len, unter der Hand recommendiren zu lassen, und denen viel vermögenden Bedienten, oder andern darinnen viel geltenden Personen, einige Ergötzungen durch Geschenke zu erweisen; um sich dadurch Kundleute zu verschaffen.
§. 190.
7) zeitige Wiederan- schaffung der abgehenden Waaren.
Sobald 7) ein in guter Kundschaft sitzender Kaufmann ein wenig dissortiret ist: so suche er gleich sich frische und gu- te Waare an die Stelle der abgegangenen, ehe das ganze Fach ausgeräumet ist, anzuschaffen, damit kein Mangel bey ihm erscheine, und dieses aus gedoppelter Ursache: theils damit er sich nicht, durch ein öfters vergebliches Nachfragen der Käufer nach einer Waare, die Kunden vertreibe; theils aber auch, da- mit er sich nicht des Profits beraube, den er bey der Abnah- me derselben hätte haben können. Um nun die Beschaffenheit des Waarenlagers wissen zu können, kann ihm ein wohleinge- richtetes Waarenrescontrobuch gute Anleitung geben.
§. 191.
8) Großirer sollen nicht ins Kleine [u]e kaufen.
8) Kaufleute, die im Ganzen handeln, sollen sich, so viel möglich, hüten, theils ihre Waaren keinen andern, als den Kaufleuten des Handkaufes, theils und sonderlich nicht ins Kleine zu verkaufen, weil sonst die Kaufleute des Handkaufes, wenn sie sehen, daß der Großirer an andere im Kleinen ver- kaufet, und ihnen mithin dadurch den Gewinn des Handkau- fes, davon sie leben müssen, entzieht, darüber misvergnügt werden, und ihm in Zukunft nicht mehr abkaufen möchten.
§. 192.
9) Brief- wechsel an die Orte des Einkaufs aus der er- sten Hand.
Es muß der Kaufmann 9) einen fleißigen Briefwechsel an die Orte des Einkaufs seiner Waaren aus der ersten Hand, führen, damit er alsbald erfahre, theils welche Waare im Preiße gestiegen, um solche von andern Waarenlagern in und um seine Gegend sogleich wegkaufen, und das seinige damit noch um den wohlfeilen Preiß anfüllen zu können (§. 34.); theils was etwann für neue Muster, Zeuge, und andere Jnventio- nen aufkommen.
§. 193.
10) Besuch der Großirer bey Kaufleu- ten des Handkaufes.
Es muß 10) ein Großirer die Kaufleute des Handkau- fes fleißig besuchen, als welcher Besuch Gelegenheit giebt, ihnen Waaren anzubiethen, und zu wissen zu fügen, daß wie- der frische Waare unterwegens sey; oder daß man in den Ma- nufacturen anfange, ganz neue zu fabriciren. Dieses erinnert die Kaufleute des Handkaufes an diejenigen Waaren, die sie nöthig haben, und bewirket also ein Großirer dadurch den Ver- kauf seiner Waare.
§. 194.
11) Andere Hülfsmittel.
Endlich gehören auch 11) gute Waare, leidlicher Preiß, richtiges Maaß und Gewicht, freundliches und höfliches
Bezei-
1 Th. 9 Cap. Von dem
len, unter der Hand recommendiren zu laſſen, und denen viel vermoͤgenden Bedienten, oder andern darinnen viel geltenden Perſonen, einige Ergoͤtzungen durch Geſchenke zu erweiſen; um ſich dadurch Kundleute zu verſchaffen.
§. 190.
7) zeitige Wiederan- ſchaffung der abgehenden Waaren.
Sobald 7) ein in guter Kundſchaft ſitzender Kaufmann ein wenig diſſortiret iſt: ſo ſuche er gleich ſich friſche und gu- te Waare an die Stelle der abgegangenen, ehe das ganze Fach ausgeraͤumet iſt, anzuſchaffen, damit kein Mangel bey ihm erſcheine, und dieſes aus gedoppelter Urſache: theils damit er ſich nicht, durch ein oͤfters vergebliches Nachfragen der Kaͤufer nach einer Waare, die Kunden vertreibe; theils aber auch, da- mit er ſich nicht des Profits beraube, den er bey der Abnah- me derſelben haͤtte haben koͤnnen. Um nun die Beſchaffenheit des Waarenlagers wiſſen zu koͤnnen, kann ihm ein wohleinge- richtetes Waarenreſcontrobuch gute Anleitung geben.
§. 191.
8) Großirer ſollen nicht ins Kleine [u]e kaufen.
8) Kaufleute, die im Ganzen handeln, ſollen ſich, ſo viel moͤglich, huͤten, theils ihre Waaren keinen andern, als den Kaufleuten des Handkaufes, theils und ſonderlich nicht ins Kleine zu verkaufen, weil ſonſt die Kaufleute des Handkaufes, wenn ſie ſehen, daß der Großirer an andere im Kleinen ver- kaufet, und ihnen mithin dadurch den Gewinn des Handkau- fes, davon ſie leben muͤſſen, entzieht, daruͤber misvergnuͤgt werden, und ihm in Zukunft nicht mehr abkaufen moͤchten.
