaren allezeit theurer verkaufen, als wenn sie ihnen ganz an baarem Gelde bezahlet werden. 7) Noch weniger sollen der-g) sich nicht an die Ar- beiter bin- den, die von ihnen die Materialien kaufen. gleichen Commißionärs sich gänzlich an die Arbeiter binden, welchen sie gemeiniglich ihre Waare zu verarbeiten verkau- fen, und zwar deswegen: a) weil es sehr hart hält, daß sie ihr eigenes Jnteresse verlassen, und nicht theurer von denen, die von ihnen ihre Materialien kaufen, einkaufen sollten, als von andern Arbeitern, gegen die sie kein weiteres Absehen haben; b) weil die Arbeiter zu der Zeit, da die Waare nicht begehret wird, und sie mit selbiger doch überhäuft sind, solche wohlfeil oder auch mit Schaden zu verkaufen genöthiget sind: nun aber können dergleichen Commißionärs denen, ihre Waare abneh- menden Arbeitern einen solchen Preiß auf dieser ihre Arbeit nicht biethen, darauf dieselben nichts gewinnen, weil diese jenen alle- zeit den theuren Einkauf der Materialien vorrücken würden; c) weil die Commißionärs nicht so genau auf die Güte und Schönheit der Waaren bey dergleichen Arbeitern sehen können, als bey fremden: denn gesetzt, der Mangel käme von der Mate- rie, und nicht von der Arbeit her, so müßten sie ihre eigene ver- handelte Waare herunter machen.
(*)Factura oder Factur ist eine Rechnung über solche Waa- ren, welche für eines andern seine Rechnung sind einge- kauft worden; oder ein Verzeichniß der Waaren, die ein Factor seinem Principal, ein Commißionär seinem Com- mittenten, ein Compagnion oder auch ein Kaufmann dem andern überschickt.
§. 443.
Eben so theilen wir auch die Regeln, welche ein Commißio-Regeln beym Ver- kaufe der Waaren: när, der insbesondere Waaren für Conto der Kaufleute ver- kauft, in Obacht zu nehmen hat, in zwo Classen. Die erste enthält die Regeln, die er zu beobachten hat, ehe ihm die Waa- ren zum Verkaufe zugesendet werden, und ehe er zur wirkli-1) vor über- nommener Commißion chen Handlung schreitet. Er muß | nämlich mit seinem Commit- tenten Abrede genommen haben: 1) Ob er, im Fall, daß vona) ob er del Credere stehen soll? solchen Waaren etwas verborget werden müßte, del Credere stehen soll, oder nicht; wobey wir in Ansehung des Com- mittentens bemerken, daß es diesem allezeit am rathsamsten, daß er auf das erstere mit seinem Commißionär accordire, weil sonst, unter dem Scheine an böse Bezahler verkauft zu haben, viel Unterschleif vorgeht. Es hat auch ein Committent bey manchem Commißionär die Bequemlichkeit, daß er solcherge- stalt, wenn der Commißionär für die auf Zeit verkauften Waa- ren del Credere steht, und ein bemittelter Mann ist, gegen Abkürzung eines halben oder zwey Drittel pro Cent auf einen Monat für die Zeit, die solche Posten sonst noch zu laufen hät-
ten,
Compagnie- und Speditions-Handel.
