1 Th. 14 Cap. Von der Handl. zu Wasser und zu Lande.
Handlung, so vermittelst der Schifffahrt durch Meere und Flüsse getrieben wird. Was|zu Lübeck Kaufschlagen, und über See und Sand handeln heiße, haben wir im 121 §. erkläret.
§. 273.
Diejenigen, welche die Seehandlung treiben, werdenKauffahrer. Kaufffahrer |genennet, und sind gemeiniglich ganze Gesellschaf- ten, weil die Seehandlung nicht nur große Capitalien erfordert, sondern auch sehr gefährlich ist.
§. 274.
Jnsonderheit bekommen diejenigen europäischen Kauf- undGattungen der Kauf- fahrer. Handelsleute eines Orts, welche ihre meiste und vornehmste Handlung nach einer gewissen und besondern Gegend oder Land- schaft treiben, und ihre auf dem Meere habende Schiffe dahin abgehen, und von dannen zurück kommen lassen, oder vielmehr die Schiffe selbsten von dieser Gegend, Lande und Orte, nach welchem sie fahren, ihre Beynamen. Also hat man Ostindien- fahrer, Levantefahrer, Straßenfahrer, Spanienfahrer, Grönlandsfahrer, Bergenfahrer etc. siehe den 556 §.
§. 275.
Die Handlung zur See geschieht nur im Ganzen, dennSeehand- lung wird nur im Gan- zen getrie- ben. weil eine solche Fahrt sehr vieles Geld kostet, so lassen gedachte Kauffahrer die Waaren in sehr großer Menge kommen, um die Unkosten der Fahrt wieder heraus zu bringen. Und eben diese Menge der Waaren machet, daß sie dieselben auch andern nicht, als bey großen Parteyen, das ist im Ganzen, wieder zu ver- kaufen pflegen: und folglich ist die Seehandlung ein Ast des Grossohandels (§. 239.).
§. 276.
Es wird aber die Handlung zur See hauptsächlich in denWol sie ge- trieben wird. Häfen und auf den Gestaden getrieben, siehe das 3 Capitel des 3 Theiles.
§. 277.
Und zwar so floriret sie in allen Welttheilen, wo man zurWo | sie flo- riret? See anländen kann, sowol auf dem großen Weltmeere, als auch auf besondern Meeren, die nur Theile von jenem sind, nämlich auf dem mittelländischen, rothen, weißen, schwarzen, balthischen und Eismeere etc. und treiben sie unter den euro- päischen Nationen insonderheit die Engländer, Holländer, Fran- zosen, Dänen, Schweden, Jtaliener, und die deutschen See- städte.
§. 278.
Als besondere Theile der Seehandlung sind anzusehen:Besondere Theile der Seehand- lung. 1) der Wallfischfang, 2) der Heringsfang, und 3) der Stock- fischfang, immaßen die, welche ihre Schiffe auf den Wallfisch-
Herings-
(K) 4
1 Th. 14 Cap. Von der Handl. zu Waſſer und zu Lande.
Handlung, ſo vermittelſt der Schifffahrt durch Meere und Fluͤſſe getrieben wird. Was|zu Luͤbeck Kaufſchlagen, und uͤber See und Sand handeln heiße, haben wir im 121 §. erklaͤret.
§. 273.
Diejenigen, welche die Seehandlung treiben, werdenKauffahrer. Kaufffahrer |genennet, und ſind gemeiniglich ganze Geſellſchaf- ten, weil die Seehandlung nicht nur große Capitalien erfordert, ſondern auch ſehr gefaͤhrlich iſt.
§. 274.
Jnſonderheit bekommen diejenigen europaͤiſchen Kauf- undGattungen der Kauf- fahrer. Handelsleute eines Orts, welche ihre meiſte und vornehmſte Handlung nach einer gewiſſen und beſondern Gegend oder Land- ſchaft treiben, und ihre auf dem Meere habende Schiffe dahin abgehen, und von dannen zuruͤck kommen laſſen, oder vielmehr die Schiffe ſelbſten von dieſer Gegend, Lande und Orte, nach welchem ſie fahren, ihre Beynamen. Alſo hat man Oſtindien- fahrer, Levantefahrer, Straßenfahrer, Spanienfahrer, Groͤnlandsfahrer, Bergenfahrer ꝛc. ſiehe den 556 §.
§. 275.
Die Handlung zur See geſchieht nur im Ganzen, dennSeehand- lung wird nur im Gan- zen getrie- ben. weil eine ſolche Fahrt ſehr vieles Geld koſtet, ſo laſſen gedachte Kauffahrer die Waaren in ſehr großer Menge kommen, um die Unkoſten der Fahrt wieder heraus zu bringen. Und eben dieſe Menge der Waaren machet, daß ſie dieſelben auch andern nicht, als bey großen Parteyen, das iſt im Ganzen, wieder zu ver- kaufen pflegen: und folglich iſt die Seehandlung ein Aſt des Groſſohandels (§. 239.).
