Herings- und Stockfisch-Fang ausschicken, mit solchen auch han- deln; ferner 4) der Actienhandel, von dem im 351 u. f f. § §; 5) Der Assecuranzhandel, welcher auch zugleich als ein Hülfs- mittel der Seehandlung zu betrachten ist (siehe den 317 §.) und von welchem wir im 16 Capitel dieses 1 Theiles geredet haben; 6) die Großavanturhandlung, von welcher nur angezogenes Capitel gleichfalls handelt; 7) die Rhederey, oder Schiffspar- ten, siehe den 657, 661 und 662 §; 8) die Bodmerey (§. 102.) und andere mehr.
§. 279.
Wissenschaft eines zur See handelnden:
Da die Seehandlung ein Ast des Großohandels ist (§. 275.). und zwar derjenige, welcher vermittelst der Schifffahrt getrie- ben wird (§. 272): so folget ungezwungen, daß ein zur See 1) Großo- handel, 2) Schiff- fahrt,handelnder Kaufmann beydes den (1) Großohandel, als auch die (2) Schifffahrt verstehen müsse. Jenen beschreibt das 13 Capitel des gegenwärtigen 1 Theiles, und diese das 6 Capi- tel des 3 Theiles. Jn Ansehung der Schifffahrt müssen einem, 3) Seeord- nungen,der die Seehandlung treibt, ferner bekannt seyn: (3) die See- ordnungen und Gesetze, worunter man diejenigen Verordnun- gen und Gesetze versteht, welche den Seefahrenden und zur See handelnden Kaufleuten zum Besten gemacht, und gegeben worden sind, damit sie in allen vorfallenden Streitigkeiten sich darnach richten können, siehe den Artikel Seerecht in unserer 4) Seever- träge,Akad. der Kaufl. (4) Die Seeverträge, wodurch die Schran- ken verstanden werden, welche die verschiedenen auf der See fahrenden Völker sich unter einander mit eigener Uebereinstim- mung setzen lassen, und deren Ausspruches man also in Ent- scheidung der Streitigkeiten und Forderungen ganzer Nationen benöthigt ist: wobey wir dieses anmerken, daß kein Seever- trag sich auf die indianische Handlung deuten lasse, wo nicht der Schifffahrt in und außer Europa ausdrücklich gedacht 5) Seerecht,wird; und überhaupt (5) das Seerecht (§. 14. der Einl. zur 6) Seege- bräuche.Kaufm.). Endlich muß er auch (6) die Seegebräuche, oder Seecoustumen und Usanzen, wissen; man nennet aber also dasje- nige, was zur See gebräuchlich ist, und wornach sich die See- fahrenden und zur See handelnden Kaufleute richten müssen.
§. 280.
Vorsichtig- keit eines zur See han- delnden: 1) wegen der Seegefahr,
Die Gefahr, die man zu allen Zeiten, und insbesondere zu Kriegszeiten, auf dem Meere auszustehen hat, (siehe den 688 §.) machet die Seehandlung ziemlich unsicher. Weswegen einem zur See handelnden Kaufmanne insonderheit große Vorsichtig- keit dabey anzurathen ist, damit er indem er seine Capitalien dem wüthenden Meere anvertrauet, nicht statt des Gewinns Verlust davon trage. Die Betrachtungen, die er dießfalls anzustellen hat, erstrecken sich: 1) auf die Jahreszeiten und verschiedene Winde; 2) auf die Kriegs- und Friedensconjuncturen; 3) auf die Schiffe, ob sie wohl oder schlecht beseegelt: frey oder un- frey sind: ob sie gute Seepässe, viel Geschütze, erfahrne Schif-
fer,
1 Th. 14 Cap. Von der Handlung
Herings- und Stockfiſch-Fang ausſchicken, mit ſolchen auch han- deln; ferner 4) der Actienhandel, von dem im 351 u. f f. § §; 5) Der Aſſecuranzhandel, welcher auch zugleich als ein Huͤlfs- mittel der Seehandlung zu betrachten iſt (ſiehe den 317 §.) und von welchem wir im 16 Capitel dieſes 1 Theiles geredet haben; 6) die Großavanturhandlung, von welcher nur angezogenes Capitel gleichfalls handelt; 7) die Rhederey, oder Schiffspar- ten, ſiehe den 657, 661 und 662 §; 8) die Bodmerey (§. 102.) und andere mehr.