ihren Manufacturen noͤthigen Materialien, als Seide, Wolle ꝛc. verkaufen, und ſich in Commißionen miſchen; ſollen, wenn ſie die committirten Waaren einkaufen, keinesweges den Arbeitern einen Theil an Seide, Wolle ꝛc. und einen Theil an Gelde bezahlen, indem es gewiß iſt, daß dieſe in ſolchem Falle ihre Waaren allezeit theurer verkaufen, als wenn ſie ihnen ganz an baarem Gelde bezahlet werden. 7) Noch weniger ſollen der-g) ſich nicht an die Ar- beiter bin- den, die von ihnen die Materialien kaufen. gleichen Commißionaͤrs ſich gaͤnzlich an die Arbeiter binden, welchen ſie gemeiniglich ihre Waare zu verarbeiten verkau- fen, und zwar deswegen: a) weil es ſehr hart haͤlt, daß ſie ihr eigenes Jntereſſe verlaſſen, und nicht theurer von denen, die von ihnen ihre Materialien kaufen, einkaufen ſollten, als von andern Arbeitern, gegen die ſie kein weiteres Abſehen haben; b) weil die Arbeiter zu der Zeit, da die Waare nicht begehret wird, und ſie mit ſelbiger doch uͤberhaͤuft ſind, ſolche wohlfeil oder auch mit Schaden zu verkaufen genoͤthiget ſind: nun aber koͤnnen dergleichen Commißionaͤrs denen, ihre Waare abneh- menden Arbeitern einen ſolchen Preiß auf dieſer ihre Arbeit nicht biethen, darauf dieſelben nichts gewinnen, weil dieſe jenen alle- zeit den theuren Einkauf der Materialien vorruͤcken wuͤrden; c) weil die Commißionaͤrs nicht ſo genau auf die Guͤte und Schoͤnheit der Waaren bey dergleichen Arbeitern ſehen koͤnnen, als bey fremden: denn geſetzt, der Mangel kaͤme von der Mate- rie, und nicht von der Arbeit her, ſo muͤßten ſie ihre eigene ver- handelte Waare herunter machen.
(*)Factura oder Factur iſt eine Rechnung uͤber ſolche Waa- ren, welche fuͤr eines andern ſeine Rechnung ſind einge- kauft worden; oder ein Verzeichniß der Waaren, die ein Factor ſeinem Principal, ein Commißionaͤr ſeinem Com- mittenten, ein Compagnion oder auch ein Kaufmann dem andern uͤberſchickt.
§. 443.
Eben ſo theilen wir auch die Regeln, welche ein Commißio-Regeln beym Ver- kaufe der Waaren: naͤr, der insbeſondere Waaren fuͤr Conto der Kaufleute ver- kauft, in Obacht zu nehmen hat, in zwo Claſſen. Die erſte enthaͤlt die Regeln, die er zu beobachten hat, ehe ihm die Waa- ren zum Verkaufe zugeſendet werden, und ehe er zur wirkli-1) vor uͤber- nommener Commißion chen Handlung ſchreitet. Er muß | naͤmlich mit ſeinem Commit- tenten Abrede genommen haben: 1) Ob er, im Fall, daß vona) ob er del Credere ſtehen ſoll? ſolchen Waaren etwas verborget werden muͤßte, del Credere ſtehen ſoll, oder nicht; wobey wir in Anſehung des Com- mittentens bemerken, daß es dieſem allezeit am rathſamſten, daß er auf das erſtere mit ſeinem Commißionaͤr accordire, weil ſonſt, unter dem Scheine an boͤſe Bezahler verkauft zu haben, viel Unterſchleif vorgeht. Es hat auch ein Committent bey manchem Commißionaͤr die Bequemlichkeit, daß er ſolcherge- ſtalt, wenn der Commißionaͤr fuͤr die auf Zeit verkauften Waa- ren del Credere ſteht, und ein bemittelter Mann iſt, gegen Abkuͤrzung eines halben oder zwey Drittel pro Cent auf einen Monat fuͤr die Zeit, die ſolche Poſten ſonſt noch zu laufen haͤt-
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Compagnie- und Speditions-Handel.
ihren Manufacturen noͤthigen Materialien, als Seide, Wolle ꝛc.
