schwedische und dänische, denen stark nach Cur- und Liefland handelnden die russische Sprache, u. s. w. vorzüglich nöthig.
§. 26.
5) Hand- lungsge- schichte.
Desgleichen kann man 5) die Handlungsgeschichte, oder die Erzählung des Ursprungs und Fortgangs der Commercien bey allen Völkern bis auf gegenwärtige Zeit, unter die Hülfs- mittel, die Handelswissenschaft höher zu treiben, rechnen, im- maßen unleugbar ist, daß die Handlungsgeschichte allen denen, die Handlung treiben, oder den Flor derselben in einem Lande zu besorgen haben, eine große Lehrerinn ist. Ja sie giebt sogar, wenn sie zugleich die Beschaffenheit der Handlung eines Landes vollständig beschreibt, einen Grundstein der Handlungswissen- schaft mit ab, indem man aus der Länder Veranstaltungen ihrer Handlung wegen, und aus deren gutem oder üblem Erfolge reichlichen Stof zu Generalregeln erhält.
§. 27.
6) Hand- lungsalter- thümer.
Ferner kann man 6) die Handlungsalterthümer, oder die Kaufmannsalterthümer, worunter wir eine gründliche Er- zählung aller alten Gebräuche, Ceremonien und Rechte verste- hen, welche unter Kaufleuten und im Handel bey allen Völkern im Gebrauche gewesen, und zum Theil noch gewöhnlich sind; unter die Hülfsmittel der Handlungswissenschaft setzen. Denn obwol die Wissenschaft derselben mehr Vergnügen, als Nutzen zu schaffen scheinen möchte; so kann man ihr doch, theils in Ansehung der Kaufleute, theils deren, welche die Handlung eines Landes zu regieren haben, nicht allen Nutzen absprechen, da gleichwol viele Alterthümer und alte Gewohnheiten noch im Gebrauche sind.
§. 28.
7) Errich- tung einer Kaufmanns- akademie.
Da hingegen 7) die Errichtung einer Kaufmannsaka- demie, das ist, eines solchen Orts, oder einer solchen Gesell- schaft, worinnen man die zu der Kaufmannschaft dienlichen Wissenschaften und Künste systematisch, nach einer guten Lehrart, lehret, und ihre größere Vollkommenheit zu befördern suchet; für die zur Kaufmannschaft gewidmete Jugend ohnstreitig von großem Nutzen seyn, und den Flor der Handlung ungemein be- fördern würde . Und dürfte bey den Vorlesungen, insonder- heit |über die Waarenkunde, nicht undienlich seyn, wenn die zu erklärenden Waaren jedesmal gezeiget würden, wozu das oben (§. 21.) beschriebene Waarencabinet gute Dienste thun könnte.
(*) Schon zu den Zeiten, als die Hansestädte in ihrem größ- ten Flore waren, befanden sich in dieser ihren Contoiren, die sie zu Novogrod, Antwerpen, Bergen, und in andern europäischen Handelsstädten errichtet hatten, Schulen und besoldete Lebrmeister, welche die jungen Leute, so ihre Aeltern oder Anverwandten dahin schickten, in der Hand- lung und in den Sprachen unterweisen mußten. Und
Einleitung
ſchwediſche und daͤniſche, denen ſtark nach Cur- und Liefland handelnden die ruſſiſche Sprache, u. ſ. w. vorzuͤglich noͤthig.
§. 26.
5) Hand- lungsge- ſchichte.
Desgleichen kann man 5) die Handlungsgeſchichte, oder die Erzaͤhlung des Urſprungs und Fortgangs der Commercien bey allen Voͤlkern bis auf gegenwaͤrtige Zeit, unter die Huͤlfs- mittel, die Handelswiſſenſchaft hoͤher zu treiben, rechnen, im- maßen unleugbar iſt, daß die Handlungsgeſchichte allen denen, die Handlung treiben, oder den Flor derſelben in einem Lande zu beſorgen haben, eine große Lehrerinn iſt. Ja ſie giebt ſogar, wenn ſie zugleich die Beſchaffenheit der Handlung eines Landes vollſtaͤndig beſchreibt, einen Grundſtein der Handlungswiſſen- ſchaft mit ab, indem man aus der Laͤnder Veranſtaltungen ihrer Handlung wegen, und aus deren gutem oder uͤblem Erfolge reichlichen Stof zu Generalregeln erhaͤlt.
