Die dritte Zahlungsart ist die Zahlung durch Abrech-3) Durch Compensi- rung. nung, oder durch Compensirung, worunter die Tilgung ei- ner Schuld durch eine andere von gleichem Werthe, verstan- den wird.
§. 112.
Die vierte Zahlungsart ist die Zahlung durch Anwei-4) Durch Aßignation. sung, oder durch Aßignation, da ein Schuldner seinen Gläu- biger zu einem von seinen Schuldnern weiset. Solches geschieht entweder mündlich, oder schriftlich: mündlich geschieht es ge- meiniglich in Meßzeiten; schriftlich aber sowol in als außer den Messen. Ob nun wol alle Aßignationen, sie mögen münd- lich oder schriftlich geschehen, einerley Jnhalts seyn: so haben sie doch nicht einerley Wirkung, sondern sind, in Ansehung dieser, gar sehr von einander unterschieden. Denn sie paßiren auf zweyerley Art und Weise: als eine schlechte Ordre, und als eine insbesondere sogenannte Delegation, oder Ueberwei- sung. Wenn eine Aßignation (1) als eine schlechte Ordre er-a) schlechte Ordre. geht: so ist sie mehr nicht, als eine Procura und Mandat, und zwar auf Seiten des aßignirten Gläubigers, das Geld von dem aßignirten Schuldner einzuheben; auf Seiten dieses aber, solches Geld an jenen zu bezahlen, wodurch weder die Schuld selbst, noch ein daraus entstehendes Recht übertragen wird. Daher man mit Recht saget, daß eine solche Anweisung keine Zahlung sey; und kann der aßignirte Gläubiger, wenn keine Zahlung erfolget, seinen Regreß wieder zurück nehmen, gleich- wie auch der aßignirende Schuldner die Aßignation vor der ge- schehenen Bezahlung wiederrufen kann. Wenn hingegen eine Aßignation (2) als eine Delegation oder Ueberweisung undb) Delega- tion. an Zahlungsstatt angenommen wird, so ist dadurch der aßigni- rende Schuldner seiner Schuld, den Rechten nach, los, und der aßignirte Gläubiger kann, wenn die Zahlung nicht erfol- get, nicht wieder an seinen Mann zurück gehen.
§. 113.
Die fünfte Zahlungsart ist die Zahlung durch Scontri-5) Durch Scontriren, oder Rescon- triren. ren, oder Rescontriren, oder, welches einerley ist, durch Contraponiren, da der Gläubiger des Schuldners Schuld ab- schreibt, nachdem dieser mit jenem entweder zu compensiren hat, oder aber ihn bey andern, mit dessen Einwilligung, an- weiset. Der Ort, wo man scontriret, wird der Scontroplatza) Scon- troplatz. genennet; und ist solcher ein jeder den Kaufleuten zu ihren Ver- sammlungen angewiesener Ort, dergleichen z. E. die Börse ist. Die Zeit, zu welcher scontriret wird, heißt die Scontrozeit:b) Scon- trozeit, und ist zur Messenszeit nach Verschiedenheit der Handelsstäd- te verschieden, insgemein aber zu Anfange der Zahlwoche, und wenn die Handelsherren die Conti gemacht; außer der Meß- zeit hingegen ist solche Zeit die gewöhnliche Versammlungszeit
der
K. S. (F)
der Schuld und Zahlung.
§. 111.
Die dritte Zahlungsart iſt die Zahlung durch Abrech-3) Durch Compenſi- rung. nung, oder durch Compenſirung, worunter die Tilgung ei- ner Schuld durch eine andere von gleichem Werthe, verſtan- den wird.
§. 112.
Die vierte Zahlungsart iſt die Zahlung durch Anwei-4) Durch Aßignation. ſung, oder durch Aßignation, da ein Schuldner ſeinen Glaͤu- biger zu einem von ſeinen Schuldnern weiſet. Solches geſchieht entweder muͤndlich, oder ſchriftlich: muͤndlich geſchieht es ge- meiniglich in Meßzeiten; ſchriftlich aber ſowol in als außer den Meſſen. Ob nun wol alle Aßignationen, ſie moͤgen muͤnd- lich oder ſchriftlich geſchehen, einerley Jnhalts ſeyn: ſo haben ſie doch nicht einerley Wirkung, ſondern ſind, in Anſehung dieſer, gar ſehr von einander unterſchieden. Denn ſie paßiren auf zweyerley Art und Weiſe: als eine ſchlechte Ordre, und als eine insbeſondere ſogenannte Delegation, oder Ueberwei- ſung. Wenn eine Aßignation (1) als eine ſchlechte Ordre er-a) ſchlechte Ordre. geht: ſo iſt ſie mehr nicht, als eine Procura und Mandat, und zwar auf Seiten des aßignirten Glaͤubigers, das Geld von dem aßignirten Schuldner einzuheben; auf Seiten dieſes aber, ſolches Geld an jenen zu bezahlen, wodurch weder die Schuld ſelbſt, noch ein daraus entſtehendes Recht uͤbertragen wird. Daher man mit Recht ſaget, daß eine ſolche Anweiſung keine Zahlung ſey; und kann der aßignirte Glaͤubiger, wenn keine Zahlung erfolget, ſeinen Regreß wieder zuruͤck nehmen, gleich- wie auch der aßignirende Schuldner die Aßignation vor der ge- ſchehenen Bezahlung wiederrufen kann. Wenn hingegen eine Aßignation (2) als eine Delegation oder Ueberweiſung undb) Delega- tion. an Zahlungsſtatt angenommen wird, ſo iſt dadurch der aßigni- rende Schuldner ſeiner Schuld, den Rechten nach, los, und der aßignirte Glaͤubiger kann, wenn die Zahlung nicht erfol- get, nicht wieder an ſeinen Mann zuruͤck gehen.
