Falle der Noth vor dem Handels- oder Seegerichte solches vor- zeigen könne. Siehe das 6 Cap. des 3 Theils.
§. 230.
e) Zeit der Ausliefe- rung der Seefracht- briefe.
Vier und zwanzig Stunden nach geschehener Ladung muß der Schiffer den Seefrachtbrief unterschreiben, welcher von dem Befrachter aufgesetzt, und ihm nach Verlauf solcher Zeit ohne Aufenthalt zur Unterschrift zugeschickt werden muß, bey Strafe, ihm, dem Schiffer, widrigen Falls die durch weitere Verzöge- rung |verursachten Schäden und Unkosten zu bezahlen.
§. 231.
Ausstellung eines Scheins nach gesche- hener Liefe- rung.
Sonst sind auch die Factors, Commißionärs, oder andere Correspondenten, welche die in den Connoissementen specificirten Waaren in Empfang nehmen, nach deren geschehener Ausliefe- rung, gehalten, dem Schiffer, wenn er es verlanget, ein schrift- liches Bekenntniß wegen richtig gelieferter und erhaltener Waa- ren zuzustellen, bey Strafe der Ersetzung aller ihm durch Ver- zögerung oder sonst verursachten Schäden und Unkosten.
§. 232.
II. Einpacken der Waare.
Ehe jedoch die Waaren dem Fuhrmanne oder Schiffer über- geben werden können, müssen sie zuförderst eingepackt oder ein- balliret seyn. Es gehöret aber darzu theils Stärke theils Ge- 1) nöthige Ei- genschaften dazu.schicklichkeit, welche letztere sich auf gedoppelte Art äußern muß: einmal, daß die Sachen so geordnet werden, daß sie nicht viel Raum wegnehmen; und dann, daß die Sachen so gestellet oder geleget werden, damit sie nicht zerbrechen oder sonst Scha- den leiden, mithin schadhafte Waaren, so viel möglich, ver- mieden werden.
§. 233.
2) Ballen- binder.
Zum Einpacken großer Ballen oder Fässer sind in großen Handelsstädten ordentliche Leute bestimmt, welche Ballenbin- der oder Packers genennet werden. Jn vielen Waaren müssen dergleichen Leute von den Kaufleuten unumgänglich genommen werden, nämlich in solchen, die einer sogenannten Wrack oder Ausschusses unterworfen sind; oder von deren Beschaffenheit man hernach solcher Leute, die insbesondere Wrackers genen- net werden, ihr Zeugniß, wie sonderlich in Flachs und Hanf geschieht, benöthiget ist, siehe den 488 §.
§. 234.
3) Pflichten der Diener und Jungen beym Einpa- cken.
Sind es aber Waaren, zu deren Einpacken ein Kaufmann seine eigene Leute gebrauchen darf; so kömmt die Reihe an die Diener und Jungen: und darf sich keiner des Einpackens schä- men, indem ein Herr nicht verbunden ist, darzu allezeit Leute vor Geld zu nehmen, was er durch seine eigene Leute verrich- ten lassen kann. Daher der Diener und Jungen Schuldigkeit ist, 1) daß sie lernen, wie überhaupt mit dem Einpacken umzu-
gehen;
1 Th. 12 Cap. Vom Verſenden, Einpacken,
Falle der Noth vor dem Handels- oder Seegerichte ſolches vor- zeigen koͤnne. Siehe das 6 Cap. des 3 Theils.
§. 230.
e) Zeit der Ausliefe- rung der Seefracht- briefe.
Vier und zwanzig Stunden nach geſchehener Ladung muß der Schiffer den Seefrachtbrief unterſchreiben, welcher von dem Befrachter aufgeſetzt, und ihm nach Verlauf ſolcher Zeit ohne Aufenthalt zur Unterſchrift zugeſchickt werden muß, bey Strafe, ihm, dem Schiffer, widrigen Falls die durch weitere Verzoͤge- rung |verurſachten Schaͤden und Unkoſten zu bezahlen.
§. 231.
Ausſtellung eines Scheins nach geſche- hener Liefe- rung.
Sonſt ſind auch die Factors, Commißionaͤrs, oder andere Correſpondenten, welche die in den Connoiſſementen ſpecificirten Waaren in Empfang nehmen, nach deren geſchehener Ausliefe- rung, gehalten, dem Schiffer, wenn er es verlanget, ein ſchrift- liches Bekenntniß wegen richtig gelieferter und erhaltener Waa- ren zuzuſtellen, bey Strafe der Erſetzung aller ihm durch Ver- zoͤgerung oder ſonſt verurſachten Schaͤden und Unkoſten.
§. 232.
II. Einpackē der Waare.
Ehe jedoch die Waaren dem Fuhrmanne oder Schiffer uͤber- geben werden koͤnnen, muͤſſen ſie zufoͤrderſt eingepackt oder ein- balliret ſeyn. Es gehoͤret aber darzu theils Staͤrke theils Ge- 1) noͤthige Ei- genſchaften dazu.ſchicklichkeit, welche letztere ſich auf gedoppelte Art aͤußern muß: einmal, daß die Sachen ſo geordnet werden, daß ſie nicht viel Raum wegnehmen; und dann, daß die Sachen ſo geſtellet oder geleget werden, damit ſie nicht zerbrechen oder ſonſt Scha- den leiden, mithin ſchadhafte Waaren, ſo viel moͤglich, ver- mieden werden.