verkaufen, und ſich in Commißionen miſchen; ſollen, wenn ſie
die committirten Waaren einkaufen, keinesweges den Arbeitern
einen Theil an Seide, Wolle ꝛc. und einen Theil an Gelde
bezahlen, indem es gewiß iſt, daß dieſe in ſolchem Falle ihre
Waaren allezeit theurer verkaufen, als wenn ſie ihnen ganz an
baarem Gelde bezahlet werden. 7) Noch weniger ſollen der-
gleichen Commißionaͤrs ſich gaͤnzlich an die Arbeiter binden,
welchen ſie gemeiniglich ihre Waare zu verarbeiten verkau-
fen, und zwar deswegen: a) weil es ſehr hart haͤlt, daß ſie ihr
eigenes Jntereſſe verlaſſen, und nicht theurer von denen, die
von ihnen ihre Materialien kaufen, einkaufen ſollten, als von
andern Arbeitern, gegen die ſie kein weiteres Abſehen haben;
b) weil die Arbeiter zu der Zeit, da die Waare nicht begehret
wird, und ſie mit ſelbiger doch uͤberhaͤuft ſind, ſolche wohlfeil
oder auch mit Schaden zu verkaufen genoͤthiget ſind: nun aber
koͤnnen dergleichen Commißionaͤrs denen, ihre Waare abneh-
menden Arbeitern einen ſolchen Preiß auf dieſer ihre Arbeit nicht
biethen, darauf dieſelben nichts gewinnen, weil dieſe jenen alle-
zeit den theuren Einkauf der Materialien vorruͤcken wuͤrden;
c) weil die Commißionaͤrs nicht ſo genau auf die Guͤte und
Schoͤnheit der Waaren bey dergleichen Arbeitern ſehen koͤnnen,
als bey fremden: denn geſetzt, der Mangel kaͤme von der Mate-
rie, und nicht von der Arbeit her, ſo muͤßten ſie ihre eigene ver-
handelte Waare herunter machen.
g) ſich nicht
an die Ar-
beiter bin-
den, die von
ihnen die
Materialien
kaufen.
⁽*⁾ Factura oder Factur iſt eine Rechnung uͤber ſolche Waa-
ren, welche fuͤr eines andern ſeine Rechnung ſind einge-
kauft worden; oder ein Verzeichniß der Waaren, die ein
Factor ſeinem Principal, ein Commißionaͤr ſeinem Com-
mittenten, ein Compagnion oder auch ein Kaufmann dem
andern uͤberſchickt.
§. 443.
Eben ſo theilen wir auch die Regeln, welche ein Commißio-
naͤr, der insbeſondere Waaren fuͤr Conto der Kaufleute ver-
kauft, in Obacht zu nehmen hat, in zwo Claſſen. Die erſte
enthaͤlt die Regeln, die er zu beobachten hat, ehe ihm die Waa-
ren zum Verkaufe zugeſendet werden, und ehe er zur wirkli-
chen Handlung ſchreitet. Er muß | naͤmlich mit ſeinem Commit-
tenten Abrede genommen haben: 1) Ob er, im Fall, daß von
ſolchen Waaren etwas verborget werden muͤßte, del Credere
ſtehen ſoll, oder nicht; wobey wir in Anſehung des Com-
mittentens bemerken, daß es dieſem allezeit am rathſamſten,
daß er auf das erſtere mit ſeinem Commißionaͤr accordire, weil
ſonſt, unter dem Scheine an boͤſe Bezahler verkauft zu haben,
viel Unterſchleif vorgeht. Es hat auch ein Committent bey
manchem Commißionaͤr die Bequemlichkeit, daß er ſolcherge-
ſtalt, wenn der Commißionaͤr fuͤr die auf Zeit verkauften Waa-
ren del Credere ſteht, und ein bemittelter Mann iſt, gegen
Abkuͤrzung eines halben oder zwey Drittel pro Cent auf einen
Monat fuͤr die Zeit, die ſolche Poſten ſonſt noch zu laufen haͤt-
ten,
Regeln
beym Ver-
kaufe der
Waaren:
1) vor uͤber-
nommener
Commißion
a) ob er del
Credere
ſtehen ſoll?
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/827>, abgerufen am 30.12.2024.
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