Es mögen nun aber die Waaren ankommen, oder abge-V. Waaren- abgaben: hen, so müssen gehörigen Ortes gewisse Abgaben erleget wer- den: und heißen alle diejenigen Rechte, so den Herrschaften und Obrigkeiten der Länder, Städte etc. von den ein- aus- und durch zuführenden Waaren entrichtet werden müssen, überhaupt Waarenabgaben, oder Waarenimpost. Unter solchen sind nun der Zoll und die Accise die bekanntesten. Der (1) Zoll,1) Zoll, auch Mauth, oder Licent genannt, ist ein gewiß gesetztes Geld, welches der hohen Landesobrigkeit für alle aus- ein- und durchgehende Waaren und Güter, sowol der Fremden, als der Unterthanen; auch an einigen Orten für die reisenden und hand- thierenden Personen, Pferde und Vieh, Wagen und Schiffe, zu Lande und zu Wasser, muß gegeben werden. Jnzwischen ge- nießen doch einige Sachen sowol, als einige Personen, der Zoll-Zollfreyheit, freyheit, das ist, daß sie, nach den Reichs- und Landesgese- tzen, oder Gewohnheiten von Erlegung des Zolles befreyet sind; und zwar entweder beständig, oder nur zu gewissen Zeiten. Also bezahlen die nürnberger und die wormser Kaufleute in den frankfurter Messen keinen Zoll, gleichwie die Nürnberger sich auch in noch mehrern Reichs- und andern vornehmen Städten der Zollfreyheit zu erfreuen haben. Welche Güter nun die Zoll- freyheit haben, heißen zollfreye Güter gleichwie diejenigen Güter, welche diese Freyheit nicht genießen, zollbare GüterZollbare Güter, Entrichtung des Zolles, genennet werden. Die Art der Entrichtung des Zolles ist nicht aller Orten einerley: an etlichen Orten werden die Zölle nach gewissen Procenten; an andern aber Stückweise angesetzet. Jn vielen Königreichen und Ländern findet man eine besonders gedruckte Zolltaxe, Zollreglement, Zollregister, oder Zollrol-Zolltaxe, le, sonst auch Zolltarif genannt, worunter man ein auf lan- desherrlichen, oder obrigkeitlichen Befehl gefertigtes Verzeich- niß versteht, darinnen insgemein nach alphabetischer Ordnung die verschiedenen Kaufmannsgüter und Waaren stückweise, sowol nach ihrer Benennung, als auch nach dem Werthe, wo- vor sie gemeiniglich verkaufet werden, specificiret zu befinden sind, nebst einer klaren und deutlichen Verordnung und Vor- schrift, was und wie viel von den Fuhr- und Kaufleuten, auch andern Reisenden, sowol von den bey sich habenden Sachen und Pferden, als Wagen, insbesondere aber von den ein- und aus- gehenden, oder auch nur durchgeführten Kaufmannsgütern und Waaren, unter dem Namen eines Zolles, Mauths, u. d. g. bezahlet werden soll. Und solche gedruckte Zolltaxe pfleget man zu dem Ende öffentlich bekannt zu machen, damit die Zollbe- dienten nicht Unterschleif machen können. Es sind aber die Zollbedienten von zweyerley Art. Denn (a) einige sind be-Zollbediente stellt, daß sie die tägliche Einnahme des Zolles verrichten, und die Rechnung führen müssen. Eine dergleichen Person wird der Zolleinnehmer, Zöllner, oder Mauthner genennet. Hin- gegen sind (b) andere, Zollbereuter, oder Geleitsreuter ge-
nannt,
(J) 4
Bezeichnen, Auspacken und Abgaben.
§. 238.
