der Gefahr, bey Empfang großer Summen unvermerkt böses Geld zu empfangen, ausgesetzet seyn möchten.
§. 114.
Die sechste Zahlungsart ist die Zahlung durch Wechsel,6) durch Wechsel, wovon das 18 Capitel, und besonders von ihrer Girirung der 382 und 383 §. nachzusehen ist. Uebrigens giebt es noch eine Zahlungsart, nämlich durch gerichtliches Deponiren, so in7) durch ge- richtliches Deponiren. dem Falle geschieht, wenn der Schuldner seinem Gläubiger die Schuld baar, zu rechter Zeit, und an gehörigem Orte zu be- zahlen angeboten hat, und dieser solche anzunehmen, aus nich- tigen Ursachen sich geweigert hat, da denn der Schuldner (1) seinen Gläubiger durch die Obrigkeit auf einen gewissen Termin citiren läßt, um zu sehen, wie er das Geld bey den Gerichten hinterlegen (deponiren) werde; sodann (2) am gesetzten Tage, es erscheine gleich der Gläubiger, oder nicht, die ganze Schuld samt den Zinsen (an guter Münze) vor Gerichte baar darbietet und zahlet; und (3) wenn der Gläubiger nicht erscheint, oder die Schuld noch nicht annehmen will, solches Geld bey den Ge- richten versiegelt hinterleget, und darüber einen Schein em- pfängt. Sie dienet, wenn sie gehörig geschehen, dazu, daß dem Deponenten die Zinsen nicht ferner laufen, und er sich auch keine Sorge wegen des Abschlages des Geldes zu machen hat, dafern etwann dergleichen erfolgen möchte.
§. 115.
Nach gefchehener Bezahlung ist der Schuldner berechti-Wirkung der Zahlung. get, 1) den Gläubiger wegen Zurückgebung seiner Schuld- verschreibung, dafern er sich etwann nicht in Güte dazu ver-1) Zurück- gebung der Verschrei- bung. stehen wollte, durch den Weg Rechtens anzuhalten: ja der Schuldner ist nicht einmal gehalten, den Gläubiger zu bezah- len, ehe und bevor ihm nicht die Schuldverschreibung von dem- selben wieder ausgehändiget, oder sonst rechtmäßiger Weise ausgethan worden. Wenn aber die Handschrift verloren ge- gangen: so soll der Gläubiger die empfangene Schuld zwar annehmen, aber einen Mortificationsschein von sich stellen,Mortifica- tionsschein. worunter man eine solche Schrift versteht, kraft deren eine Schuldverschreibung ungültig gemacht, und gleichsam getödtet wird, so, daß daraus niemals mehr eine Forderung könne ge- macht werden. Außer der Zurückforderung der Schuldver- schreibung hat der Schuldner auch noch das Recht, 2) von2) Ausstel- lung einer Quittung. dem Gläubiger eine förmliche Quittung wegen der ihm gesche- henen Zahlung zu fordern. Es giebt aber verschiedene Gat- tungen von Quittungen, als a) gerichtliche und außerge- richtliche, davon jene entweder von einem Notarius und seinen Zeugen, oder von der ordentlichen Obrigkeit; diese aber unter einer Privatunterschrift und Untersiegelung ausgefertiget wer- den: und b) General- und Specialquittungen, von denen je- ne auf mehr denn eine; diese hingegen nur auf eine Forderung oder Sache, oder auch gar nur auf einen Theil derselben, sich
erstre-
(F) 2
der Schuld, und Zahlung.
der Gefahr, bey Empfang großer Summen unvermerkt boͤſes Geld zu empfangen, ausgeſetzet ſeyn moͤchten.
§. 114.
Die ſechſte Zahlungsart iſt die Zahlung durch Wechſel,6) durch Wechſel, wovon das 18 Capitel, und beſonders von ihrer Girirung der 382 und 383 §. nachzuſehen iſt. Uebrigens giebt es noch eine Zahlungsart, naͤmlich durch gerichtliches Deponiren, ſo in7) durch ge- richtliches Deponiren. dem Falle geſchieht, wenn der Schuldner ſeinem Glaͤubiger die Schuld baar, zu rechter Zeit, und an gehoͤrigem Orte zu be- zahlen angeboten hat, und dieſer ſolche anzunehmen, aus nich- tigen Urſachen ſich geweigert hat, da denn der Schuldner (1) ſeinen Glaͤubiger durch die Obrigkeit auf einen gewiſſen Termin citiren laͤßt, um zu ſehen, wie er das Geld bey den Gerichten hinterlegen (deponiren) werde; ſodann (2) am geſetzten Tage, es erſcheine gleich der Glaͤubiger, oder nicht, die ganze Schuld ſamt den Zinſen (an guter Muͤnze) vor Gerichte baar darbietet und zahlet; und (3) wenn der Glaͤubiger nicht erſcheint, oder die Schuld noch nicht annehmen will, ſolches Geld bey den Ge- richten verſiegelt hinterleget, und daruͤber einen Schein em- pfaͤngt. Sie dienet, wenn ſie gehoͤrig geſchehen, dazu, daß dem Deponenten die Zinſen nicht ferner laufen, und er ſich auch keine Sorge wegen des Abſchlages des Geldes zu machen hat, dafern etwann dergleichen erfolgen moͤchte.
§. 115.
