von dem Mangel der rohen Materialien, herrühret; so muß er in dem Einkaufe behutsam verfahren, weil es oft nur von einem ungefähren Zufalle abhängt, der bald wieder ver- schwindet, und mit solchem auch zugleich der Aufschlag. 5) Zu der Zeit, da Manufacturen nicht begehret werden, muß man dieselben bey den geringern Arbeitern kaufen. Denn weil sie ihre Waare aufzuheben nicht vermögend sind, geben sie solche um geringern Preiß, als die reichen, welche die Zeit, da man der Waare wieder begehret, erwarten können. Siehe auch den 34 §.
(*) Was ein Kaufmann bey dem Einkaufe auf Messen und Jahrmärkten insbesondere zu beobachten habe, davon siehe den 632 §.
§. 156.
So muß auch ein Kaufmann 10) die vortheilhaftigste10) die vor- theilhafteste Ueberbrin- gung der Waaren, Art der Ueberbringung der Waaren von einem Orte zu dem andern wissen. Zu dem Ende müssen ihm a) die gewöhnlichen und kürzesten Wege, auf welchen die Waaren zu Wasser oder zu Lande, theils mit den geringsten Kosten, theils mit der wenigsten Gefahr, verführet werden, bekannt seyn: und in An- sehung der Kosten, muß er, b) nebst dem Betrage der Fracht- kosten, auch die Stapel- und Niederlagsstädte sowol, als die Zollhäuser und Seehäfen, wissen, welche die Waaren unterwe- gens paßiren müssen. Sind ihm diese Stücke nicht so genau bekannt; so muß er zu einer accuraten Landkarte und vollstän- digen Geographie (§. 13. der Einl. zur Kaufm.) seine Zuflucht nehmen. Geschieht es, daß er von verschiedenen Orten Waa- ren von gleicher Güte, aber ungleichem Preiße, erhalten kann; so muß er die Fracht- und übrigen Kosten eines jeden Ortes mit dem dasigen Preiße zusammen rechnen, um sodann, nach angestellter Vergleichung solcher Berechnungen, ersehen zu kön- nen, von welchem Orte ihm die Waare am wohlfeilsten zu ste- hen komme, den er also erwählen muß.
§. 157.
Endlich muß ein Handelsmann, vorzüglich ein Großirer,11) den Ort des Wieder- verkaufes, und zwar bey dem Einkaufe der Waaren 11) den Ort, wo er sie wieder verkaufen will, wohl kennen, und seine Maaßregeln darnach nehmen. Denn z. E. wenn ein Großirer Manufacturen zua) der Großi- rer, Paris verkaufen wollte, so müßten diese die besten und aller- neuesten Moden seyn, weil Paris der Ort ist, welcher nicht allein die Mode allen Städten Frankreichs, sondern auch den fremden Ländern giebt: Hingegen wenn eben dieser Großirer Waaren einkauft, damit er in den übrigen Städten Frank- reichs, und an fremden Orten, sie wieder verkaufe; so muß er von solchen Waaren, da die Mode erst anfängt, nicht kaufen, weil sie an dergleichen Orten noch nicht bekannt sind, und er sie mithin daselbst nicht wieder verkaufen kann, indem dergleichen Waaren noch zu theuer sind: weil die Mode oft denn Abgang
der
(G) 3
Einkaufe der Waaren.
von dem Mangel der rohen Materialien, herruͤhret; ſo muß er in dem Einkaufe behutſam verfahren, weil es oft nur von einem ungefaͤhren Zufalle abhaͤngt, der bald wieder ver- ſchwindet, und mit ſolchem auch zugleich der Aufſchlag. 5) Zu der Zeit, da Manufacturen nicht begehret werden, muß man dieſelben bey den geringern Arbeitern kaufen. Denn weil ſie ihre Waare aufzuheben nicht vermoͤgend ſind, geben ſie ſolche um geringern Preiß, als die reichen, welche die Zeit, da man der Waare wieder begehret, erwarten koͤnnen. Siehe auch den 34 §.
(*) Was ein Kaufmann bey dem Einkaufe auf Meſſen und Jahrmaͤrkten insbeſondere zu beobachten habe, davon ſiehe den 632 §.
§. 156.
So muß auch ein Kaufmann 10) die vortheilhaftigſte10) die vor- theilhafteſte Ueberbrin- gung der Waaren, Art der Ueberbringung der Waaren von einem Orte zu dem andern wiſſen. Zu dem Ende muͤſſen ihm a) die gewoͤhnlichen und kuͤrzeſten Wege, auf welchen die Waaren zu Waſſer oder zu Lande, theils mit den geringſten Koſten, theils mit der wenigſten Gefahr, verfuͤhret werden, bekannt ſeyn: und in An- ſehung der Koſten, muß er, b) nebſt dem Betrage der Fracht- koſten, auch die Stapel- und Niederlagsſtaͤdte ſowol, als die Zollhaͤuſer und Seehaͤfen, wiſſen, welche die Waaren unterwe- gens paßiren muͤſſen. Sind ihm dieſe Stuͤcke nicht ſo genau bekannt; ſo muß er zu einer accuraten Landkarte und vollſtaͤn- digen Geographie (§. 13. der Einl. zur Kaufm.) ſeine Zuflucht nehmen. Geſchieht es, daß er von verſchiedenen Orten Waa- ren von gleicher Guͤte, aber ungleichem Preiße, erhalten kann; ſo muß er die Fracht- und uͤbrigen Koſten eines jeden Ortes mit dem daſigen Preiße zuſammen rechnen, um ſodann, nach angeſtellter Vergleichung ſolcher Berechnungen, erſehen zu koͤn- nen, von welchem Orte ihm die Waare am wohlfeilſten zu ſte- hen komme, den er alſo erwaͤhlen muß.