Es moͤgen nun aber die Waaren ankommen, oder abge-V. Waaren- abgaben: hen, ſo muͤſſen gehoͤrigen Ortes gewiſſe Abgaben erleget wer- den: und heißen alle diejenigen Rechte, ſo den Herrſchaften und Obrigkeiten der Laͤnder, Staͤdte ꝛc. von den ein- aus- und durch zufuͤhrenden Waaren entrichtet werden muͤſſen, uͤberhaupt Waarenabgaben, oder Waarenimpoſt. Unter ſolchen ſind nun der Zoll und die Acciſe die bekannteſten. Der (1) Zoll,1) Zoll, auch Mauth, oder Licent genannt, iſt ein gewiß geſetztes Geld, welches der hohen Landesobrigkeit fuͤr alle aus- ein- und durchgehende Waaren und Guͤter, ſowol der Fremden, als der Unterthanen; auch an einigen Orten fuͤr die reiſenden und hand- thierenden Perſonen, Pferde und Vieh, Wagen und Schiffe, zu Lande und zu Waſſer, muß gegeben werden. Jnzwiſchen ge- nießen doch einige Sachen ſowol, als einige Perſonen, der Zoll-Zollfreyheit, freyheit, das iſt, daß ſie, nach den Reichs- und Landesgeſe- tzen, oder Gewohnheiten von Erlegung des Zolles befreyet ſind; und zwar entweder beſtaͤndig, oder nur zu gewiſſen Zeiten. Alſo bezahlen die nuͤrnberger und die wormſer Kaufleute in den frankfurter Meſſen keinen Zoll, gleichwie die Nuͤrnberger ſich auch in noch mehrern Reichs- und andern vornehmen Staͤdten der Zollfreyheit zu erfreuen haben. Welche Guͤter nun die Zoll- freyheit haben, heißen zollfreye Guͤter gleichwie diejenigen Guͤter, welche dieſe Freyheit nicht genießen, zollbare GuͤterZollbare Guͤter, Entꝛichtung des Zolles, genennet werden. Die Art der Entrichtung des Zolles iſt nicht aller Orten einerley: an etlichen Orten werden die Zoͤlle nach gewiſſen Procenten; an andern aber Stuͤckweiſe angeſetzet. Jn vielen Koͤnigreichen und Laͤndern findet man eine beſonders gedruckte Zolltaxe, Zollreglement, Zollregiſter, oder Zollrol-Zolltaxe, le, ſonſt auch Zolltarif genannt, worunter man ein auf lan- desherrlichen, oder obrigkeitlichen Befehl gefertigtes Verzeich- niß verſteht, darinnen insgemein nach alphabetiſcher Ordnung die verſchiedenen Kaufmannsguͤter und Waaren ſtuͤckweiſe, ſowol nach ihrer Benennung, als auch nach dem Werthe, wo- vor ſie gemeiniglich verkaufet werden, ſpecificiret zu befinden ſind, nebſt einer klaren und deutlichen Verordnung und Vor- ſchrift, was und wie viel von den Fuhr- und Kaufleuten, auch andern Reiſenden, ſowol von den bey ſich habenden Sachen und Pferden, als Wagen, insbeſondere aber von den ein- und aus- gehenden, oder auch nur durchgefuͤhrten Kaufmannsguͤtern und Waaren, unter dem Namen eines Zolles, Mauths, u. d. g. bezahlet werden ſoll. Und ſolche gedruckte Zolltaxe pfleget man zu dem Ende oͤffentlich bekannt zu machen, damit die Zollbe- dienten nicht Unterſchleif machen koͤnnen. Es ſind aber die Zollbedienten von zweyerley Art. Denn (a) einige ſind be-Zollbediente ſtellt, daß ſie die taͤgliche Einnahme des Zolles verrichten, und die Rechnung fuͤhren muͤſſen. Eine dergleichen Perſon wird der Zolleinnehmer, Zoͤllner, oder Mauthner genennet. Hin- gegen ſind (b) andere, Zollbereuter, oder Geleitsreuter ge-
nannt,
(J) 4
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Bezeichnen, Auspacken und Abgaben.
§. 238.