§. 276.
Es wird aber die Handlung zur See hauptſaͤchlich in denWol ſie ge- trieben wiꝛd. Haͤfen und auf den Geſtaden getrieben, ſiehe das 3 Capitel des 3 Theiles.
§. 277.
Und zwar ſo floriret ſie in allen Welttheilen, wo man zurWo | ſie flo- riret? See anlaͤnden kann, ſowol auf dem großen Weltmeere, als auch auf beſondern Meeren, die nur Theile von jenem ſind, naͤmlich auf dem mittellaͤndiſchen, rothen, weißen, ſchwarzen, balthiſchen und Eismeere ꝛc. und treiben ſie unter den euro- paͤiſchen Nationen inſonderheit die Englaͤnder, Hollaͤnder, Fran- zoſen, Daͤnen, Schweden, Jtaliener, und die deutſchen See- ſtaͤdte.
§. 278.
Als beſondere Theile der Seehandlung ſind anzuſehen:Beſondere Theile der Seehand- lung. 1) der Wallfiſchfang, 2) der Heringsfang, und 3) der Stock- fiſchfang, immaßen die, welche ihre Schiffe auf den Wallfiſch-
Herings-
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1 Th. 14 Cap. Von der Handl. zu Waſſer und zu Lande.
Handlung, ſo vermittelſt der Schifffahrt durch Meere und
Fluͤſſe getrieben wird. Was|zu Luͤbeck Kaufſchlagen, und uͤber
See und Sand handeln heiße, haben wir im 121 §. erklaͤret.
§. 273.
Diejenigen, welche die Seehandlung treiben, werden
Kaufffahrer |genennet, und ſind gemeiniglich ganze Geſellſchaf-
ten, weil die Seehandlung nicht nur große Capitalien erfordert,
ſondern auch ſehr gefaͤhrlich iſt.
Kauffahrer.
§. 274.
Jnſonderheit bekommen diejenigen europaͤiſchen Kauf- und
Handelsleute eines Orts, welche ihre meiſte und vornehmſte
Handlung nach einer gewiſſen und beſondern Gegend oder Land-
ſchaft treiben, und ihre auf dem Meere habende Schiffe dahin
abgehen, und von dannen zuruͤck kommen laſſen, oder vielmehr
die Schiffe ſelbſten von dieſer Gegend, Lande und Orte, nach
welchem ſie fahren, ihre Beynamen. Alſo hat man Oſtindien-
fahrer, Levantefahrer, Straßenfahrer, Spanienfahrer,
Groͤnlandsfahrer, Bergenfahrer ꝛc. ſiehe den 556 §.
Gattungen
der Kauf-
fahrer.
§. 275.
Die Handlung zur See geſchieht nur im Ganzen, denn
weil eine ſolche Fahrt ſehr vieles Geld koſtet, ſo laſſen gedachte
Kauffahrer die Waaren in ſehr großer Menge kommen, um die
Unkoſten der Fahrt wieder heraus zu bringen. Und eben dieſe
Menge der Waaren machet, daß ſie dieſelben auch andern nicht,
als bey großen Parteyen, das iſt im Ganzen, wieder zu ver-
kaufen pflegen: und folglich iſt die Seehandlung ein Aſt des
Groſſohandels (§. 239.).
Seehand-
lung wird
nur im Gan-
zen getrie-
ben.
§. 276.
Es wird aber die Handlung zur See hauptſaͤchlich in den
Haͤfen und auf den Geſtaden getrieben, ſiehe das 3 Capitel
des 3 Theiles.
Wol ſie ge-
trieben wiꝛd.
§. 277.
Und zwar ſo floriret ſie in allen Welttheilen, wo man zur
See anlaͤnden kann, ſowol auf dem großen Weltmeere, als
auch auf beſondern Meeren, die nur Theile von jenem ſind,
naͤmlich auf dem mittellaͤndiſchen, rothen, weißen, ſchwarzen,
balthiſchen und Eismeere ꝛc. und treiben ſie unter den euro-
paͤiſchen Nationen inſonderheit die Englaͤnder, Hollaͤnder, Fran-
zoſen, Daͤnen, Schweden, Jtaliener, und die deutſchen See-
ſtaͤdte.
Wo | ſie flo-
riret?
§. 278.
Als beſondere Theile der Seehandlung ſind anzuſehen:
1) der Wallfiſchfang, 2) der Heringsfang, und 3) der Stock-
fiſchfang, immaßen die, welche ihre Schiffe auf den Wallfiſch-
Herings-
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Seehand-
lung.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/755>, abgerufen am 21.12.2024.
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