rung angewiesenen |Ort, und die übrigen ausgemachten Bedin- gungen genau bemerken; hiernächst aber wird er oftmals mit angehengter Strafe, und einigen auf Rechnung vorgeschossenen Geldern, bekräftiget. Derjenige, welcher die Lieferung thut, heißt der Lieferant; der aber, welcher solche von der andern Seite in Empfang nimmt, der Empfänger; daß die Lieferung der Waaren niemals anders, als in der verlangten Güte und ohne Verfälschung geschehen müsse, versteht sich von sich selbst. Diejenigen, welche Waaren auf Lieferung ein- oder verkaufen, pflegen ein Conto von Lieferanzien zu gebrauchen. Jn An-b) Zum eige- nen Ver- trieb, sehung des letztern Falles, nämlich wenn einer seine Waaren auf einen Ort oder eine Messe zum Vertrieb versendet; ist klar, daß die Gefahr der Versendung ohne Bedingung auf den Kaufmann falle. Von der Absendung der Güter auf die Messe siehe den 632 §. Zweytens sind die zu versendenden Gü-2) für ande- rer Rech- nung, 3) zur wei- tern Ver- sendung. ter solche, welche für anderer Leute Rechnung versendet wer- den, wovon der 435 und 442 §. aufzuschlagen ist. Und endlich sind drittens die Güter solche, welche man mit der Ordre übersandt bekommen hat, sie weiter zu versenden, siehe den 468 §.
§. 223.
Die Versendung selbst geschieht entweder zu Wasser oderVersen- bungsarten: zu Lande: Jene wiederum entweder auf Schiffen oder auf Fahrzeugen; und diese entweder auf der Post, oder auf Wagen, oder auf Last tragbaren Thieren. Von diesen Versendungs- arten siehe das 6 und 7 Cap. des 3 Theiles.
§. 224.
Es geschehe nun die Versendung auf diese oder jene Art,Pflichten des Versenders: so muß der Versender 1) über die Fracht contrahiren: und zwar, wenn die Waaren zu Wasser, besonders zu Schiffe, fort-1) über die Fracht contrahiren. gehen sollen, mit dem Schiffer; wenn sie aber zu Lande auf Wagen fortgebracht werden sollen, mit dem Fuhrmanne. Was man mit der Post gehen läßt, darüber darf man nicht contrahi- ren, weil die Posten ihre gewissen Taxen haben. Man versteht aber unter der Fracht diejenige Ladung, die man einem Fuhrman-Fracht, was sie sey? ne oder Schiffer, um sie von einem Orte zu dem andern zu verführen, anvertrauet, und die auch den Namen Frachtgüter führet. Wenn durch solche Ladung ein Wagen oder Schiff völlig und gehörig beladen ist, so nennet man solches eine vollevolle Feacht, Fracht; und saget von dem Fuhrmanne oder Schiffer, der solche verführet: er fahre mit voller Fracht. Hingegen wenn durch solche Ladungen ein Wagen oder Schiff nicht völlig und ge- hörig beladen ist, so heißt es eine halbe Fracht; und von demhalbe Fracht, damit fahrenden Fuhrmanne oder Schiffer sagt man: er fahre mit halber Fracht. Nimmt ein Fuhrmann oder Schiffer von dem Orte der Hinreise eine Ladung wieder mit zurück; so wirdRückfahrt. solches die Rückfahrt genennet.
§. 225.
K. S. (J)
Bezeichnen, Auspacken, und Abgaben.
rung angewieſenen |Ort, und die uͤbrigen ausgemachten Bedin- gungen genau bemerken; hiernaͤchſt aber wird er oftmals mit angehengter Strafe, und einigen auf Rechnung vorgeſchoſſenen Geldern, bekraͤftiget. Derjenige, welcher die Lieferung thut, heißt der Lieferant; der aber, welcher ſolche von der andern Seite in Empfang nimmt, der Empfaͤnger; daß die Lieferung der Waaren niemals anders, als in der verlangten Guͤte und ohne Verfaͤlſchung geſchehen muͤſſe, verſteht ſich von ſich ſelbſt. Diejenigen, welche Waaren auf Lieferung ein- oder verkaufen, pflegen ein Conto von Lieferanzien zu gebrauchen. Jn An-b) Zum eige- nen Ver- trieb, ſehung des letztern Falles, naͤmlich wenn einer ſeine Waaren auf einen Ort oder eine Meſſe zum Vertrieb verſendet; iſt klar, daß die Gefahr der Verſendung ohne Bedingung auf den Kaufmann falle. Von der Abſendung der Guͤter auf die Meſſe ſiehe den 632 §. Zweytens ſind die zu verſendenden Guͤ-2) fuͤr ande- rer Rech- nung, 3) zur wei- tern Ver- ſendung. ter ſolche, welche fuͤr anderer Leute Rechnung verſendet wer- den, wovon der 435 und 442 §. aufzuſchlagen iſt. Und endlich ſind drittens die Guͤter ſolche, welche man mit der Ordre uͤberſandt bekommen hat, ſie weiter zu verſenden, ſiehe den 468 §.
§. 223.
Die Verſendung ſelbſt geſchieht entweder zu Waſſer oderVerſen- bungsarten: zu Lande: Jene wiederum entweder auf Schiffen oder auf Fahrzeugen; und dieſe entweder auf der Poſt, oder auf Wagen, oder auf Laſt tragbaren Thieren. Von dieſen Verſendungs- arten ſiehe das 6 und 7 Cap. des 3 Theiles.
§. 224.
