Handel eines Staats regieren. Handlung treiben gehöret allein vor die Kaufleute, und ist daher in manchen Ländern dem Adel bey Verlust seines Adels verbothen : ob gleich diese Profeßion an und vor sich selbst mehr rühmlich als verächtlich ist . Die Handlungswissenschaft und Handlungspolitik vortragen ist eine Beschäfftigung der Gelehrten. Endlich die Handlung eines Staats regieren kömmt allein dem Fürsten oder seinen Staatsministern zu. Und wie nun solche Regierung die Kenntniß der Art und Weise, wie gehandelt wird, zum voraus setzet (§. 34.): also ergiebt sich von sich selbst, daß die Kaufmanns- wissenschaft keinesweges einem Fürsten oder Staatsminister nach- theilig, vielmehr höchstnöthig sey; und daß folglich solche in ein System zu bringen, an einem Gelehrten mehr zu loben, als zu tadeln sey.
(*) Siehe den 479 §. der Handlungswissenschaft.
(**) Siehe den 511 §. eben daselbst.
§. 37.
Unser Vorhaben ist gegenwärtig, nur bey dem zweytenVorhaben. Theile der eigentlichen Kaufmannschaft, nämlich der Hand- lungswissenschaft, als dem Haupttheile der gesamten Kauf- mannschaft (§. 4.), stehen zu bleiben, und davon die Anfangs- gründe zu liefern. Was den ersten Theil, oder die Waaren- kunde anbetrifft; so haben wir bereits oben (§. 3.) den Abriß von ihr gegeben; und die Ausführung derselben nach solchem Abrisse ist leicht aus unserer Akademie der Kaufleute zu be- werkstelligen, wenn man daselbst den Artikel Waaren und die besondern Artikel jeder Waare aufschlägt. Desgleichen fin- det man auch von dem Buchhalten, als dem dritten Theile der eigentlichen Kaufmannschaft, einen ungefähren Abriß oben im 5 §. wo wir zugleich die Artikel angezeiget haben, die in unse- rer nur angezogenen Akademie etc. die Ausführung desselben an die Hand geben: zu dem ist das Buchhalten schon von an- dern in besondern Schriften hinlänglich vorgetragen worden. Endlich die Theile der angewendeten Kaufmannschaft anlan- gend, so haben wir von selbigen oben §. 8 u. f f. hinreichende Begriffe gegeben, und die in solche einschlagenden Hauptmate- rien ebenfalls in unserer Akademie der Kaufleute in besondern Artikeln abgehandelt.
II. An-
zur geſamten Kaufmannſchaft.
Handel eines Staats regieren. Handlung treiben gehoͤret allein vor die Kaufleute, und iſt daher in manchen Laͤndern dem Adel bey Verluſt ſeines Adels verbothen : ob gleich dieſe Profeßion an und vor ſich ſelbſt mehr ruͤhmlich als veraͤchtlich iſt . Die Handlungswiſſenſchaft und Handlungspolitik vortragen iſt eine Beſchaͤfftigung der Gelehrten. Endlich die Handlung eines Staats regieren koͤmmt allein dem Fuͤrſten oder ſeinen Staatsminiſtern zu. Und wie nun ſolche Regierung die Kenntniß der Art und Weiſe, wie gehandelt wird, zum voraus ſetzet (§. 34.): alſo ergiebt ſich von ſich ſelbſt, daß die Kaufmanns- wiſſenſchaft keinesweges einem Fuͤrſten oder Staatsminiſter nach- theilig, vielmehr hoͤchſtnoͤthig ſey; und daß folglich ſolche in ein Syſtem zu bringen, an einem Gelehrten mehr zu loben, als zu tadeln ſey.
(*) Siehe den 479 §. der Handlungswiſſenſchaft.
(**) Siehe den 511 §. eben daſelbſt.
§. 37.
