Eine Schuld wird getilget 1) durch die Erlassung derTilgung ei- ner Schuld. Schuld an Seiten des Gläubigers; 2) durch die Leistung oder Unterlassung einer gewissen dafür versprochenen Handlung oder That; und 3) durch die Zahlung, von der wir nunmehro han- deln wollen.
§. 105.
III. Die Zahlung (§. 12.), in Wechselsachen auch Paga-III Zahlung was sie sey? ment genannt , ist nichts anders, als eine völlige Wieder- erstattung dessen, was man einem andern schuldig ist.
(*) Also kömmt in Wechselsachen, die Redensart vor: nach paßirtem Pagament, welches so viel heißt, als nach gelei- steter Zahlung. Man sehe in unserer Akad. der Kaufl. den Artikel: Pagament.
§. 106.
Die erforderlichen Stücke zur Zahlung überhaupt, wennErforderli- che Stücke der Zahlung. sie gehöriger Weise geschehen seyn soll, bestehen in folgenden: 1) Daß die ganze Schuld bezahlet werde, denn die Theilzah- lung kann dem Gläubiger wider seinen Willen nicht aufgedrun- gen werden; 2) daß die Zahlung auf eine genügliche und füg- liche Weise geschehe, das ist, daß die schuldige Sache selbst gezahlet oder geliefert werde, denn etwas anders, als man schul- dig ist, mag an dessen Statt dem Gläubiger wider Willen nicht aufgedrungen werden; 3) daß die Zahlung zu rechter Zeit, das ist, zur bestimmten und verschriebenen Zeit geschehe; 4) daß die Zahlung an gehörigem Orte geschehe, wo der Schuldner sie zu thun versprochen hat; und 5) ist nöthig, daß die Zahlung dem Gläubiger von dem Schuldner selbsten, oder von einem an- dern an seiner Statt und in seinem Namen, geschehe.
§. 107.
Diejenige Zeit, oder derjenige Tag, so zur Zahlung einerZahlungs- oder Verfall- zeit. Wechsel- oder andern Schuldpost, ingleichen Besoldungen etc. bestimmet ist; heißt die Zahlungszeit oder Verfallzeit.
§. 108.
Wenn ein Schuldner seinem Gläubiger noch vor der be-Anticipiren. stimmten Verfallzeit seine ausgestellte Wechsel- oder schlechte Schuldverschreibung bezahlet: so wird solches das Anticipiren genennet. Es hat die Anticipation Statt, wenn der Zahlungs- termin dem Schuldner allein zum Vortheil und Besten gesetzet ist. Daher mag die Bezahlung einer schlechten Schuldver- schreibung von dem Schuldner ohne Bedenken anticipiret wer- den, weil bloß ihm daran gelegen ist, von seiner daher entste- henden Verbindlichkeit je eher je lieber befreyet zu werden, wel- ches auch von eigenen, aber nur nicht von indoßirten Wech- seln zu behaupten. Hingegen ist es in Ansehung der trassirten
Wechsel
Schuld, Zahlung und Bankerotte.
§. 104.
Eine Schuld wird getilget 1) durch die Erlaſſung derTilgung ei- ner Schuld. Schuld an Seiten des Glaͤubigers; 2) durch die Leiſtung oder Unterlaſſung einer gewiſſen dafuͤr verſprochenen Handlung oder That; und 3) durch die Zahlung, von der wir nunmehro han- deln wollen.
§. 105.
III. Die Zahlung (§. 12.), in Wechſelſachen auch Paga-III Zahlung was ſie ſey? ment genannt , iſt nichts anders, als eine voͤllige Wieder- erſtattung deſſen, was man einem andern ſchuldig iſt.
(*) Alſo koͤmmt in Wechſelſachen, die Redensart vor: nach paßirtem Pagament, welches ſo viel heißt, als nach gelei- ſteter Zahlung. Man ſehe in unſerer Akad. der Kaufl. den Artikel: Pagament.
§. 106.
Die erforderlichen Stuͤcke zur Zahlung uͤberhaupt, wennErforderli- che Stuͤcke der Zahlung. ſie gehoͤriger Weiſe geſchehen ſeyn ſoll, beſtehen in folgenden: 1) Daß die ganze Schuld bezahlet werde, denn die Theilzah- lung kann dem Glaͤubiger wider ſeinen Willen nicht aufgedrun- gen werden; 2) daß die Zahlung auf eine genuͤgliche und fuͤg- liche Weiſe geſchehe, das iſt, daß die ſchuldige Sache ſelbſt gezahlet oder geliefert werde, denn etwas anders, als man ſchul- dig iſt, mag an deſſen Statt dem Glaͤubiger wider Willen nicht aufgedrungen werden; 3) daß die Zahlung zu rechter Zeit, das iſt, zur beſtimmten und verſchriebenen Zeit geſchehe; 4) daß die Zahlung an gehoͤrigem Orte geſchehe, wo der Schuldner ſie zu thun verſprochen hat; und 5) iſt noͤthig, daß die Zahlung dem Glaͤubiger von dem Schuldner ſelbſten, oder von einem an- dern an ſeiner Statt und in ſeinem Namen, geſchehe.