§. 157.
Endlich muß ein Handelsmann, vorzuͤglich ein Großirer,11) den Ort des Wieder- verkaufes, und zwar bey dem Einkaufe der Waaren 11) den Ort, wo er ſie wieder verkaufen will, wohl kennen, und ſeine Maaßregeln darnach nehmen. Denn z. E. wenn ein Großirer Manufacturen zua) der Großi- rer, Paris verkaufen wollte, ſo muͤßten dieſe die beſten und aller- neueſten Moden ſeyn, weil Paris der Ort iſt, welcher nicht allein die Mode allen Staͤdten Frankreichs, ſondern auch den fremden Laͤndern giebt: Hingegen wenn eben dieſer Großirer Waaren einkauft, damit er in den uͤbrigen Staͤdten Frank- reichs, und an fremden Orten, ſie wieder verkaufe; ſo muß er von ſolchen Waaren, da die Mode erſt anfaͤngt, nicht kaufen, weil ſie an dergleichen Orten noch nicht bekannt ſind, und er ſie mithin daſelbſt nicht wieder verkaufen kann, indem dergleichen Waaren noch zu theuer ſind: weil die Mode oft denn Abgang
der
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Einkaufe der Waaren.
von dem Mangel der rohen Materialien, herruͤhret; ſo muß
er in dem Einkaufe behutſam verfahren, weil es oft nur
von einem ungefaͤhren Zufalle abhaͤngt, der bald wieder ver-
ſchwindet, und mit ſolchem auch zugleich der Aufſchlag. 5) Zu
der Zeit, da Manufacturen nicht begehret werden, muß
man dieſelben bey den geringern Arbeitern kaufen. Denn
weil ſie ihre Waare aufzuheben nicht vermoͤgend ſind, geben
ſie ſolche um geringern Preiß, als die reichen, welche die Zeit,
da man der Waare wieder begehret, erwarten koͤnnen. Siehe
auch den 34 §.
⁽*⁾ Was ein Kaufmann bey dem Einkaufe auf Meſſen und
Jahrmaͤrkten insbeſondere zu beobachten habe, davon ſiehe
den 632 §.
§. 156.
So muß auch ein Kaufmann 10) die vortheilhaftigſte
Art der Ueberbringung der Waaren von einem Orte zu dem
andern wiſſen. Zu dem Ende muͤſſen ihm a) die gewoͤhnlichen
und kuͤrzeſten Wege, auf welchen die Waaren zu Waſſer oder
zu Lande, theils mit den geringſten Koſten, theils mit der
wenigſten Gefahr, verfuͤhret werden, bekannt ſeyn: und in An-
ſehung der Koſten, muß er, b) nebſt dem Betrage der Fracht-
koſten, auch die Stapel- und Niederlagsſtaͤdte ſowol, als die
Zollhaͤuſer und Seehaͤfen, wiſſen, welche die Waaren unterwe-
gens paßiren muͤſſen. Sind ihm dieſe Stuͤcke nicht ſo genau
bekannt; ſo muß er zu einer accuraten Landkarte und vollſtaͤn-
digen Geographie (§. 13. der Einl. zur Kaufm.) ſeine Zuflucht
nehmen. Geſchieht es, daß er von verſchiedenen Orten Waa-
ren von gleicher Guͤte, aber ungleichem Preiße, erhalten kann;
ſo muß er die Fracht- und uͤbrigen Koſten eines jeden Ortes
mit dem daſigen Preiße zuſammen rechnen, um ſodann, nach
angeſtellter Vergleichung ſolcher Berechnungen, erſehen zu koͤn-
nen, von welchem Orte ihm die Waare am wohlfeilſten zu ſte-
hen komme, den er alſo erwaͤhlen muß.
10) die vor-
theilhafteſte
Ueberbrin-
gung der
Waaren,
§. 157.
Endlich muß ein Handelsmann, vorzuͤglich ein Großirer,
bey dem Einkaufe der Waaren 11) den Ort, wo er ſie wieder
verkaufen will, wohl kennen, und ſeine Maaßregeln darnach
nehmen. Denn z. E. wenn ein Großirer Manufacturen zu
Paris verkaufen wollte, ſo muͤßten dieſe die beſten und aller-
neueſten Moden ſeyn, weil Paris der Ort iſt, welcher nicht
allein die Mode allen Staͤdten Frankreichs, ſondern auch den
fremden Laͤndern giebt: Hingegen wenn eben dieſer Großirer
Waaren einkauft, damit er in den uͤbrigen Staͤdten Frank-
reichs, und an fremden Orten, ſie wieder verkaufe; ſo muß er
von ſolchen Waaren, da die Mode erſt anfaͤngt, nicht kaufen,
weil ſie an dergleichen Orten noch nicht bekannt ſind, und er ſie
mithin daſelbſt nicht wieder verkaufen kann, indem dergleichen
Waaren noch zu theuer ſind: weil die Mode oft denn Abgang
der
11) den Ort
des Wieder-
verkaufes,
und zwar
a) der Großi-
rer,
(G) 3
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/705>, abgerufen am 21.12.2024.
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