§. 27.
6) Hand- lungsalter- thuͤmer.
Ferner kann man 6) die Handlungsalterthuͤmer, oder die Kaufmannsalterthuͤmer, worunter wir eine gruͤndliche Er- zaͤhlung aller alten Gebraͤuche, Ceremonien und Rechte verſte- hen, welche unter Kaufleuten und im Handel bey allen Voͤlkern im Gebrauche geweſen, und zum Theil noch gewoͤhnlich ſind; unter die Huͤlfsmittel der Handlungswiſſenſchaft ſetzen. Denn obwol die Wiſſenſchaft derſelben mehr Vergnuͤgen, als Nutzen zu ſchaffen ſcheinen moͤchte; ſo kann man ihr doch, theils in Anſehung der Kaufleute, theils deren, welche die Handlung eines Landes zu regieren haben, nicht allen Nutzen abſprechen, da gleichwol viele Alterthuͤmer und alte Gewohnheiten noch im Gebrauche ſind.
§. 28.
7) Errich- tung einer Kaufmanns- akademie.
Da hingegen 7) die Errichtung einer Kaufmannsaka- demie, das iſt, eines ſolchen Orts, oder einer ſolchen Geſell- ſchaft, worinnen man die zu der Kaufmannſchaft dienlichen Wiſſenſchaften und Kuͤnſte ſyſtematiſch, nach einer guten Lehrart, lehret, und ihre groͤßere Vollkommenheit zu befoͤrdern ſuchet; fuͤr die zur Kaufmannſchaft gewidmete Jugend ohnſtreitig von großem Nutzen ſeyn, und den Flor der Handlung ungemein be- foͤrdern wuͤrde . Und duͤrfte bey den Vorleſungen, inſonder- heit |uͤber die Waarenkunde, nicht undienlich ſeyn, wenn die zu erklaͤrenden Waaren jedesmal gezeiget wuͤrden, wozu das oben (§. 21.) beſchriebene Waarencabinet gute Dienſte thun koͤnnte.
(*) Schon zu den Zeiten, als die Hanſeſtaͤdte in ihrem groͤß- ten Flore waren, befanden ſich in dieſer ihren Contoiren, die ſie zu Novogrod, Antwerpen, Bergen, und in andern europaͤiſchen Handelsſtaͤdten errichtet hatten, Schulen und beſoldete Lebrmeiſter, welche die jungen Leute, ſo ihre Aeltern oder Anverwandten dahin ſchickten, in der Hand- lung und in den Sprachen unterweiſen mußten. Und
<TEI><text><body><divn="1"><floatingText><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0628"n="24"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Einleitung</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">ſchwediſche</hi> und <hirendition="#fr">daͤniſche,</hi> denen ſtark nach Cur- und Liefland<lb/>
handelnden die <hirendition="#fr">ruſſiſche</hi> Sprache, u. ſ. w. vorzuͤglich noͤthig.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 26.</head><lb/><noteplace="left">5) Hand-<lb/>
lungsge-<lb/>ſchichte.</note><p>Desgleichen kann man 5) die <hirendition="#fr">Handlungsgeſchichte,</hi> oder<lb/>
die Erzaͤhlung des Urſprungs und Fortgangs der Commercien<lb/>
bey allen Voͤlkern bis auf gegenwaͤrtige Zeit, unter die Huͤlfs-<lb/>
mittel, die Handelswiſſenſchaft hoͤher zu treiben, rechnen, im-<lb/>
maßen unleugbar iſt, daß die Handlungsgeſchichte allen denen,<lb/>
die Handlung treiben, oder den Flor derſelben in einem Lande zu<lb/>
beſorgen haben, eine große Lehrerinn iſt. Ja ſie giebt ſogar,<lb/>
wenn ſie zugleich die Beſchaffenheit der Handlung eines Landes<lb/>
