der Waaren, und auch zugleich deren Theurung verursachet. b) der Kauf- mann des Handkaufes.Eben so muß auch insonderheit der Kramer, oder Kaufmann des Handkaufes, den Ort, wo er sich setzen und verkaufen will, wohl kennen, und wissen, welche Waaren daselbst ihren Ab- gang finden; und sonderlich gesuchet werden, damit er diese in Menge, nach Proportion des Ortes; und die, so bey ihm, in Ansehung seiner Handlungsart, nicht ausdrücklich gesuchet wer- den, sondern nur zur Nachfrage dienen, in wenigerm Vorra- the einkaufe.
§. 158.
Pflichten u. Behutsam- keitsregeln beym Ein- kaufe:
Außer diesen Stücken, die von einem Einkäufer gefordert werden, daß er sie wisse, hat derselbe auch nachfolgende Pflich- ten oder Behutsamkeitsregeln bey dem Einkaufe in acht zu nehmen: 1) Ein Großirer muß die Kaufleute des Handkau- 1) Großirer müssen die Kramer flei- fig besuchen.fes fleißig besuchen, weil er durch solchen Besuch von ihnen in Erfahrung bringen kann: a) ob der Abzug oder Verkauf der Waaren gut oder schlecht ist, und b) welche Sorte von Waaren am meisten gesuchet wird, um seine Maaßregeln im Einkaufe darnach zu nehmen, so, daß er, in Ansehung des letztern, von der Sorte Waare, welche mehr oder weniger ge- suchet wird, wenn es eine Manufacturwaare, in den in- oder ausländischen Fabriken und Manufacturanstalten auch mehr oder weniger bestelle; in Ansehung des ersten aber überhaupt seinen Einkauf nach der Beschaffenheit des Verkaufes einrichte.
§. 159.
2) Behut- samkeit ei- nes jeden Käufers in Worten.
2) Ein jeder Einkäufer muß beym Einkaufe behutsam in den Worten seyn, das ist, a) er muß nicht thun, als ob er die Waare gerne hätte, wenn er sie gleich nothwendig brauchet; b) er muß aber auch dieselbe nicht so gar sehr verachten. Jn- sonderheit muß ein Großirer, oder wer sonst von den Arbeitern und in den Fabriken kauft, dieses nicht thun, um sie dadurch auf die Gedanken bringen zu wollen, als ob man ihre Arbeit gar nicht von nöthen hätte, indem dieses die Arbeiter zweifel- haftig machet. Das sicherste und beste ist, daß er c) gleich- gültig sey, und dennoch dabey klüglich verfahre.
§. 160.
3) Sorti- mentsme- morial bey Handen ha- ben,
3) Wer erst anfängt zu handeln, muß nicht einkaufen, er habe denn zuvor ein Sortimentsmemorial abgefasset. Wir verstehen aber hier durch das Sortimentsmemorial ein Verzeichniß der Waaren, welche zu einem Sortimente nach seinem Vermögen oder Capital vonnöthen sind. Solches Me- morial muß ordentlich aufgesetzet seyn, das ist, es muß eine jede Gattung der benöthigten Waaren, unter ihrem absonder- lichen Titel gestellet seyn, als z. E. unter dem Titel: Cattun, die benöthigsten Sorten des Cattuns u. s. w. damit er solches Memorial desto besser zu beurtheilen im Stande sey. Ein Kaufmann, der schon eine Handlung hat, oder eine alte Hand-
lung
1 Th. 8 Cap. Von dem
der Waaren, und auch zugleich deren Theurung verurſachet. b) der Kauf- mann des Handkaufes.Eben ſo muß auch inſonderheit der Kramer, oder Kaufmann des Handkaufes, den Ort, wo er ſich ſetzen und verkaufen will, wohl kennen, und wiſſen, welche Waaren daſelbſt ihren Ab- gang finden; und ſonderlich geſuchet werden, damit er dieſe in Menge, nach Proportion des Ortes; und die, ſo bey ihm, in Anſehung ſeiner Handlungsart, nicht ausdruͤcklich geſuchet wer- den, ſondern nur zur Nachfrage dienen, in wenigerm Vorra- the einkaufe.
§. 158.
Pflichten u. Behutſam- keitsregeln beym Ein- kaufe:
Außer dieſen Stuͤcken, die von einem Einkaͤufer gefordert werden, daß er ſie wiſſe, hat derſelbe auch nachfolgende Pflich- ten oder Behutſamkeitsregeln bey dem Einkaufe in acht zu nehmen: 1) Ein Großirer muß die Kaufleute des Handkau- 1) Großirer muͤſſen die Kramer flei- fig beſuchen.fes fleißig beſuchen, weil er durch ſolchen Beſuch von ihnen in Erfahrung bringen kann: a) ob der Abzug oder Verkauf der Waaren gut oder ſchlecht iſt, und b) welche Sorte von Waaren am meiſten geſuchet wird, um ſeine Maaßregeln im Einkaufe darnach zu nehmen, ſo, daß er, in Anſehung des letztern, von der Sorte Waare, welche mehr oder weniger ge- ſuchet wird, wenn es eine Manufacturwaare, in den in- oder auslaͤndiſchen Fabriken und Manufacturanſtalten auch mehr oder weniger beſtelle; in Anſehung des erſten aber uͤberhaupt ſeinen Einkauf nach der Beſchaffenheit des Verkaufes einrichte.
§. 159.
2) Behut- ſamkeit ei- nes jeden Kaͤufers in Worten.