§. 113.
Die fuͤnfte Zahlungsart iſt die Zahlung durch Scontri-5) Durch Scontriren, oder Reſcon- triren. ren, oder Reſcontriren, oder, welches einerley iſt, durch Contraponiren, da der Glaͤubiger des Schuldners Schuld ab- ſchreibt, nachdem dieſer mit jenem entweder zu compenſiren hat, oder aber ihn bey andern, mit deſſen Einwilligung, an- weiſet. Der Ort, wo man ſcontriret, wird der Scontroplatza) Scon- troplatz. genennet; und iſt ſolcher ein jeder den Kaufleuten zu ihren Ver- ſammlungen angewieſener Ort, dergleichen z. E. die Boͤrſe iſt. Die Zeit, zu welcher ſcontriret wird, heißt die Scontrozeit:b) Scon- trozeit, und iſt zur Meſſenszeit nach Verſchiedenheit der Handelsſtaͤd- te verſchieden, insgemein aber zu Anfange der Zahlwoche, und wenn die Handelsherren die Conti gemacht; außer der Meß- zeit hingegen iſt ſolche Zeit die gewoͤhnliche Verſammlungszeit
der
K. S. (F)
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[81/0685]
der Schuld und Zahlung.
§. 111.
Die dritte Zahlungsart iſt die Zahlung durch Abrech-
nung, oder durch Compenſirung, worunter die Tilgung ei-
ner Schuld durch eine andere von gleichem Werthe, verſtan-
den wird.
3) Durch
Compenſi-
rung.
§. 112.
Die vierte Zahlungsart iſt die Zahlung durch Anwei-
ſung, oder durch Aßignation, da ein Schuldner ſeinen Glaͤu-
biger zu einem von ſeinen Schuldnern weiſet. Solches geſchieht
entweder muͤndlich, oder ſchriftlich: muͤndlich geſchieht es ge-
meiniglich in Meßzeiten; ſchriftlich aber ſowol in als außer
den Meſſen. Ob nun wol alle Aßignationen, ſie moͤgen muͤnd-
lich oder ſchriftlich geſchehen, einerley Jnhalts ſeyn: ſo haben
ſie doch nicht einerley Wirkung, ſondern ſind, in Anſehung
dieſer, gar ſehr von einander unterſchieden. Denn ſie paßiren
auf zweyerley Art und Weiſe: als eine ſchlechte Ordre, und
als eine insbeſondere ſogenannte Delegation, oder Ueberwei-
ſung. Wenn eine Aßignation (1) als eine ſchlechte Ordre er-
geht: ſo iſt ſie mehr nicht, als eine Procura und Mandat, und
zwar auf Seiten des aßignirten Glaͤubigers, das Geld von
dem aßignirten Schuldner einzuheben; auf Seiten dieſes aber,
ſolches Geld an jenen zu bezahlen, wodurch weder die Schuld
ſelbſt, noch ein daraus entſtehendes Recht uͤbertragen wird.
Daher man mit Recht ſaget, daß eine ſolche Anweiſung keine
Zahlung ſey; und kann der aßignirte Glaͤubiger, wenn keine
Zahlung erfolget, ſeinen Regreß wieder zuruͤck nehmen, gleich-
wie auch der aßignirende Schuldner die Aßignation vor der ge-
ſchehenen Bezahlung wiederrufen kann. Wenn hingegen eine
Aßignation (2) als eine Delegation oder Ueberweiſung und
an Zahlungsſtatt angenommen wird, ſo iſt dadurch der aßigni-
rende Schuldner ſeiner Schuld, den Rechten nach, los, und
der aßignirte Glaͤubiger kann, wenn die Zahlung nicht erfol-
get, nicht wieder an ſeinen Mann zuruͤck gehen.
4) Durch
Aßignation.
a) ſchlechte
Ordre.
b) Delega-
tion.
§. 113.
Die fuͤnfte Zahlungsart iſt die Zahlung durch Scontri-
ren, oder Reſcontriren, oder, welches einerley iſt, durch
Contraponiren, da der Glaͤubiger des Schuldners Schuld ab-
ſchreibt, nachdem dieſer mit jenem entweder zu compenſiren
hat, oder aber ihn bey andern, mit deſſen Einwilligung, an-
weiſet. Der Ort, wo man ſcontriret, wird der Scontroplatz
genennet; und iſt ſolcher ein jeder den Kaufleuten zu ihren Ver-
ſammlungen angewieſener Ort, dergleichen z. E. die Boͤrſe iſt.
Die Zeit, zu welcher ſcontriret wird, heißt die Scontrozeit:
und iſt zur Meſſenszeit nach Verſchiedenheit der Handelsſtaͤd-
te verſchieden, insgemein aber zu Anfange der Zahlwoche, und
wenn die Handelsherren die Conti gemacht; außer der Meß-
zeit hingegen iſt ſolche Zeit die gewoͤhnliche Verſammlungszeit
der
5) Durch
Scontriren,
oder Reſcon-
triren.
a) Scon-
troplatz.
b) Scon-
trozeit,
K. S. (F)
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/685>, abgerufen am 21.11.2024.
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