über dieses, wie er gesonnen sey, sonderbare Directoren der Commercien, Schifffahrt und Manufacturen zu ernennen, die da- für sorgen sollten, daß theils alle Materialien des Landes von den Unterthanen selbsten verarbeitet, und weiter verführet; theils die dem Königreiche abgehenden und doch nöthigen Waaren, als Wein, Salz, Heringe, Baumöl und Gewürz, gleichfalls von den Schwe- den selbsten aus der ersten Hand, gegen den Ueberfluß der Landes- producte abgehohlet, und zu dem Ende genugsame Schiffe und Fahrzeuge angeschaffet werden möchten.
§. 286.
Es vermehreten sich auch wirklich unter seines Nachfol-Verbreitung der Manu- facturen, der Handlung und Schiff- fahrt unter Carln dem XI. gers, Carls des XI, Regierung, die Manufacturen. Denn es wurde nicht nur 1661 eine Zuckersiederey zu Stockholm er- richtet, sondern es nahmen auch die Wollen- und Seidenwebe- reyen überall zu. Gleichwol aber konnte man der Ausländer Hülfe zur Zeit noch nicht entbehren, und es verstattete der Kö- nig den Engländern im May 1665 das Stapelrecht in Reval, Landsberg und Gothenburg, mit denen man dießfalls einen weit- läuftigen Commercientractat aufrichtete, welcher 1666 den 6ten Februar geschlossen wurde: gleichwie sich in eben diesem 1666 Jahre einige Engländer mit verschiedenen Freyheiten nach Hel- singburg setzeten. Jn dem folgenden 1667 Jahre legte man von Gothenburg aus eine Heringsfischerey an. Auch wurde in eben diesem Jahre auf dem Reichstage zu Stockholm beschlossen, die Handlung mit den Türken wieder in guten Stand zu setzen. Jn dieser Absicht fertigte man einige Personen, welche die türkische Sprache verstunden, nach Constantinopel, und nachmals auch nach Persien, ab. Jnsonderheit verdienet angemerket zu wer- den, daß, da man anitzt mit mehrerem Eifer, als jemals, vor den Flor der Schifffahrt besorget war, 1667 das königl. schwe- dische Seerecht heraus kam, welches aus folgenden acht Ab- theilungen besteht: 1) von des Schiffers und Schiffsvolks Pflicht, in 27 Capiteln; 2) von Schiffen und Schiffsbefrachtern, in 16 Capiteln; 3) von Schiffsbauung und Ausrüstung, wie auch von der Rheder Pflicht und Gerechtigkeit, in 9 Capiteln; 4) von der Bodmerey, in 9 Artikeln; 5) von Seeschaden, auch Schiffsverwirkung und Confiscation, oder andern unglücklichen Zufällen, welche demselben in Seegefahr zukommen können, und gemeiniglich Haverey genennet werden, in 17 Capi- teln; 6) von Schiff- und Guts-Versicherungen, oder As- securanzen, in 18 Artikeln; 7) von der Admiralschaft, wie sie muß bestellet seyn, und wie dieselbe schuldig, einander zu folgen, in 8 Capiteln; und 8) von dem Gerichts- stande, (Foro) der Schiffer und Seeleute, in 16 Capiteln. So kam auch 1668 den 16ten Junius eine königliche Verordnung heraus, nach welcher sich Kaufleute und Schiffer, welche auf Schweden und Finnland handeln, im Ein- und Ausseegeln rich- ten sollten; und besteht solche aus 33 Artikeln. Desgleichen, weil man noch keine Wechselordnung in Schweden hatte, so setzte man 1671 ein Wechselrecht auf, welches unterm 10ten
März
(P p) 3
ſchwediſchen Handlung.
uͤber dieſes, wie er geſonnen ſey, ſonderbare Directoren der Commercien, Schifffahrt und Manufacturen zu ernennen, die da- fuͤr ſorgen ſollten, daß theils alle Materialien des Landes von den Unterthanen ſelbſten verarbeitet, und weiter verfuͤhret; theils die dem Koͤnigreiche abgehenden und doch noͤthigen Waaren, als Wein, Salz, Heringe, Baumoͤl und Gewuͤrz, gleichfalls von den Schwe- den ſelbſten aus der erſten Hand, gegen den Ueberfluß der Landes- producte abgehohlet, und zu dem Ende genugſame Schiffe und Fahrzeuge angeſchaffet werden moͤchten.
