riers Fabrikanten, Handwerksleuten, und andern Liefe- ranten, denen sie die Waaren abnehmen, wenn ein Großirer nicht selber ein Manufacturier ist; und 2) mit den Kaufleuten des Handkaufes, welchen sie die von jenen erhaltenen Waaren bey ganzen Stücken, Kisten, Fässern, Centnern etc. verkaufen.
§. 246.
Seripturen der Großi- rer.
Was ihre Scripturen anbetrifft, so kann ihnen, weil sie nur mit großen Parteyen handeln (§. 242.), ein richtiges Jn- ventarium und Rescontrobuch über ihre Waaren zu führen, so schwer nicht fallen, als den Kaufleuten des Handkaufes, die so viel hundert Waaren zu rescontriren haben.
§. 247.
Gefahr und Schaden des Grossohan- dels.
Dagegen aber haben sie auch größtentheils größere Ge- fahr und Schaden zu besorgen, als die andern. Und diese Gefahr wächst nach dem Maaße der Entfernung derjenigen Län- der, wohin sie handeln. Denn es ist unleugbar, daß diejeni- gen, welche in der Nähe von einem Orte zu dem andern ihren Handel treiben, weniger Gefahr haben, und mehr versichert sind, als die, so in weitentlegene Oerter handeln, wovon die Ursache darinn zu suchen ist, weil sie in dem ersten Falle bessere Gewißheit und Nachricht ihrer Sachen haben können, als in dem letzten. Wie denn auch die Erfahrung lehret, daß mehr Fallimente unter denen vorgehen, die in weitentlegene Orte handeln, als unter andern.
§. 248.
Nutzen des Grossohan- dels.
Jndessen ist doch gleichwol der Grossohandel, wenn er glücklich geht, beydes dem gemeinen Wesen, als den Kaufleu- ten des Handkaufes und den Großirern selbst, ungemein ersprieß- lich. Er ist (1) dem gemeinen Wesen ersprießlich, weil er die Bedürfnisse eines Landes gegen dessen Ueberfluß eintauschet (§. 240.). Er ist (2) den Kaufleuten des Haudkaufes nütz- lich, theils weil der unvermögende Kramer so viel eher, und gleichsam vor der Thüre dasjenige, was er gebrauchet, finden kann, und nicht erst warten darf, bis eine Messe oder Jahr- markt kömmt, um das, was ihm fehlet, bey den Fremden su- chen zu müssen; theils weil die Großirer auch auf Zeit zu ver- kaufen pflegen, welches sie den Kaufleuten des Handkaufs nicht wohl abschlagen können, mithin solches denjenigen desto be- quemer ist, die keine genugsame Mittel haben, Waaren bey Parteyen aus der Fremde kommen zu lassen. Endlich ist der Grossohandel (3) den Großirern selbst vortheilhaftig, weil sie durch solchen wegen der Menge der Waaren, die auf einmal weggehen, in kurzer Zeit einen weit größern Gewinn erlangen können, als andere, die ihre Waaren vereinzeln.
§. 249.
1 Th. 13 Cap. Vom Groſſo- und Kramhandel,
riers Fabrikanten, Handwerksleuten, und andern Liefe- ranten, denen ſie die Waaren abnehmen, wenn ein Großirer nicht ſelber ein Manufacturier iſt; und 2) mit den Kaufleuten des Handkaufes, welchen ſie die von jenen erhaltenen Waaren bey ganzen Stuͤcken, Kiſten, Faͤſſern, Centnern ꝛc. verkaufen.
§. 246.
Seripturen der Großi- rer.
Was ihre Scripturen anbetrifft, ſo kann ihnen, weil ſie nur mit großen Parteyen handeln (§. 242.), ein richtiges Jn- ventarium und Reſcontrobuch uͤber ihre Waaren zu fuͤhren, ſo ſchwer nicht fallen, als den Kaufleuten des Handkaufes, die ſo viel hundert Waaren zu reſcontriren haben.
§. 247.
Gefahr und Schaden des Groſſohan- dels.
Dagegen aber haben ſie auch groͤßtentheils groͤßere Ge- fahr und Schaden zu beſorgen, als die andern. Und dieſe Gefahr waͤchſt nach dem Maaße der Entfernung derjenigen Laͤn- der, wohin ſie handeln. Denn es iſt unleugbar, daß diejeni- gen, welche in der Naͤhe von einem Orte zu dem andern ihren Handel treiben, weniger Gefahr haben, und mehr verſichert ſind, als die, ſo in weitentlegene Oerter handeln, wovon die Urſache darinn zu ſuchen iſt, weil ſie in dem erſten Falle beſſere Gewißheit und Nachricht ihrer Sachen haben koͤnnen, als in dem letzten. Wie denn auch die Erfahrung lehret, daß mehr Fallimente unter denen vorgehen, die in weitentlegene Orte handeln, als unter andern.
§. 248.
Nutzen des Groſſohan- dels.
