deren in der Schuldverschreibung bestimmte Zahlungszeit wirk- lich da, oder bereits verstrichen ist, und die daher auch von dem Schuldner mit Bestande Rechtens eingetrieben werden kann. Eine (b) unbetagte Schuld hingegen ist die, deren Verfall- oder Zahlungszeit noch nicht herbey genahet, vielwe- niger verstrichen ist, und deren Bezahlung, also von dem Schuld- ner mit Bestande Rechtens weder durch eine angestellte Klage, noch sonst gefordert werden kann.
§. 101.
Endlich|werden die Schulden auch eingetheilet 4) in liquide4) in liquide und illiquide Schulden. und in illiquide. Eine (a) liquide Schuld heißt diejenige, wider welche nichts kann eingewendet werden, indem sie entwe- der von dem Gegentheile schon eingeräumet worden; oder nach ihrer Art so beschaffen ist, daß sie nicht kann geleugnet werden; oder alsofort zu erweisen ist. Jm Gegentheil eine b) illiquide Schuld ist diejenige, |darwider noch eingewendet werden kann, und die also noch ausgemachet werden soll.
§. 102.
Außer diesen Eintheilungen, und andern, die wir der Kür-Andere Gat- tungen der Schulden: ze wegen übergangen haben, giebt es noch andere Gattungen der Schulden, als da sind: 1) Currentschulden oder laufende Schulden, so insgemein diejenigen genennet werden, wel-1) Current- oder laufen- de Schul- den, che nicht verbriefet sind, und von täglichen Ausgaben her- rühren; oder da ein aufgenommenes Capital nicht namhaft angeleget worden etc. daher heißen auch diejenigen, welchen man dergleichen zu zahlen hat, nur gemeine und bloße Currentgläu- biger (§. 96.); 2) Klitterschulden, Lapp- oder Lapperschul2) Klitter- schulden, den, das ist solche Schulden, die nicht auf ordentlichen Ver- schreibungen, Wechseln, oder Verkehr beruhen, sondern aus Kleinigkeiten durch Leihen und Borgen herrühren; 3) Waaren-3) Waaren- schulden, schuld oder Schuld für Waaren, also heißt diejenige Schuld, welche daher entsteht, wenn ein Kaufmann entweder einem andern eine gewisse Partey Waaren auf Credit hin giebt, oder von diesem selbst auf Borg ausnimmt; 4) chirographarische4) chirogra- pharische Schuld, Schuld, eine durch bloße Handschrift oder schlechte Verschrei- bung verwahrte Schuld; 5) Wechselschuld, eine durch einen Wechsel verwahrte Schuld; 6) Hypothecarische oder verhy5) Wechsel- schuld, pothecirte Schuld, eine Schuld, da der Schuldner dem Gläu6) hypothe- carische Schuld, biger entweder sein ganzes Vermögen, oder einen Theil dessel- ben, insbesondere liegende Gründe und unbewegliche Güter, unterpfändlich verschrieben hat; mehrere Gattungen der Schul- den nicht allererst zu gedenken. Doch können wir die 7) Bod-7) Bodme- reyschulden. mereyschulden nicht gänzlich mit Stillschweigen übergehen, und solche sind die durch Bodmereybriefe, oder Seewechsel, verwahrte Schulden. Es ist aber Bodmerey eine besondere Art von See- contracten, und geschieht, wenn ein Schiffer in einen fremden Hafen kömmt, und daselbst Gebrechen an Gelde leidet, also, daß er entweder sein Schiff nicht ausbessern, oder solches zur
neuen
der Schuld, Zahlung und Bankerotte.
deren in der Schuldverſchreibung beſtimmte Zahlungszeit wirk- lich da, oder bereits verſtrichen iſt, und die daher auch von dem Schuldner mit Beſtande Rechtens eingetrieben werden kann. Eine (b) unbetagte Schuld hingegen iſt die, deren Verfall- oder Zahlungszeit noch nicht herbey genahet, vielwe- niger verſtrichen iſt, und deren Bezahlung, alſo von dem Schuld- ner mit Beſtande Rechtens weder durch eine angeſtellte Klage, noch ſonſt gefordert werden kann.
§. 101.
Endlich|werden die Schulden auch eingetheilet 4) in liquide4) in liquide und illiquide Schulden. und in illiquide. Eine (a) liquide Schuld heißt diejenige, wider welche nichts kann eingewendet werden, indem ſie entwe- der von dem Gegentheile ſchon eingeraͤumet worden; oder nach ihrer Art ſo beſchaffen iſt, daß ſie nicht kann geleugnet werden; oder alſofort zu erweiſen iſt. Jm Gegentheil eine b) illiquide Schuld iſt diejenige, |darwider noch eingewendet werden kann, und die alſo noch ausgemachet werden ſoll.
§. 102.