§. 286.
Es vermehreten ſich auch wirklich unter ſeines Nachfol-Verbꝛeitung der Manu- facturen, der Handlung und Schiff- fahrt unter Carln dem XI. gers, Carls des XI, Regierung, die Manufacturen. Denn es wurde nicht nur 1661 eine Zuckerſiederey zu Stockholm er- richtet, ſondern es nahmen auch die Wollen- und Seidenwebe- reyen uͤberall zu. Gleichwol aber konnte man der Auslaͤnder Huͤlfe zur Zeit noch nicht entbehren, und es verſtattete der Koͤ- nig den Englaͤndern im May 1665 das Stapelrecht in Reval, Landsberg und Gothenburg, mit denen man dießfalls einen weit- laͤuftigen Commercientractat aufrichtete, welcher 1666 den 6ten Februar geſchloſſen wurde: gleichwie ſich in eben dieſem 1666 Jahre einige Englaͤnder mit verſchiedenen Freyheiten nach Hel- ſingburg ſetzeten. Jn dem folgenden 1667 Jahre legte man von Gothenburg aus eine Heringsfiſcherey an. Auch wurde in eben dieſem Jahre auf dem Reichstage zu Stockholm beſchloſſen, die Handlung mit den Tuͤrken wieder in guten Stand zu ſetzen. Jn dieſer Abſicht fertigte man einige Perſonen, welche die tuͤrkiſche Sprache verſtunden, nach Conſtantinopel, und nachmals auch nach Perſien, ab. Jnſonderheit verdienet angemerket zu wer- den, daß, da man anitzt mit mehrerem Eifer, als jemals, vor den Flor der Schifffahrt beſorget war, 1667 das koͤnigl. ſchwe- diſche Seerecht heraus kam, welches aus folgenden acht Ab- theilungen beſteht: 1) von des Schiffers und Schiffsvolks Pflicht, in 27 Capiteln; 2) von Schiffen und Schiffsbefrachtern, in 16 Capiteln; 3) von Schiffsbauung und Ausruͤſtung, wie auch von der Rheder Pflicht und Gerechtigkeit, in 9 Capiteln; 4) von der Bodmerey, in 9 Artikeln; 5) von Seeſchaden, auch Schiffsverwirkung und Confiſcation, oder andern ungluͤcklichen Zufaͤllen, welche demſelben in Seegefahr zukommen koͤnnen, und gemeiniglich Haverey genennet werden, in 17 Capi- teln; 6) von Schiff- und Guts-Verſicherungen, oder Aſ- ſecuranzen, in 18 Artikeln; 7) von der Admiralſchaft, wie ſie muß beſtellet ſeyn, und wie dieſelbe ſchuldig, einander zu folgen, in 8 Capiteln; und 8) von dem Gerichts- ſtande, (Foro) der Schiffer und Seeleute, in 16 Capiteln. So kam auch 1668 den 16ten Junius eine koͤnigliche Verordnung heraus, nach welcher ſich Kaufleute und Schiffer, welche auf Schweden und Finnland handeln, im Ein- und Ausſeegeln rich- ten ſollten; und beſteht ſolche aus 33 Artikeln. Desgleichen, weil man noch keine Wechſelordnung in Schweden hatte, ſo ſetzte man 1671 ein Wechſelrecht auf, welches unterm 10ten
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ſchwediſchen Handlung.
uͤber dieſes, wie er geſonnen ſey, ſonderbare Directoren der
Commercien, Schifffahrt und Manufacturen zu ernennen, die da-
fuͤr ſorgen ſollten, daß theils alle Materialien des Landes von den
Unterthanen ſelbſten verarbeitet, und weiter verfuͤhret; theils die
dem Koͤnigreiche abgehenden und doch noͤthigen Waaren, als Wein,
Salz, Heringe, Baumoͤl und Gewuͤrz, gleichfalls von den Schwe-
den ſelbſten aus der erſten Hand, gegen den Ueberfluß der Landes-
producte abgehohlet, und zu dem Ende genugſame Schiffe und
Fahrzeuge angeſchaffet werden moͤchten.