§. 107.
Diejenige Zeit, oder derjenige Tag, ſo zur Zahlung einerZahlungs- oder Verfall- zeit. Wechſel- oder andern Schuldpoſt, ingleichen Beſoldungen ꝛc. beſtimmet iſt; heißt die Zahlungszeit oder Verfallzeit.
§. 108.
Wenn ein Schuldner ſeinem Glaͤubiger noch vor der be-Anticipiren. ſtimmten Verfallzeit ſeine ausgeſtellte Wechſel- oder ſchlechte Schuldverſchreibung bezahlet: ſo wird ſolches das Anticipiren genennet. Es hat die Anticipation Statt, wenn der Zahlungs- termin dem Schuldner allein zum Vortheil und Beſten geſetzet iſt. Daher mag die Bezahlung einer ſchlechten Schuldver- ſchreibung von dem Schuldner ohne Bedenken anticipiret wer- den, weil bloß ihm daran gelegen iſt, von ſeiner daher entſte- henden Verbindlichkeit je eher je lieber befreyet zu werden, wel- ches auch von eigenen, aber nur nicht von indoßirten Wech- ſeln zu behaupten. Hingegen iſt es in Anſehung der traſſirten
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Schuld, Zahlung und Bankerotte.
§. 104.
Eine Schuld wird getilget 1) durch die Erlaſſung der
Schuld an Seiten des Glaͤubigers; 2) durch die Leiſtung oder
Unterlaſſung einer gewiſſen dafuͤr verſprochenen Handlung oder
That; und 3) durch die Zahlung, von der wir nunmehro han-
deln wollen.
Tilgung ei-
ner Schuld.
§. 105.
III. Die Zahlung (§. 12.), in Wechſelſachen auch Paga-
ment genannt , iſt nichts anders, als eine voͤllige Wieder-
erſtattung deſſen, was man einem andern ſchuldig iſt.
III Zahlung
was ſie ſey?
⁽*⁾ Alſo koͤmmt in Wechſelſachen, die Redensart vor: nach
paßirtem Pagament, welches ſo viel heißt, als nach gelei-
ſteter Zahlung. Man ſehe in unſerer Akad. der Kaufl.
den Artikel: Pagament.
§. 106.
Die erforderlichen Stuͤcke zur Zahlung uͤberhaupt, wenn
ſie gehoͤriger Weiſe geſchehen ſeyn ſoll, beſtehen in folgenden:
1) Daß die ganze Schuld bezahlet werde, denn die Theilzah-
lung kann dem Glaͤubiger wider ſeinen Willen nicht aufgedrun-
gen werden; 2) daß die Zahlung auf eine genuͤgliche und fuͤg-
liche Weiſe geſchehe, das iſt, daß die ſchuldige Sache ſelbſt
gezahlet oder geliefert werde, denn etwas anders, als man ſchul-
dig iſt, mag an deſſen Statt dem Glaͤubiger wider Willen nicht
aufgedrungen werden; 3) daß die Zahlung zu rechter Zeit, das
iſt, zur beſtimmten und verſchriebenen Zeit geſchehe; 4) daß die
Zahlung an gehoͤrigem Orte geſchehe, wo der Schuldner ſie
zu thun verſprochen hat; und 5) iſt noͤthig, daß die Zahlung
dem Glaͤubiger von dem Schuldner ſelbſten, oder von einem an-
dern an ſeiner Statt und in ſeinem Namen, geſchehe.
Erforderli-
che Stuͤcke
der Zahlung.
§. 107.
Diejenige Zeit, oder derjenige Tag, ſo zur Zahlung einer
Wechſel- oder andern Schuldpoſt, ingleichen Beſoldungen ꝛc.
beſtimmet iſt; heißt die Zahlungszeit oder Verfallzeit.
Zahlungs-
oder Verfall-
zeit.
§. 108.
Wenn ein Schuldner ſeinem Glaͤubiger noch vor der be-
ſtimmten Verfallzeit ſeine ausgeſtellte Wechſel- oder ſchlechte
Schuldverſchreibung bezahlet: ſo wird ſolches das Anticipiren
genennet. Es hat die Anticipation Statt, wenn der Zahlungs-
termin dem Schuldner allein zum Vortheil und Beſten geſetzet
iſt. Daher mag die Bezahlung einer ſchlechten Schuldver-
ſchreibung von dem Schuldner ohne Bedenken anticipiret wer-
den, weil bloß ihm daran gelegen iſt, von ſeiner daher entſte-
henden Verbindlichkeit je eher je lieber befreyet zu werden, wel-
ches auch von eigenen, aber nur nicht von indoßirten Wech-
ſeln zu behaupten. Hingegen iſt es in Anſehung der traſſirten
Wechſel
Anticipiren.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/683>, abgerufen am 21.11.2024.
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