Außer dieſen Eintheilungen, und andern, die wir der Kuͤr-Andere Gat- tungen der Schulden: ze wegen uͤbergangen haben, giebt es noch andere Gattungen der Schulden, als da ſind: 1) Currentſchulden oder laufende Schulden, ſo insgemein diejenigen genennet werden, wel-1) Current- oder laufen- de Schul- den, che nicht verbriefet ſind, und von taͤglichen Ausgaben her- ruͤhren; oder da ein aufgenommenes Capital nicht namhaft angeleget worden ꝛc. daher heißen auch diejenigen, welchen man dergleichen zu zahlen hat, nur gemeine und bloße Currentglaͤu- biger (§. 96.); 2) Klitterſchulden, Lapp- oder Lapperſchul2) Klitter- ſchulden, den, das iſt ſolche Schulden, die nicht auf ordentlichen Ver- ſchreibungen, Wechſeln, oder Verkehr beruhen, ſondern aus Kleinigkeiten durch Leihen und Borgen herruͤhren; 3) Waaren-3) Waaren- ſchulden, ſchuld oder Schuld fuͤr Waaren, alſo heißt diejenige Schuld, welche daher entſteht, wenn ein Kaufmann entweder einem andern eine gewiſſe Partey Waaren auf Credit hin giebt, oder von dieſem ſelbſt auf Borg ausnimmt; 4) chirographariſche4) chirogra- phariſche Schuld, Schuld, eine durch bloße Handſchrift oder ſchlechte Verſchrei- bung verwahrte Schuld; 5) Wechſelſchuld, eine durch einen Wechſel verwahrte Schuld; 6) Hypothecariſche oder verhy5) Wechſel- ſchuld, pothecirte Schuld, eine Schuld, da der Schuldner dem Glaͤu6) hypothe- cariſche Schuld, biger entweder ſein ganzes Vermoͤgen, oder einen Theil deſſel- ben, insbeſondere liegende Gruͤnde und unbewegliche Guͤter, unterpfaͤndlich verſchrieben hat; mehrere Gattungen der Schul- den nicht allererſt zu gedenken. Doch koͤnnen wir die 7) Bod-7) Bodme- reyſchulden. mereyſchulden nicht gaͤnzlich mit Stillſchweigen uͤbergehen, und ſolche ſind die durch Bodmereybriefe, oder Seewechſel, verwahrte Schulden. Es iſt aber Bodmerey eine beſondere Art von See- contracten, und geſchieht, wenn ein Schiffer in einen fremden Hafen koͤmmt, und daſelbſt Gebrechen an Gelde leidet, alſo, daß er entweder ſein Schiff nicht ausbeſſern, oder ſolches zur
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der Schuld, Zahlung und Bankerotte.
deren in der Schuldverſchreibung beſtimmte Zahlungszeit wirk-
lich da, oder bereits verſtrichen iſt, und die daher auch von
dem Schuldner mit Beſtande Rechtens eingetrieben werden
kann. Eine (b) unbetagte Schuld hingegen iſt die, deren
Verfall- oder Zahlungszeit noch nicht herbey genahet, vielwe-
niger verſtrichen iſt, und deren Bezahlung, alſo von dem Schuld-
ner mit Beſtande Rechtens weder durch eine angeſtellte Klage,
noch ſonſt gefordert werden kann.
§. 101.
Endlich|werden die Schulden auch eingetheilet 4) in liquide
und in illiquide. Eine (a) liquide Schuld heißt diejenige,
wider welche nichts kann eingewendet werden, indem ſie entwe-
der von dem Gegentheile ſchon eingeraͤumet worden; oder nach
ihrer Art ſo beſchaffen iſt, daß ſie nicht kann geleugnet werden;
oder alſofort zu erweiſen iſt. Jm Gegentheil eine b) illiquide
Schuld iſt diejenige, |darwider noch eingewendet werden kann,
und die alſo noch ausgemachet werden ſoll.
4) in liquide
und illiquide
Schulden.
§. 102.
Außer dieſen Eintheilungen, und andern, die wir der Kuͤr-
ze wegen uͤbergangen haben, giebt es noch andere Gattungen
der Schulden, als da ſind: 1) Currentſchulden oder laufende
Schulden, ſo insgemein diejenigen genennet werden, wel-
che nicht verbriefet ſind, und von taͤglichen Ausgaben her-
ruͤhren; oder da ein aufgenommenes Capital nicht namhaft
angeleget worden ꝛc. daher heißen auch diejenigen, welchen man
dergleichen zu zahlen hat, nur gemeine und bloße Currentglaͤu-
biger (§. 96.); 2) Klitterſchulden, Lapp- oder Lapperſchul
den, das iſt ſolche Schulden, die nicht auf ordentlichen Ver-
ſchreibungen, Wechſeln, oder Verkehr beruhen, ſondern aus
Kleinigkeiten durch Leihen und Borgen herruͤhren; 3) Waaren-
ſchuld oder Schuld fuͤr Waaren, alſo heißt diejenige Schuld,
welche daher entſteht, wenn ein Kaufmann entweder einem
andern eine gewiſſe Partey Waaren auf Credit hin giebt, oder
von dieſem ſelbſt auf Borg ausnimmt; 4) chirographariſche
Schuld, eine durch bloße Handſchrift oder ſchlechte Verſchrei-
bung verwahrte Schuld; 5) Wechſelſchuld, eine durch einen
Wechſel verwahrte Schuld; 6) Hypothecariſche oder verhy
pothecirte Schuld, eine Schuld, da der Schuldner dem Glaͤu
biger entweder ſein ganzes Vermoͤgen, oder einen Theil deſſel-
ben, insbeſondere liegende Gruͤnde und unbewegliche Guͤter,
unterpfaͤndlich verſchrieben hat; mehrere Gattungen der Schul-
den nicht allererſt zu gedenken. Doch koͤnnen wir die 7) Bod-
mereyſchulden nicht gaͤnzlich mit Stillſchweigen uͤbergehen, und
ſolche ſind die durch Bodmereybriefe, oder Seewechſel, verwahrte
Schulden. Es iſt aber Bodmerey eine beſondere Art von See-
contracten, und geſchieht, wenn ein Schiffer in einen fremden
Hafen koͤmmt, und daſelbſt Gebrechen an Gelde leidet, alſo,
daß er entweder ſein Schiff nicht ausbeſſern, oder ſolches zur
neuen
Andere Gat-
tungen der
Schulden:
1) Current-
oder laufen-
de Schul-
den,
2) Klitter-
ſchulden,
3) Waaren-
ſchulden,
4) chirogra-
phariſche
Schuld,
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cariſche
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7) Bodme-
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/681>, abgerufen am 21.12.2024.
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