§. 286.
Es vermehreten ſich auch wirklich unter ſeines Nachfol-
gers, Carls des XI, Regierung, die Manufacturen. Denn
es wurde nicht nur 1661 eine Zuckerſiederey zu Stockholm er-
richtet, ſondern es nahmen auch die Wollen- und Seidenwebe-
reyen uͤberall zu. Gleichwol aber konnte man der Auslaͤnder
Huͤlfe zur Zeit noch nicht entbehren, und es verſtattete der Koͤ-
nig den Englaͤndern im May 1665 das Stapelrecht in Reval,
Landsberg und Gothenburg, mit denen man dießfalls einen weit-
laͤuftigen Commercientractat aufrichtete, welcher 1666 den 6ten
Februar geſchloſſen wurde: gleichwie ſich in eben dieſem 1666
Jahre einige Englaͤnder mit verſchiedenen Freyheiten nach Hel-
ſingburg ſetzeten. Jn dem folgenden 1667 Jahre legte man von
Gothenburg aus eine Heringsfiſcherey an. Auch wurde in eben
dieſem Jahre auf dem Reichstage zu Stockholm beſchloſſen, die
Handlung mit den Tuͤrken wieder in guten Stand zu ſetzen. Jn
dieſer Abſicht fertigte man einige Perſonen, welche die tuͤrkiſche
Sprache verſtunden, nach Conſtantinopel, und nachmals auch
nach Perſien, ab. Jnſonderheit verdienet angemerket zu wer-
den, daß, da man anitzt mit mehrerem Eifer, als jemals, vor
den Flor der Schifffahrt beſorget war, 1667 das koͤnigl. ſchwe-
diſche Seerecht heraus kam, welches aus folgenden acht Ab-
theilungen beſteht: 1) von des Schiffers und Schiffsvolks Pflicht,
in 27 Capiteln; 2) von Schiffen und Schiffsbefrachtern, in 16
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von der Rheder Pflicht und Gerechtigkeit, in 9 Capiteln; 4)
von der Bodmerey, in 9 Artikeln; 5) von Seeſchaden, auch
Schiffsverwirkung und Confiſcation, oder andern ungluͤcklichen
Zufaͤllen, welche demſelben in Seegefahr zukommen koͤnnen,
und gemeiniglich Haverey genennet werden, in 17 Capi-
teln; 6) von Schiff- und Guts-Verſicherungen, oder Aſ-
ſecuranzen, in 18 Artikeln; 7) von der Admiralſchaft, wie ſie
muß beſtellet ſeyn, und wie dieſelbe ſchuldig, einander
zu folgen, in 8 Capiteln; und 8) von dem Gerichts-
ſtande, (Foro) der Schiffer und Seeleute, in 16 Capiteln. So
kam auch 1668 den 16ten Junius eine koͤnigliche Verordnung
heraus, nach welcher ſich Kaufleute und Schiffer, welche auf
Schweden und Finnland handeln, im Ein- und Ausſeegeln rich-
ten ſollten; und beſteht ſolche aus 33 Artikeln. Desgleichen,
weil man noch keine Wechſelordnung in Schweden hatte, ſo
ſetzte man 1671 ein Wechſelrecht auf, welches unterm 10ten
Maͤrz
Verbꝛeitung
der Manu-
facturen, der
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und Schiff-
fahrt unter
Carln dem
XI.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 597. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/1201>, abgerufen am 21.11.2024.
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