lung erkaufet, hat ein dergleichen Memorial nicht nöthig; son- dern er darf nur die Waaren, die ihm mangeln, oder abge- gangen sind, kaufen.
§. 161.
4) Ein angehender Kaufmann| des Handkaufes hat sich4) sich nicht den Ausschuß von Waaren aufhängen lassen. zu hüten, daß er sich nicht von den Großirern den Aus- schuß von Waaren aufhängen lasse. Denn gleichwie ein jeder Kaufmann lauter gute Waaren führen soll: also soll insonderheit ein Anfänger sich durch gute Waaren gleich anfangs in Repu- tation zu setzen suchen, und schlechterdings keine in dem Laden der Großirer liegen gebliebene Waaren in seinen Laden brin- gen, ob sie gleich eben deswegen gar wohlfeil einzukaufen sind, und es daher den Anschein hat, als ob damit großer Gewinn zu ziehen sey.
§. 162.
5) Ein jeder Kaufmann des Handkaufs muß das Ge-5) Maaß u. Gewicht nicht aus der Acht zu lassen, wicht, Maaß, und sonderlich des Ellenmaaß, bey dem Einkaufe der Waaren im Ganzen, wegen des Wiederver- kaufs im Kleinen, nicht aus der Acht lassen, sondern in son- derliche Betrachtung ziehen, indem vornehmlich das aus der Acht gelassene Ellenmaaß böse und zu nichts taugliche Reste, z. E. in dem geblümten Zeuge, verursachet, welche Reste öfters den ganzen Gewinn wieder verschlingen, den man auf dem Stücke hätte haben können.
§. 163.
6) Kein Kaufmann muß, unter der Vorstellung, die6) nicht über sein Vermö- gen einkau- fen. Waare sey wohlfeil, über sein Vermögen einkaufen; und sich darinn zu viel trauen, als wenn die Waare auch auf die versprochene Zeit bezahlet werden könnte. Denn, wenn nach- mals die Zahlung auf den bestimmten Tag nicht möglich sollte gemacht werden können, würde er bey denen, von welchen er die Waare geborget, den Credit verlieren, und ihm künftig- hin nicht mehr getrauet werden. Jnsonderheit soll ein ange- hender Kaufmann des Handkaufs, dafern er theils für baar Geld, theils auf Credit Waaren einkauft, sich wohl in acht nehmen, daß er nicht zu viel, sondern etwann nur den dritten Theil im Anfange auf Credit nehme, z. E. wenn er 8000 Thlr. Geld in der Casse hätte, könnte er wol für 12000 Thaler gute und schöne Waaren kaufen, da ihn denn die übri- gen 4000 Thlr. für welche er auf Credit genommen, nicht leicht- lich beschweren werden. Jn dieser Absicht muß er sich nicht durch die Beredungen der Großirer übereilen lassen, so viel anzuneh- men, als sie ihm anbieten, immaßen diese einem jungen Kauf- manne gern so viel verkaufen, als sie nur können, weil man ins- gemein glaubet, daß im Anfange Geld und gute Zahlungen folgen werden. Es sind dergleichen Beredungen ihm um des willen überaus gefährlich, weil, wenn die Zeit der Zahlung
kömmt,
(G) 4
Einkaufe der Waaren.
lung erkaufet, hat ein dergleichen Memorial nicht noͤthig; ſon- dern er darf nur die Waaren, die ihm mangeln, oder abge- gangen ſind, kaufen.
§. 161.
4) Ein angehender Kaufmann| des Handkaufes hat ſich4) ſich nicht den Ausſchuß von Waaren aufhaͤngen laſſen. zu huͤten, daß er ſich nicht von den Großirern den Aus- ſchuß von Waaren aufhaͤngen laſſe. Denn gleichwie ein jeder Kaufmann lauter gute Waaren fuͤhren ſoll: alſo ſoll inſonderheit ein Anfaͤnger ſich durch gute Waaren gleich anfangs in Repu- tation zu ſetzen ſuchen, und ſchlechterdings keine in dem Laden der Großirer liegen gebliebene Waaren in ſeinen Laden brin- gen, ob ſie gleich eben deswegen gar wohlfeil einzukaufen ſind, und es daher den Anſchein hat, als ob damit großer Gewinn zu ziehen ſey.
§. 162.
5) Ein jeder Kaufmann des Handkaufs muß das Ge-5) Maaß u. Gewicht nicht aus der Acht zu laſſen, wicht, Maaß, und ſonderlich des Ellenmaaß, bey dem Einkaufe der Waaren im Ganzen, wegen des Wiederver- kaufs im Kleinen, nicht aus der Acht laſſen, ſondern in ſon- derliche Betrachtung ziehen, indem vornehmlich das aus der Acht gelaſſene Ellenmaaß boͤſe und zu nichts taugliche Reſte, z. E. in dem gebluͤmten Zeuge, verurſachet, welche Reſte oͤfters den ganzen Gewinn wieder verſchlingen, den man auf dem Stuͤcke haͤtte haben koͤnnen.
§. 163.