§. 233.
2) Ballen- binder.
Zum Einpacken großer Ballen oder Faͤſſer ſind in großen Handelsſtaͤdten ordentliche Leute beſtimmt, welche Ballenbin- der oder Packers genennet werden. Jn vielen Waaren muͤſſen dergleichen Leute von den Kaufleuten unumgaͤnglich genommen werden, naͤmlich in ſolchen, die einer ſogenannten Wrack oder Ausſchuſſes unterworfen ſind; oder von deren Beſchaffenheit man hernach ſolcher Leute, die insbeſondere Wrackers genen- net werden, ihr Zeugniß, wie ſonderlich in Flachs und Hanf geſchieht, benoͤthiget iſt, ſiehe den 488 §.
§. 234.
3) Pflichten der Diener und Jungen beym Einpa- cken.
Sind es aber Waaren, zu deren Einpacken ein Kaufmann ſeine eigene Leute gebrauchen darf; ſo koͤmmt die Reihe an die Diener und Jungen: und darf ſich keiner des Einpackens ſchaͤ- men, indem ein Herr nicht verbunden iſt, darzu allezeit Leute vor Geld zu nehmen, was er durch ſeine eigene Leute verrich- ten laſſen kann. Daher der Diener und Jungen Schuldigkeit iſt, 1) daß ſie lernen, wie uͤberhaupt mit dem Einpacken umzu-
gehen;
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1 Th. 12 Cap. Vom Verſenden, Einpacken,
Falle der Noth vor dem Handels- oder Seegerichte ſolches vor-
zeigen koͤnne. Siehe das 6 Cap. des 3 Theils.
§. 230.
Vier und zwanzig Stunden nach geſchehener Ladung muß
der Schiffer den Seefrachtbrief unterſchreiben, welcher von dem
Befrachter aufgeſetzt, und ihm nach Verlauf ſolcher Zeit ohne
Aufenthalt zur Unterſchrift zugeſchickt werden muß, bey Strafe,
ihm, dem Schiffer, widrigen Falls die durch weitere Verzoͤge-
rung |verurſachten Schaͤden und Unkoſten zu bezahlen.
§. 231.
Sonſt ſind auch die Factors, Commißionaͤrs, oder andere
Correſpondenten, welche die in den Connoiſſementen ſpecificirten
Waaren in Empfang nehmen, nach deren geſchehener Ausliefe-
rung, gehalten, dem Schiffer, wenn er es verlanget, ein ſchrift-
liches Bekenntniß wegen richtig gelieferter und erhaltener Waa-
ren zuzuſtellen, bey Strafe der Erſetzung aller ihm durch Ver-
zoͤgerung oder ſonſt verurſachten Schaͤden und Unkoſten.
§. 232.
Ehe jedoch die Waaren dem Fuhrmanne oder Schiffer uͤber-
geben werden koͤnnen, muͤſſen ſie zufoͤrderſt eingepackt oder ein-
balliret ſeyn. Es gehoͤret aber darzu theils Staͤrke theils Ge-
ſchicklichkeit, welche letztere ſich auf gedoppelte Art aͤußern
muß: einmal, daß die Sachen ſo geordnet werden, daß ſie nicht
viel Raum wegnehmen; und dann, daß die Sachen ſo geſtellet
oder geleget werden, damit ſie nicht zerbrechen oder ſonſt Scha-
den leiden, mithin ſchadhafte Waaren, ſo viel moͤglich, ver-
mieden werden.
§. 233.
Zum Einpacken großer Ballen oder Faͤſſer ſind in großen
Handelsſtaͤdten ordentliche Leute beſtimmt, welche Ballenbin-
der oder Packers genennet werden. Jn vielen Waaren muͤſſen
dergleichen Leute von den Kaufleuten unumgaͤnglich genommen
werden, naͤmlich in ſolchen, die einer ſogenannten Wrack oder
Ausſchuſſes unterworfen ſind; oder von deren Beſchaffenheit
man hernach ſolcher Leute, die insbeſondere Wrackers genen-
net werden, ihr Zeugniß, wie ſonderlich in Flachs und Hanf
geſchieht, benoͤthiget iſt, ſiehe den 488 §.
§. 234.
Sind es aber Waaren, zu deren Einpacken ein Kaufmann
ſeine eigene Leute gebrauchen darf; ſo koͤmmt die Reihe an die
Diener und Jungen: und darf ſich keiner des Einpackens ſchaͤ-
men, indem ein Herr nicht verbunden iſt, darzu allezeit Leute
vor Geld zu nehmen, was er durch ſeine eigene Leute verrich-
ten laſſen kann. Daher der Diener und Jungen Schuldigkeit
iſt, 1) daß ſie lernen, wie uͤberhaupt mit dem Einpacken umzu-
gehen;
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/736>, abgerufen am 21.11.2024.
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