Unſer Vorhaben iſt gegenwaͤrtig, nur bey dem zweytenVorhaben. Theile der eigentlichen Kaufmannſchaft, naͤmlich der Hand- lungswiſſenſchaft, als dem Haupttheile der geſamten Kauf- mannſchaft (§. 4.), ſtehen zu bleiben, und davon die Anfangs- gruͤnde zu liefern. Was den erſten Theil, oder die Waaren- kunde anbetrifft; ſo haben wir bereits oben (§. 3.) den Abriß von ihr gegeben; und die Ausfuͤhrung derſelben nach ſolchem Abriſſe iſt leicht aus unſerer Akademie der Kaufleute zu be- werkſtelligen, wenn man daſelbſt den Artikel Waaren und die beſondern Artikel jeder Waare aufſchlaͤgt. Desgleichen fin- det man auch von dem Buchhalten, als dem dritten Theile der eigentlichen Kaufmannſchaft, einen ungefaͤhren Abriß oben im 5 §. wo wir zugleich die Artikel angezeiget haben, die in unſe- rer nur angezogenen Akademie ꝛc. die Ausfuͤhrung deſſelben an die Hand geben: zu dem iſt das Buchhalten ſchon von an- dern in beſondern Schriften hinlaͤnglich vorgetragen worden. Endlich die Theile der angewendeten Kaufmannſchaft anlan- gend, ſo haben wir von ſelbigen oben §. 8 u. f f. hinreichende Begriffe gegeben, und die in ſolche einſchlagenden Hauptmate- rien ebenfalls in unſerer Akademie der Kaufleute in beſondern Artikeln abgehandelt.
II. An-
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zur geſamten Kaufmannſchaft.
Handel eines Staats regieren. Handlung treiben gehoͤret
allein vor die Kaufleute, und iſt daher in manchen Laͤndern dem
Adel bey Verluſt ſeines Adels verbothen : ob gleich dieſe
Profeßion an und vor ſich ſelbſt mehr ruͤhmlich als veraͤchtlich
iſt . Die Handlungswiſſenſchaft und Handlungspolitik
vortragen iſt eine Beſchaͤfftigung der Gelehrten. Endlich die
Handlung eines Staats regieren koͤmmt allein dem Fuͤrſten oder
ſeinen Staatsminiſtern zu. Und wie nun ſolche Regierung die
Kenntniß der Art und Weiſe, wie gehandelt wird, zum voraus
ſetzet (§. 34.): alſo ergiebt ſich von ſich ſelbſt, daß die Kaufmanns-
wiſſenſchaft keinesweges einem Fuͤrſten oder Staatsminiſter nach-
theilig, vielmehr hoͤchſtnoͤthig ſey; und daß folglich ſolche in
ein Syſtem zu bringen, an einem Gelehrten mehr zu loben, als
zu tadeln ſey.
⁽*⁾ Siehe den 479 §. der Handlungswiſſenſchaft.
⁽**⁾ Siehe den 511 §. eben daſelbſt.
§. 37.
Unſer Vorhaben iſt gegenwaͤrtig, nur bey dem zweyten
Theile der eigentlichen Kaufmannſchaft, naͤmlich der Hand-
lungswiſſenſchaft, als dem Haupttheile der geſamten Kauf-
mannſchaft (§. 4.), ſtehen zu bleiben, und davon die Anfangs-
gruͤnde zu liefern. Was den erſten Theil, oder die Waaren-
kunde anbetrifft; ſo haben wir bereits oben (§. 3.) den Abriß
von ihr gegeben; und die Ausfuͤhrung derſelben nach ſolchem
Abriſſe iſt leicht aus unſerer Akademie der Kaufleute zu be-
werkſtelligen, wenn man daſelbſt den Artikel Waaren und die
beſondern Artikel jeder Waare aufſchlaͤgt. Desgleichen fin-
det man auch von dem Buchhalten, als dem dritten Theile der
eigentlichen Kaufmannſchaft, einen ungefaͤhren Abriß oben im
5 §. wo wir zugleich die Artikel angezeiget haben, die in unſe-
rer nur angezogenen Akademie ꝛc. die Ausfuͤhrung deſſelben
an die Hand geben: zu dem iſt das Buchhalten ſchon von an-
dern in beſondern Schriften hinlaͤnglich vorgetragen worden.
Endlich die Theile der angewendeten Kaufmannſchaft anlan-
gend, ſo haben wir von ſelbigen oben §. 8 u. f f. hinreichende
Begriffe gegeben, und die in ſolche einſchlagenden Hauptmate-
rien ebenfalls in unſerer Akademie der Kaufleute in beſondern
Artikeln abgehandelt.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/633>, abgerufen am 21.12.2024.
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