6) Kein Kaufmann muß, unter der Vorſtellung, die6) nicht uͤber ſein Vermoͤ- gen einkau- fen. Waare ſey wohlfeil, uͤber ſein Vermoͤgen einkaufen; und ſich darinn zu viel trauen, als wenn die Waare auch auf die verſprochene Zeit bezahlet werden koͤnnte. Denn, wenn nach- mals die Zahlung auf den beſtimmten Tag nicht moͤglich ſollte gemacht werden koͤnnen, wuͤrde er bey denen, von welchen er die Waare geborget, den Credit verlieren, und ihm kuͤnftig- hin nicht mehr getrauet werden. Jnſonderheit ſoll ein ange- hender Kaufmann des Handkaufs, dafern er theils fuͤr baar Geld, theils auf Credit Waaren einkauft, ſich wohl in acht nehmen, daß er nicht zu viel, ſondern etwann nur den dritten Theil im Anfange auf Credit nehme, z. E. wenn er 8000 Thlr. Geld in der Caſſe haͤtte, koͤnnte er wol fuͤr 12000 Thaler gute und ſchoͤne Waaren kaufen, da ihn denn die uͤbri- gen 4000 Thlr. fuͤr welche er auf Credit genommen, nicht leicht- lich beſchweren werden. Jn dieſer Abſicht muß er ſich nicht durch die Beredungen der Großirer uͤbereilen laſſen, ſo viel anzuneh- men, als ſie ihm anbieten, immaßen dieſe einem jungen Kauf- manne gern ſo viel verkaufen, als ſie nur koͤnnen, weil man ins- gemein glaubet, daß im Anfange Geld und gute Zahlungen folgen werden. Es ſind dergleichen Beredungen ihm um des willen uͤberaus gefaͤhrlich, weil, wenn die Zeit der Zahlung
koͤmmt,
(G) 4
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Einkaufe der Waaren.
lung erkaufet, hat ein dergleichen Memorial nicht noͤthig; ſon-
dern er darf nur die Waaren, die ihm mangeln, oder abge-
gangen ſind, kaufen.
§. 161.
4) Ein angehender Kaufmann| des Handkaufes hat ſich
zu huͤten, daß er ſich nicht von den Großirern den Aus-
ſchuß von Waaren aufhaͤngen laſſe. Denn gleichwie ein jeder
Kaufmann lauter gute Waaren fuͤhren ſoll: alſo ſoll inſonderheit
ein Anfaͤnger ſich durch gute Waaren gleich anfangs in Repu-
tation zu ſetzen ſuchen, und ſchlechterdings keine in dem Laden
der Großirer liegen gebliebene Waaren in ſeinen Laden brin-
gen, ob ſie gleich eben deswegen gar wohlfeil einzukaufen ſind,
und es daher den Anſchein hat, als ob damit großer Gewinn
zu ziehen ſey.
4) ſich nicht
den Ausſchuß
von Waaren
aufhaͤngen
laſſen.
§. 162.
5) Ein jeder Kaufmann des Handkaufs muß das Ge-
wicht, Maaß, und ſonderlich des Ellenmaaß, bey dem
Einkaufe der Waaren im Ganzen, wegen des Wiederver-
kaufs im Kleinen, nicht aus der Acht laſſen, ſondern in ſon-
derliche Betrachtung ziehen, indem vornehmlich das aus der
Acht gelaſſene Ellenmaaß boͤſe und zu nichts taugliche Reſte,
z. E. in dem gebluͤmten Zeuge, verurſachet, welche Reſte oͤfters
den ganzen Gewinn wieder verſchlingen, den man auf dem
Stuͤcke haͤtte haben koͤnnen.
5) Maaß u.
Gewicht
nicht aus der
Acht zu
laſſen,
§. 163.
6) Kein Kaufmann muß, unter der Vorſtellung, die
Waare ſey wohlfeil, uͤber ſein Vermoͤgen einkaufen; und
ſich darinn zu viel trauen, als wenn die Waare auch auf die
verſprochene Zeit bezahlet werden koͤnnte. Denn, wenn nach-
mals die Zahlung auf den beſtimmten Tag nicht moͤglich ſollte
gemacht werden koͤnnen, wuͤrde er bey denen, von welchen er
die Waare geborget, den Credit verlieren, und ihm kuͤnftig-
hin nicht mehr getrauet werden. Jnſonderheit ſoll ein ange-
hender Kaufmann des Handkaufs, dafern er theils fuͤr
baar Geld, theils auf Credit Waaren einkauft, ſich wohl in
acht nehmen, daß er nicht zu viel, ſondern etwann nur den
dritten Theil im Anfange auf Credit nehme, z. E. wenn er
8000 Thlr. Geld in der Caſſe haͤtte, koͤnnte er wol fuͤr 12000
Thaler gute und ſchoͤne Waaren kaufen, da ihn denn die uͤbri-
gen 4000 Thlr. fuͤr welche er auf Credit genommen, nicht leicht-
lich beſchweren werden. Jn dieſer Abſicht muß er ſich nicht durch
die Beredungen der Großirer uͤbereilen laſſen, ſo viel anzuneh-
men, als ſie ihm anbieten, immaßen dieſe einem jungen Kauf-
manne gern ſo viel verkaufen, als ſie nur koͤnnen, weil man ins-
gemein glaubet, daß im Anfange Geld und gute Zahlungen
folgen werden. Es ſind dergleichen Beredungen ihm um des
willen uͤberaus gefaͤhrlich, weil, wenn die Zeit der Zahlung
koͤmmt,
6) nicht uͤber
ſein Vermoͤ-
gen einkau-
fen.
(G) 4
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/707>, abgerufen am 21.11.2024.
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