vollſtaͤndig beſchreibt, einen Grundſtein der Handlungswiſſen-<lb/>ſchaft mit ab, indem man aus der Laͤnder Veranſtaltungen ihrer<lb/>
Handlung wegen, und aus deren gutem oder uͤblem Erfolge<lb/>
reichlichen Stof zu Generalregeln erhaͤlt.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 27.</head><lb/><noteplace="left">6) Hand-<lb/>
lungsalter-<lb/>
thuͤmer.</note><p>Ferner kann man 6) die <hirendition="#fr">Handlungsalterthuͤmer,</hi> oder<lb/>
die <hirendition="#fr">Kaufmannsalterthuͤmer,</hi> worunter wir eine gruͤndliche Er-<lb/>
zaͤhlung aller alten Gebraͤuche, Ceremonien und Rechte verſte-<lb/>
hen, welche unter Kaufleuten und im Handel bey allen Voͤlkern<lb/>
im Gebrauche geweſen, und zum Theil noch gewoͤhnlich ſind;<lb/>
unter die Huͤlfsmittel der Handlungswiſſenſchaft ſetzen. Denn<lb/>
obwol die Wiſſenſchaft derſelben mehr Vergnuͤgen, als Nutzen<lb/>
zu ſchaffen ſcheinen moͤchte; ſo kann man ihr doch, theils in<lb/>
Anſehung der Kaufleute, theils deren, welche die Handlung<lb/>
eines Landes zu regieren haben, nicht allen Nutzen abſprechen,<lb/>
da gleichwol viele Alterthuͤmer und alte Gewohnheiten noch<lb/>
im Gebrauche ſind.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 28.</head><lb/><noteplace="left">7) Errich-<lb/>
tung einer<lb/>
Kaufmanns-<lb/>
akademie.</note><p>Da hingegen 7) die <hirendition="#fr">Errichtung einer Kaufmannsaka-<lb/>
demie,</hi> das iſt, eines ſolchen Orts, oder einer ſolchen Geſell-<lb/>ſchaft, worinnen man die zu der Kaufmannſchaft dienlichen<lb/>
Wiſſenſchaften und Kuͤnſte ſyſtematiſch, nach einer guten Lehrart,<lb/>
lehret, und ihre groͤßere Vollkommenheit zu befoͤrdern ſuchet;<lb/>
fuͤr die zur Kaufmannſchaft gewidmete Jugend ohnſtreitig von<lb/>
großem Nutzen ſeyn, und den Flor der Handlung ungemein be-<lb/>
foͤrdern wuͤrde <reftarget="#(*)"/>. Und duͤrfte bey den Vorleſungen, inſonder-<lb/>
heit |uͤber die Waarenkunde, nicht undienlich ſeyn, wenn die zu<lb/>
erklaͤrenden Waaren jedesmal gezeiget wuͤrden, wozu das oben<lb/>
(§. 21.) beſchriebene Waarencabinet gute Dienſte thun koͤnnte.</p><lb/><noteplace="end"n="(*)">Schon zu den Zeiten, als die Hanſeſtaͤdte in ihrem groͤß-<lb/>
ten Flore waren, befanden ſich in dieſer ihren Contoiren,<lb/>
die ſie zu Novogrod, Antwerpen, Bergen, und in andern<lb/>
europaͤiſchen Handelsſtaͤdten errichtet hatten, <hirendition="#fr">Schulen</hi> und<lb/><hirendition="#fr">beſoldete Lebrmeiſter,</hi> welche die jungen Leute, ſo ihre<lb/>
Aeltern oder Anverwandten dahin ſchickten, in der Hand-<lb/>
lung und in den Sprachen unterweiſen mußten. Und<lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">Mar-</hi></fw><lb/></note></div></div></div></body></floatingText></div></body></text></TEI>
[24/0628]
Einleitung
ſchwediſche und daͤniſche, denen ſtark nach Cur- und Liefland
handelnden die ruſſiſche Sprache, u. ſ. w. vorzuͤglich noͤthig.