§. 192.
9) Brief- wechſel an die Orte des Einkaufs aus der er- ſten Hand.
Es muß der Kaufmann 9) einen fleißigen Briefwechſel an die Orte des Einkaufs ſeiner Waaren aus der erſten Hand, fuͤhren, damit er alsbald erfahre, theils welche Waare im Preiße geſtiegen, um ſolche von andern Waarenlagern in und um ſeine Gegend ſogleich wegkaufen, und das ſeinige damit noch um den wohlfeilen Preiß anfuͤllen zu koͤnnen (§. 34.); theils was etwann fuͤr neue Muſter, Zeuge, und andere Jnventio- nen aufkommen.
§. 193.
10) Beſuch der Großirer bey Kaufleu- ten des Handkaufes.
Es muß 10) ein Großirer die Kaufleute des Handkau- fes fleißig beſuchen, als welcher Beſuch Gelegenheit giebt, ihnen Waaren anzubiethen, und zu wiſſen zu fuͤgen, daß wie- der friſche Waare unterwegens ſey; oder daß man in den Ma- nufacturen anfange, ganz neue zu fabriciren. Dieſes erinnert die Kaufleute des Handkaufes an diejenigen Waaren, die ſie noͤthig haben, und bewirket alſo ein Großirer dadurch den Ver- kauf ſeiner Waare.
§. 194.
11) Andere Huͤlfsmittel.
Endlich gehoͤren auch 11) gute Waare, leidlicher Preiß, richtiges Maaß und Gewicht, freundliches und hoͤfliches
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1 Th. 9 Cap. Von dem
len, unter der Hand recommendiren zu laſſen, und denen viel
vermoͤgenden Bedienten, oder andern darinnen viel geltenden
Perſonen, einige Ergoͤtzungen durch Geſchenke zu erweiſen; um
ſich dadurch Kundleute zu verſchaffen.
§. 190.
Sobald 7) ein in guter Kundſchaft ſitzender Kaufmann
ein wenig diſſortiret iſt: ſo ſuche er gleich ſich friſche und gu-
te Waare an die Stelle der abgegangenen, ehe das ganze Fach
ausgeraͤumet iſt, anzuſchaffen, damit kein Mangel bey ihm
erſcheine, und dieſes aus gedoppelter Urſache: theils damit er
ſich nicht, durch ein oͤfters vergebliches Nachfragen der Kaͤufer
nach einer Waare, die Kunden vertreibe; theils aber auch, da-
mit er ſich nicht des Profits beraube, den er bey der Abnah-
me derſelben haͤtte haben koͤnnen. Um nun die Beſchaffenheit
des Waarenlagers wiſſen zu koͤnnen, kann ihm ein wohleinge-
richtetes Waarenreſcontrobuch gute Anleitung geben.
§. 191.
8) Kaufleute, die im Ganzen handeln, ſollen ſich, ſo viel
moͤglich, huͤten, theils ihre Waaren keinen andern, als den
Kaufleuten des Handkaufes, theils und ſonderlich nicht ins
Kleine zu verkaufen, weil ſonſt die Kaufleute des Handkaufes,
wenn ſie ſehen, daß der Großirer an andere im Kleinen ver-
kaufet, und ihnen mithin dadurch den Gewinn des Handkau-
fes, davon ſie leben muͤſſen, entzieht, daruͤber misvergnuͤgt
werden, und ihm in Zukunft nicht mehr abkaufen moͤchten.
§. 192.
Es muß der Kaufmann 9) einen fleißigen Briefwechſel
an die Orte des Einkaufs ſeiner Waaren aus der erſten Hand,
fuͤhren, damit er alsbald erfahre, theils welche Waare im
Preiße geſtiegen, um ſolche von andern Waarenlagern in und
um ſeine Gegend ſogleich wegkaufen, und das ſeinige damit noch
um den wohlfeilen Preiß anfuͤllen zu koͤnnen (§. 34.); theils
was etwann fuͤr neue Muſter, Zeuge, und andere Jnventio-
nen aufkommen.
§. 193.
Es muß 10) ein Großirer die Kaufleute des Handkau-
fes fleißig beſuchen, als welcher Beſuch Gelegenheit giebt,
ihnen Waaren anzubiethen, und zu wiſſen zu fuͤgen, daß wie-
der friſche Waare unterwegens ſey; oder daß man in den Ma-
nufacturen anfange, ganz neue zu fabriciren. Dieſes erinnert
die Kaufleute des Handkaufes an diejenigen Waaren, die ſie
noͤthig haben, und bewirket alſo ein Großirer dadurch den Ver-
kauf ſeiner Waare.
§. 194.
Endlich gehoͤren auch 11) gute Waare, leidlicher Preiß,
richtiges Maaß und Gewicht, freundliches und hoͤfliches
Bezei-
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/722>, abgerufen am 21.12.2024.
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