Nach gefchehener Bezahlung iſt der Schuldner berechti-Wirkung der Zahlung. get, 1) den Glaͤubiger wegen Zuruͤckgebung ſeiner Schuld- verſchreibung, dafern er ſich etwann nicht in Guͤte dazu ver-1) Zuruͤck- gebung der Verſchrei- bung. ſtehen wollte, durch den Weg Rechtens anzuhalten: ja der Schuldner iſt nicht einmal gehalten, den Glaͤubiger zu bezah- len, ehe und bevor ihm nicht die Schuldverſchreibung von dem- ſelben wieder ausgehaͤndiget, oder ſonſt rechtmaͤßiger Weiſe ausgethan worden. Wenn aber die Handſchrift verloren ge- gangen: ſo ſoll der Glaͤubiger die empfangene Schuld zwar annehmen, aber einen Mortificationsſchein von ſich ſtellen,Mortifica- tionsſchein. worunter man eine ſolche Schrift verſteht, kraft deren eine Schuldverſchreibung unguͤltig gemacht, und gleichſam getoͤdtet wird, ſo, daß daraus niemals mehr eine Forderung koͤnne ge- macht werden. Außer der Zuruͤckforderung der Schuldver- ſchreibung hat der Schuldner auch noch das Recht, 2) von2) Ausſtel- lung einer Quittung. dem Glaͤubiger eine foͤrmliche Quittung wegen der ihm geſche- henen Zahlung zu fordern. Es giebt aber verſchiedene Gat- tungen von Quittungen, als a) gerichtliche und außerge- richtliche, davon jene entweder von einem Notarius und ſeinen Zeugen, oder von der ordentlichen Obrigkeit; dieſe aber unter einer Privatunterſchrift und Unterſiegelung ausgefertiget wer- den: und b) General- und Specialquittungen, von denen je- ne auf mehr denn eine; dieſe hingegen nur auf eine Forderung oder Sache, oder auch gar nur auf einen Theil derſelben, ſich
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der Schuld, und Zahlung.
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Geld zu empfangen, ausgeſetzet ſeyn moͤchten.
§. 114.
Die ſechſte Zahlungsart iſt die Zahlung durch Wechſel,
wovon das 18 Capitel, und beſonders von ihrer Girirung der
382 und 383 §. nachzuſehen iſt. Uebrigens giebt es noch eine
Zahlungsart, naͤmlich durch gerichtliches Deponiren, ſo in
dem Falle geſchieht, wenn der Schuldner ſeinem Glaͤubiger die
Schuld baar, zu rechter Zeit, und an gehoͤrigem Orte zu be-
zahlen angeboten hat, und dieſer ſolche anzunehmen, aus nich-
tigen Urſachen ſich geweigert hat, da denn der Schuldner (1)
ſeinen Glaͤubiger durch die Obrigkeit auf einen gewiſſen Termin
citiren laͤßt, um zu ſehen, wie er das Geld bey den Gerichten
hinterlegen (deponiren) werde; ſodann (2) am geſetzten Tage,
es erſcheine gleich der Glaͤubiger, oder nicht, die ganze Schuld
ſamt den Zinſen (an guter Muͤnze) vor Gerichte baar darbietet
und zahlet; und (3) wenn der Glaͤubiger nicht erſcheint, oder
die Schuld noch nicht annehmen will, ſolches Geld bey den Ge-
richten verſiegelt hinterleget, und daruͤber einen Schein em-
pfaͤngt. Sie dienet, wenn ſie gehoͤrig geſchehen, dazu, daß
dem Deponenten die Zinſen nicht ferner laufen, und er ſich
auch keine Sorge wegen des Abſchlages des Geldes zu machen
hat, dafern etwann dergleichen erfolgen moͤchte.
6) durch
Wechſel,
7) durch ge-
richtliches
Deponiren.
§. 115.
Nach gefchehener Bezahlung iſt der Schuldner berechti-
get, 1) den Glaͤubiger wegen Zuruͤckgebung ſeiner Schuld-
verſchreibung, dafern er ſich etwann nicht in Guͤte dazu ver-
ſtehen wollte, durch den Weg Rechtens anzuhalten: ja der
Schuldner iſt nicht einmal gehalten, den Glaͤubiger zu bezah-
len, ehe und bevor ihm nicht die Schuldverſchreibung von dem-
ſelben wieder ausgehaͤndiget, oder ſonſt rechtmaͤßiger Weiſe
ausgethan worden. Wenn aber die Handſchrift verloren ge-
gangen: ſo ſoll der Glaͤubiger die empfangene Schuld zwar
annehmen, aber einen Mortificationsſchein von ſich ſtellen,
worunter man eine ſolche Schrift verſteht, kraft deren eine
Schuldverſchreibung unguͤltig gemacht, und gleichſam getoͤdtet
wird, ſo, daß daraus niemals mehr eine Forderung koͤnne ge-
macht werden. Außer der Zuruͤckforderung der Schuldver-
ſchreibung hat der Schuldner auch noch das Recht, 2) von
dem Glaͤubiger eine foͤrmliche Quittung wegen der ihm geſche-
henen Zahlung zu fordern. Es giebt aber verſchiedene Gat-
tungen von Quittungen, als a) gerichtliche und außerge-
richtliche, davon jene entweder von einem Notarius und ſeinen
Zeugen, oder von der ordentlichen Obrigkeit; dieſe aber unter
einer Privatunterſchrift und Unterſiegelung ausgefertiget wer-
den: und b) General- und Specialquittungen, von denen je-
ne auf mehr denn eine; dieſe hingegen nur auf eine Forderung
oder Sache, oder auch gar nur auf einen Theil derſelben, ſich
erſtre-
Wirkung
der Zahlung.
1) Zuruͤck-
gebung der
Verſchrei-
bung.
Mortifica-
tionsſchein.
2) Ausſtel-
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Quittung.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/687>, abgerufen am 21.11.2024.
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