Es moͤgen nun aber die Waaren ankommen, oder abge-
hen, ſo muͤſſen gehoͤrigen Ortes gewiſſe Abgaben erleget wer-
den: und heißen alle diejenigen Rechte, ſo den Herrſchaften
und Obrigkeiten der Laͤnder, Staͤdte ꝛc. von den ein- aus- und
durch zufuͤhrenden Waaren entrichtet werden muͤſſen, uͤberhaupt
Waarenabgaben, oder Waarenimpoſt. Unter ſolchen ſind
nun der Zoll und die Acciſe die bekannteſten. Der (1) Zoll,
auch Mauth, oder Licent genannt, iſt ein gewiß geſetztes
Geld, welches der hohen Landesobrigkeit fuͤr alle aus- ein- und
durchgehende Waaren und Guͤter, ſowol der Fremden, als der
Unterthanen; auch an einigen Orten fuͤr die reiſenden und hand-
thierenden Perſonen, Pferde und Vieh, Wagen und Schiffe, zu
Lande und zu Waſſer, muß gegeben werden. Jnzwiſchen ge-
nießen doch einige Sachen ſowol, als einige Perſonen, der Zoll-
freyheit, das iſt, daß ſie, nach den Reichs- und Landesgeſe-
tzen, oder Gewohnheiten von Erlegung des Zolles befreyet ſind;
und zwar entweder beſtaͤndig, oder nur zu gewiſſen Zeiten.
Alſo bezahlen die nuͤrnberger und die wormſer Kaufleute in den
frankfurter Meſſen keinen Zoll, gleichwie die Nuͤrnberger ſich
auch in noch mehrern Reichs- und andern vornehmen Staͤdten
der Zollfreyheit zu erfreuen haben. Welche Guͤter nun die Zoll-
freyheit haben, heißen zollfreye Guͤter gleichwie diejenigen
Guͤter, welche dieſe Freyheit nicht genießen, zollbare Guͤter
genennet werden. Die Art der Entrichtung des Zolles iſt
nicht aller Orten einerley: an etlichen Orten werden die Zoͤlle
nach gewiſſen Procenten; an andern aber Stuͤckweiſe angeſetzet.
Jn vielen Koͤnigreichen und Laͤndern findet man eine beſonders
gedruckte Zolltaxe, Zollreglement, Zollregiſter, oder Zollrol-
le, ſonſt auch Zolltarif genannt, worunter man ein auf lan-
desherrlichen, oder obrigkeitlichen Befehl gefertigtes Verzeich-
niß verſteht, darinnen insgemein nach alphabetiſcher Ordnung
die verſchiedenen Kaufmannsguͤter und Waaren ſtuͤckweiſe,
ſowol nach ihrer Benennung, als auch nach dem Werthe, wo-
vor ſie gemeiniglich verkaufet werden, ſpecificiret zu befinden
ſind, nebſt einer klaren und deutlichen Verordnung und Vor-
ſchrift, was und wie viel von den Fuhr- und Kaufleuten, auch
andern Reiſenden, ſowol von den bey ſich habenden Sachen und
Pferden, als Wagen, insbeſondere aber von den ein- und aus-
gehenden, oder auch nur durchgefuͤhrten Kaufmannsguͤtern
und Waaren, unter dem Namen eines Zolles, Mauths, u. d. g.
bezahlet werden ſoll. Und ſolche gedruckte Zolltaxe pfleget man
zu dem Ende oͤffentlich bekannt zu machen, damit die Zollbe-
dienten nicht Unterſchleif machen koͤnnen. Es ſind aber die
Zollbedienten von zweyerley Art. Denn (a) einige ſind be-
ſtellt, daß ſie die taͤgliche Einnahme des Zolles verrichten, und
die Rechnung fuͤhren muͤſſen. Eine dergleichen Perſon wird
der Zolleinnehmer, Zoͤllner, oder Mauthner genennet. Hin-
gegen ſind (b) andere, Zollbereuter, oder Geleitsreuter ge-
nannt,
V. Waaren-
abgaben:
1) Zoll,
Zollbare
Guͤter,
Entꝛichtung
des Zolles,
Zollbediente
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/739>, abgerufen am 21.11.2024.
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