§. 26.
Desgleichen kann man 5) die Handlungsgeſchichte, oder
die Erzaͤhlung des Urſprungs und Fortgangs der Commercien
bey allen Voͤlkern bis auf gegenwaͤrtige Zeit, unter die Huͤlfs-
mittel, die Handelswiſſenſchaft hoͤher zu treiben, rechnen, im-
maßen unleugbar iſt, daß die Handlungsgeſchichte allen denen,
die Handlung treiben, oder den Flor derſelben in einem Lande zu
beſorgen haben, eine große Lehrerinn iſt. Ja ſie giebt ſogar,
wenn ſie zugleich die Beſchaffenheit der Handlung eines Landes
vollſtaͤndig beſchreibt, einen Grundſtein der Handlungswiſſen-
ſchaft mit ab, indem man aus der Laͤnder Veranſtaltungen ihrer
Handlung wegen, und aus deren gutem oder uͤblem Erfolge
reichlichen Stof zu Generalregeln erhaͤlt.
§. 27.
Ferner kann man 6) die Handlungsalterthuͤmer, oder
die Kaufmannsalterthuͤmer, worunter wir eine gruͤndliche Er-
zaͤhlung aller alten Gebraͤuche, Ceremonien und Rechte verſte-
hen, welche unter Kaufleuten und im Handel bey allen Voͤlkern
im Gebrauche geweſen, und zum Theil noch gewoͤhnlich ſind;
unter die Huͤlfsmittel der Handlungswiſſenſchaft ſetzen. Denn
obwol die Wiſſenſchaft derſelben mehr Vergnuͤgen, als Nutzen
zu ſchaffen ſcheinen moͤchte; ſo kann man ihr doch, theils in
Anſehung der Kaufleute, theils deren, welche die Handlung
eines Landes zu regieren haben, nicht allen Nutzen abſprechen,
da gleichwol viele Alterthuͤmer und alte Gewohnheiten noch
im Gebrauche ſind.
§. 28.
Da hingegen 7) die Errichtung einer Kaufmannsaka-
demie, das iſt, eines ſolchen Orts, oder einer ſolchen Geſell-
ſchaft, worinnen man die zu der Kaufmannſchaft dienlichen
Wiſſenſchaften und Kuͤnſte ſyſtematiſch, nach einer guten Lehrart,
lehret, und ihre groͤßere Vollkommenheit zu befoͤrdern ſuchet;
fuͤr die zur Kaufmannſchaft gewidmete Jugend ohnſtreitig von
großem Nutzen ſeyn, und den Flor der Handlung ungemein be-
foͤrdern wuͤrde . Und duͤrfte bey den Vorleſungen, inſonder-
heit |uͤber die Waarenkunde, nicht undienlich ſeyn, wenn die zu
erklaͤrenden Waaren jedesmal gezeiget wuͤrden, wozu das oben
(§. 21.) beſchriebene Waarencabinet gute Dienſte thun koͤnnte.
⁽*⁾ Schon zu den Zeiten, als die Hanſeſtaͤdte in ihrem groͤß-
ten Flore waren, befanden ſich in dieſer ihren Contoiren,
die ſie zu Novogrod, Antwerpen, Bergen, und in andern
europaͤiſchen Handelsſtaͤdten errichtet hatten, Schulen und
beſoldete Lebrmeiſter, welche die jungen Leute, ſo ihre
Aeltern oder Anverwandten dahin ſchickten, in der Hand-
lung und in den Sprachen unterweiſen mußten. Und
Mar-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/628>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.