§. 279.
Wiſſenſchaft eines zuꝛ See handelnden:
Da die Seehandlung ein Aſt des Großohandels iſt (§. 275.). und zwar derjenige, welcher vermittelſt der Schifffahrt getrie- ben wird (§. 272): ſo folget ungezwungen, daß ein zur See 1) Großo- handel, 2) Schiff- fahrt,handelnder Kaufmann beydes den (1) Großohandel, als auch die (2) Schifffahrt verſtehen muͤſſe. Jenen beſchreibt das 13 Capitel des gegenwaͤrtigen 1 Theiles, und dieſe das 6 Capi- tel des 3 Theiles. Jn Anſehung der Schifffahrt muͤſſen einem, 3) Seeord- nungen,der die Seehandlung treibt, ferner bekannt ſeyn: (3) die See- ordnungen und Geſetze, worunter man diejenigen Verordnun- gen und Geſetze verſteht, welche den Seefahrenden und zur See handelnden Kaufleuten zum Beſten gemacht, und gegeben worden ſind, damit ſie in allen vorfallenden Streitigkeiten ſich darnach richten koͤnnen, ſiehe den Artikel Seerecht in unſerer 4) Seever- traͤge,Akad. der Kaufl. (4) Die Seevertraͤge, wodurch die Schran- ken verſtanden werden, welche die verſchiedenen auf der See fahrenden Voͤlker ſich unter einander mit eigener Uebereinſtim- mung ſetzen laſſen, und deren Ausſpruches man alſo in Ent- ſcheidung der Streitigkeiten und Forderungen ganzer Nationen benoͤthigt iſt: wobey wir dieſes anmerken, daß kein Seever- trag ſich auf die indianiſche Handlung deuten laſſe, wo nicht der Schifffahrt in und außer Europa ausdruͤcklich gedacht 5) Seerecht,wird; und uͤberhaupt (5) das Seerecht (§. 14. der Einl. zur 6) Seege- braͤuche.Kaufm.). Endlich muß er auch (6) die Seegebraͤuche, oder Seecouſtumen und Uſanzen, wiſſen; man nennet aber alſo dasje- nige, was zur See gebraͤuchlich iſt, und wornach ſich die See- fahrenden und zur See handelnden Kaufleute richten muͤſſen.
§. 280.
Vorſichtig- keit eines zur See han- delnden: 1) wegen der Seegefahr,
Die Gefahr, die man zu allen Zeiten, und insbeſondere zu Kriegszeiten, auf dem Meere auszuſtehen hat, (ſiehe den 688 §.) machet die Seehandlung ziemlich unſicher. Weswegen einem zur See handelnden Kaufmanne inſonderheit große Vorſichtig- keit dabey anzurathen iſt, damit er indem er ſeine Capitalien dem wuͤthenden Meere anvertrauet, nicht ſtatt des Gewinns Verluſt davon trage. Die Betrachtungen, die er dießfalls anzuſtellen hat, erſtrecken ſich: 1) auf die Jahreszeiten und verſchiedene Winde; 2) auf die Kriegs- und Friedensconjuncturen; 3) auf die Schiffe, ob ſie wohl oder ſchlecht beſeegelt: frey oder un- frey ſind: ob ſie gute Seepaͤſſe, viel Geſchuͤtze, erfahrne Schif-
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[152/0756]
1 Th. 14 Cap. Von der Handlung
Herings- und Stockfiſch-Fang ausſchicken, mit ſolchen auch han-
deln; ferner 4) der Actienhandel, von dem im 351 u. f f. § §;
5) Der Aſſecuranzhandel, welcher auch zugleich als ein Huͤlfs-
mittel der Seehandlung zu betrachten iſt (ſiehe den 317 §.) und
von welchem wir im 16 Capitel dieſes 1 Theiles geredet haben;
6) die Großavanturhandlung, von welcher nur angezogenes
Capitel gleichfalls handelt; 7) die Rhederey, oder Schiffspar-
ten, ſiehe den 657, 661 und 662 §; 8) die Bodmerey (§. 102.)