Jndeſſen iſt doch gleichwol der Groſſohandel, wenn er gluͤcklich geht, beydes dem gemeinen Weſen, als den Kaufleu- ten des Handkaufes und den Großirern ſelbſt, ungemein erſprieß- lich. Er iſt (1) dem gemeinen Weſen erſprießlich, weil er die Beduͤrfniſſe eines Landes gegen deſſen Ueberfluß eintauſchet (§. 240.). Er iſt (2) den Kaufleuten des Haudkaufes nuͤtz- lich, theils weil der unvermoͤgende Kramer ſo viel eher, und gleichſam vor der Thuͤre dasjenige, was er gebrauchet, finden kann, und nicht erſt warten darf, bis eine Meſſe oder Jahr- markt koͤmmt, um das, was ihm fehlet, bey den Fremden ſu- chen zu muͤſſen; theils weil die Großirer auch auf Zeit zu ver- kaufen pflegen, welches ſie den Kaufleuten des Handkaufs nicht wohl abſchlagen koͤnnen, mithin ſolches denjenigen deſto be- quemer iſt, die keine genugſame Mittel haben, Waaren bey Parteyen aus der Fremde kommen zu laſſen. Endlich iſt der Groſſohandel (3) den Großirern ſelbſt vortheilhaftig, weil ſie durch ſolchen wegen der Menge der Waaren, die auf einmal weggehen, in kurzer Zeit einen weit groͤßern Gewinn erlangen koͤnnen, als andere, die ihre Waaren vereinzeln.
§. 249.
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1 Th. 13 Cap. Vom Groſſo- und Kramhandel,
riers Fabrikanten, Handwerksleuten, und andern Liefe-
ranten, denen ſie die Waaren abnehmen, wenn ein Großirer
nicht ſelber ein Manufacturier iſt; und 2) mit den Kaufleuten
des Handkaufes, welchen ſie die von jenen erhaltenen Waaren
bey ganzen Stuͤcken, Kiſten, Faͤſſern, Centnern ꝛc. verkaufen.
§. 246.
Was ihre Scripturen anbetrifft, ſo kann ihnen, weil ſie
nur mit großen Parteyen handeln (§. 242.), ein richtiges Jn-
ventarium und Reſcontrobuch uͤber ihre Waaren zu fuͤhren,
ſo ſchwer nicht fallen, als den Kaufleuten des Handkaufes, die
ſo viel hundert Waaren zu reſcontriren haben.
§. 247.
Dagegen aber haben ſie auch groͤßtentheils groͤßere Ge-
fahr und Schaden zu beſorgen, als die andern. Und dieſe
Gefahr waͤchſt nach dem Maaße der Entfernung derjenigen Laͤn-
der, wohin ſie handeln. Denn es iſt unleugbar, daß diejeni-
gen, welche in der Naͤhe von einem Orte zu dem andern ihren
Handel treiben, weniger Gefahr haben, und mehr verſichert
ſind, als die, ſo in weitentlegene Oerter handeln, wovon die
Urſache darinn zu ſuchen iſt, weil ſie in dem erſten Falle beſſere
Gewißheit und Nachricht ihrer Sachen haben koͤnnen, als in
dem letzten. Wie denn auch die Erfahrung lehret, daß mehr
Fallimente unter denen vorgehen, die in weitentlegene Orte
handeln, als unter andern.
§. 248.
Jndeſſen iſt doch gleichwol der Groſſohandel, wenn er
gluͤcklich geht, beydes dem gemeinen Weſen, als den Kaufleu-
ten des Handkaufes und den Großirern ſelbſt, ungemein erſprieß-
lich. Er iſt (1) dem gemeinen Weſen erſprießlich, weil er
die Beduͤrfniſſe eines Landes gegen deſſen Ueberfluß eintauſchet
(§. 240.). Er iſt (2) den Kaufleuten des Haudkaufes nuͤtz-
lich, theils weil der unvermoͤgende Kramer ſo viel eher, und
gleichſam vor der Thuͤre dasjenige, was er gebrauchet, finden
kann, und nicht erſt warten darf, bis eine Meſſe oder Jahr-
markt koͤmmt, um das, was ihm fehlet, bey den Fremden ſu-
chen zu muͤſſen; theils weil die Großirer auch auf Zeit zu ver-
kaufen pflegen, welches ſie den Kaufleuten des Handkaufs nicht
wohl abſchlagen koͤnnen, mithin ſolches denjenigen deſto be-
quemer iſt, die keine genugſame Mittel haben, Waaren bey
Parteyen aus der Fremde kommen zu laſſen. Endlich iſt der
Groſſohandel (3) den Großirern ſelbſt vortheilhaftig, weil ſie
durch ſolchen wegen der Menge der Waaren, die auf einmal
weggehen, in kurzer Zeit einen weit groͤßern Gewinn erlangen
koͤnnen, als andere, die ihre Waaren vereinzeln.
§. 249.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/742>, abgerufen am 23.11.2024.
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