2) Ein jeder Einkaͤufer muß beym Einkaufe behutſam in den Worten ſeyn, das iſt, a) er muß nicht thun, als ob er die Waare gerne haͤtte, wenn er ſie gleich nothwendig brauchet; b) er muß aber auch dieſelbe nicht ſo gar ſehr verachten. Jn- ſonderheit muß ein Großirer, oder wer ſonſt von den Arbeitern und in den Fabriken kauft, dieſes nicht thun, um ſie dadurch auf die Gedanken bringen zu wollen, als ob man ihre Arbeit gar nicht von noͤthen haͤtte, indem dieſes die Arbeiter zweifel- haftig machet. Das ſicherſte und beſte iſt, daß er c) gleich- guͤltig ſey, und dennoch dabey kluͤglich verfahre.
§. 160.
3) Sorti- mentsme- morial bey Handen ha- ben,
3) Wer erſt anfaͤngt zu handeln, muß nicht einkaufen, er habe denn zuvor ein Sortimentsmemorial abgefaſſet. Wir verſtehen aber hier durch das Sortimentsmemorial ein Verzeichniß der Waaren, welche zu einem Sortimente nach ſeinem Vermoͤgen oder Capital vonnoͤthen ſind. Solches Me- morial muß ordentlich aufgeſetzet ſeyn, das iſt, es muß eine jede Gattung der benoͤthigten Waaren, unter ihrem abſonder- lichen Titel geſtellet ſeyn, als z. E. unter dem Titel: Cattun, die benoͤthigſten Sorten des Cattuns u. ſ. w. damit er ſolches Memorial deſto beſſer zu beurtheilen im Stande ſey. Ein Kaufmann, der ſchon eine Handlung hat, oder eine alte Hand-
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[102/0706]
1 Th. 8 Cap. Von dem
der Waaren, und auch zugleich deren Theurung verurſachet.
Eben ſo muß auch inſonderheit der Kramer, oder Kaufmann des
Handkaufes, den Ort, wo er ſich ſetzen und verkaufen will,
wohl kennen, und wiſſen, welche Waaren daſelbſt ihren Ab-
gang finden; und ſonderlich geſuchet werden, damit er dieſe in
Menge, nach Proportion des Ortes; und die, ſo bey ihm, in
Anſehung ſeiner Handlungsart, nicht ausdruͤcklich geſuchet wer-
den, ſondern nur zur Nachfrage dienen, in wenigerm Vorra-
the einkaufe.
b) der Kauf-
mann des
Handkaufes.
§. 158.
Außer dieſen Stuͤcken, die von einem Einkaͤufer gefordert
werden, daß er ſie wiſſe, hat derſelbe auch nachfolgende Pflich-
ten oder Behutſamkeitsregeln bey dem Einkaufe in acht zu
nehmen: 1) Ein Großirer muß die Kaufleute des Handkau-
fes fleißig beſuchen, weil er durch ſolchen Beſuch von ihnen
in Erfahrung bringen kann: a) ob der Abzug oder Verkauf
der Waaren gut oder ſchlecht iſt, und b) welche Sorte von
Waaren am meiſten geſuchet wird, um ſeine Maaßregeln im
Einkaufe darnach zu nehmen, ſo, daß er, in Anſehung des
letztern, von der Sorte Waare, welche mehr oder weniger ge-
ſuchet wird, wenn es eine Manufacturwaare, in den in- oder
auslaͤndiſchen Fabriken und Manufacturanſtalten auch mehr
oder weniger beſtelle; in Anſehung des erſten aber uͤberhaupt
ſeinen Einkauf nach der Beſchaffenheit des Verkaufes einrichte.
1) Großirer
muͤſſen die
Kramer flei-
fig beſuchen.
§. 159.
2) Ein jeder Einkaͤufer muß beym Einkaufe behutſam
in den Worten ſeyn, das iſt, a) er muß nicht thun, als ob er
die Waare gerne haͤtte, wenn er ſie gleich nothwendig brauchet;
b) er muß aber auch dieſelbe nicht ſo gar ſehr verachten. Jn-
ſonderheit muß ein Großirer, oder wer ſonſt von den Arbeitern
und in den Fabriken kauft, dieſes nicht thun, um ſie dadurch
auf die Gedanken bringen zu wollen, als ob man ihre Arbeit
gar nicht von noͤthen haͤtte, indem dieſes die Arbeiter zweifel-
haftig machet. Das ſicherſte und beſte iſt, daß er c) gleich-
guͤltig ſey, und dennoch dabey kluͤglich verfahre.
§. 160.
3) Wer erſt anfaͤngt zu handeln, muß nicht einkaufen,
er habe denn zuvor ein Sortimentsmemorial abgefaſſet.
Wir verſtehen aber hier durch das Sortimentsmemorial ein
Verzeichniß der Waaren, welche zu einem Sortimente nach
ſeinem Vermoͤgen oder Capital vonnoͤthen ſind. Solches Me-
morial muß ordentlich aufgeſetzet ſeyn, das iſt, es muß eine
jede Gattung der benoͤthigten Waaren, unter ihrem abſonder-
lichen Titel geſtellet ſeyn, als z. E. unter dem Titel: Cattun,
die benoͤthigſten Sorten des Cattuns u. ſ. w. damit er ſolches
Memorial deſto beſſer zu beurtheilen im Stande ſey. Ein
Kaufmann, der ſchon eine Handlung hat, oder eine alte Hand-
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/706>, abgerufen am 21.11.2024.
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