und andere mehr.
§. 279.
Da die Seehandlung ein Aſt des Großohandels iſt (§. 275.).
und zwar derjenige, welcher vermittelſt der Schifffahrt getrie-
ben wird (§. 272): ſo folget ungezwungen, daß ein zur See
handelnder Kaufmann beydes den (1) Großohandel, als auch
die (2) Schifffahrt verſtehen muͤſſe. Jenen beſchreibt das
13 Capitel des gegenwaͤrtigen 1 Theiles, und dieſe das 6 Capi-
tel des 3 Theiles. Jn Anſehung der Schifffahrt muͤſſen einem,
der die Seehandlung treibt, ferner bekannt ſeyn: (3) die See-
ordnungen und Geſetze, worunter man diejenigen Verordnun-
gen und Geſetze verſteht, welche den Seefahrenden und zur
See handelnden Kaufleuten zum Beſten gemacht, und gegeben
worden ſind, damit ſie in allen vorfallenden Streitigkeiten ſich
darnach richten koͤnnen, ſiehe den Artikel Seerecht in unſerer
Akad. der Kaufl. (4) Die Seevertraͤge, wodurch die Schran-
ken verſtanden werden, welche die verſchiedenen auf der See
fahrenden Voͤlker ſich unter einander mit eigener Uebereinſtim-
mung ſetzen laſſen, und deren Ausſpruches man alſo in Ent-
ſcheidung der Streitigkeiten und Forderungen ganzer Nationen
benoͤthigt iſt: wobey wir dieſes anmerken, daß kein Seever-
trag ſich auf die indianiſche Handlung deuten laſſe, wo nicht
der Schifffahrt in und außer Europa ausdruͤcklich gedacht
wird; und uͤberhaupt (5) das Seerecht (§. 14. der Einl. zur
Kaufm.). Endlich muß er auch (6) die Seegebraͤuche, oder
Seecouſtumen und Uſanzen, wiſſen; man nennet aber alſo dasje-
nige, was zur See gebraͤuchlich iſt, und wornach ſich die See-
fahrenden und zur See handelnden Kaufleute richten muͤſſen.
1) Großo-
handel,
2) Schiff-
fahrt,
3) Seeord-
nungen,
4) Seever-
traͤge,
5) Seerecht,
6) Seege-
braͤuche.
§. 280.
Die Gefahr, die man zu allen Zeiten, und insbeſondere zu
Kriegszeiten, auf dem Meere auszuſtehen hat, (ſiehe den 688 §.)
machet die Seehandlung ziemlich unſicher. Weswegen einem
zur See handelnden Kaufmanne inſonderheit große Vorſichtig-
keit dabey anzurathen iſt, damit er indem er ſeine Capitalien dem
wuͤthenden Meere anvertrauet, nicht ſtatt des Gewinns Verluſt
davon trage. Die Betrachtungen, die er dießfalls anzuſtellen
hat, erſtrecken ſich: 1) auf die Jahreszeiten und verſchiedene
Winde; 2) auf die Kriegs- und Friedensconjuncturen; 3) auf
die Schiffe, ob ſie wohl oder ſchlecht beſeegelt: frey oder un-
frey ſind: ob ſie gute Seepaͤſſe, viel Geſchuͤtze, erfahrne Schif-
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/756>, abgerufen am 21.12.2024.
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