Es geſchehe nun die Verſendung auf dieſe oder jene Art,Pflichten des Verſenders: ſo muß der Verſender 1) uͤber die Fracht contrahiren: und zwar, wenn die Waaren zu Waſſer, beſonders zu Schiffe, fort-1) uͤber die Fracht contrahiren. gehen ſollen, mit dem Schiffer; wenn ſie aber zu Lande auf Wagen fortgebracht werden ſollen, mit dem Fuhrmanne. Was man mit der Poſt gehen laͤßt, daruͤber darf man nicht contrahi- ren, weil die Poſten ihre gewiſſen Taxen haben. Man verſteht aber unter der Fracht diejenige Ladung, die man einem Fuhrman-Fracht, was ſie ſey? ne oder Schiffer, um ſie von einem Orte zu dem andern zu verfuͤhren, anvertrauet, und die auch den Namen Frachtguͤter fuͤhret. Wenn durch ſolche Ladung ein Wagen oder Schiff voͤllig und gehoͤrig beladen iſt, ſo nennet man ſolches eine vollevolle Feacht, Fracht; und ſaget von dem Fuhrmanne oder Schiffer, der ſolche verfuͤhret: er fahre mit voller Fracht. Hingegen wenn durch ſolche Ladungen ein Wagen oder Schiff nicht voͤllig und ge- hoͤrig beladen iſt, ſo heißt es eine halbe Fracht; und von demhalbe Fracht, damit fahrenden Fuhrmanne oder Schiffer ſagt man: er fahre mit halber Fracht. Nimmt ein Fuhrmann oder Schiffer von dem Orte der Hinreiſe eine Ladung wieder mit zuruͤck; ſo wirdRuͤckfahrt. ſolches die Ruͤckfahrt genennet.
§. 225.
K. S. (J)
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Bezeichnen, Auspacken, und Abgaben.
rung angewieſenen |Ort, und die uͤbrigen ausgemachten Bedin-
gungen genau bemerken; hiernaͤchſt aber wird er oftmals mit
angehengter Strafe, und einigen auf Rechnung vorgeſchoſſenen
Geldern, bekraͤftiget. Derjenige, welcher die Lieferung thut,
heißt der Lieferant; der aber, welcher ſolche von der andern
Seite in Empfang nimmt, der Empfaͤnger; daß die Lieferung
der Waaren niemals anders, als in der verlangten Guͤte und
ohne Verfaͤlſchung geſchehen muͤſſe, verſteht ſich von ſich ſelbſt.
Diejenigen, welche Waaren auf Lieferung ein- oder verkaufen,
pflegen ein Conto von Lieferanzien zu gebrauchen. Jn An-
ſehung des letztern Falles, naͤmlich wenn einer ſeine Waaren
auf einen Ort oder eine Meſſe zum Vertrieb verſendet; iſt
klar, daß die Gefahr der Verſendung ohne Bedingung auf den
Kaufmann falle. Von der Abſendung der Guͤter auf die
Meſſe ſiehe den 632 §. Zweytens ſind die zu verſendenden Guͤ-
ter ſolche, welche fuͤr anderer Leute Rechnung verſendet wer-
den, wovon der 435 und 442 §. aufzuſchlagen iſt. Und endlich ſind
drittens die Guͤter ſolche, welche man mit der Ordre uͤberſandt
bekommen hat, ſie weiter zu verſenden, ſiehe den 468 §.
b) Zum eige-
nen Ver-
trieb,
2) fuͤr ande-
rer Rech-
nung,
3) zur wei-
tern Ver-
ſendung.
§. 223.
Die Verſendung ſelbſt geſchieht entweder zu Waſſer oder
zu Lande: Jene wiederum entweder auf Schiffen oder auf
Fahrzeugen; und dieſe entweder auf der Poſt, oder auf Wagen,
oder auf Laſt tragbaren Thieren. Von dieſen Verſendungs-
arten ſiehe das 6 und 7 Cap. des 3 Theiles.
Verſen-
bungsarten:
§. 224.
Es geſchehe nun die Verſendung auf dieſe oder jene Art,
ſo muß der Verſender 1) uͤber die Fracht contrahiren: und
zwar, wenn die Waaren zu Waſſer, beſonders zu Schiffe, fort-
gehen ſollen, mit dem Schiffer; wenn ſie aber zu Lande auf
Wagen fortgebracht werden ſollen, mit dem Fuhrmanne. Was
man mit der Poſt gehen laͤßt, daruͤber darf man nicht contrahi-
ren, weil die Poſten ihre gewiſſen Taxen haben. Man verſteht aber
unter der Fracht diejenige Ladung, die man einem Fuhrman-
ne oder Schiffer, um ſie von einem Orte zu dem andern zu
verfuͤhren, anvertrauet, und die auch den Namen Frachtguͤter
fuͤhret. Wenn durch ſolche Ladung ein Wagen oder Schiff
voͤllig und gehoͤrig beladen iſt, ſo nennet man ſolches eine volle
Fracht; und ſaget von dem Fuhrmanne oder Schiffer, der
ſolche verfuͤhret: er fahre mit voller Fracht. Hingegen wenn
durch ſolche Ladungen ein Wagen oder Schiff nicht voͤllig und ge-
hoͤrig beladen iſt, ſo heißt es eine halbe Fracht; und von dem
damit fahrenden Fuhrmanne oder Schiffer ſagt man: er fahre
mit halber Fracht. Nimmt ein Fuhrmann oder Schiffer von
dem Orte der Hinreiſe eine Ladung wieder mit zuruͤck; ſo wird
ſolches die Ruͤckfahrt genennet.
Pflichten des
Verſenders:
1) uͤber die
Fracht
contrahiren.
Fracht,
was ſie ſey?
halbe Fracht,
Ruͤckfahrt.
§. 225.
K. S. (J)
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/733>, abgerufen am 21.11.2024.
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