in der Stadt Paris, welche sich seit einigen Jahren zu Bestel- lung der Assecuranzen und großen Avanturen versammlet hat- ten, die Erlaubniß, ihre Versammlungen fortzusetzen, und auch eine besondere Stube anzulegen, welche den Namen von den Assecuranzen führen, und über deren Thüre die Ueberschrift gesetzet werden sollte: Auf königliche Erlaubniß errichtete Kammer zu den Assecuranzen und großen Avanturen. Es ist aber diese Kammer gleichwol nicht auf einmal, sondern al- lererst 1686 völlig zu Stande gekommen.
§. 216.
Aufhebung der westin- dischen Com- pagnie.
Dagegen wurde die westindische Compagnie im Monate December 1673 aufgehoben, da der König alle americanische Länder, Jnseln und Besitzungen zu Domainen der Krone mach- te, und den Privatpersonen, so an dieser Compagnie Antheil hatten, ihre Actien bezahlte. Die Ursache dieser so baldigen Aufhebung war nicht etwann das Unvermögen der Compagnie, indem solche, ungeachtet sie in dem Kriege zwischen Frankreich und Holland großen Verlust gelitten hatte, und mehr denn ei- ne Million aufzuborgen, ingleichen ihr Recht der ausschließen- den Handlung nach den africanischen Küsten (§. 212.), zu ver- kaufen genöthiget worden war, noch sehr mächtige Quellen hat- te, die sie zu erhalten im Stande gewesen wären; sondern viel- mehr diese, weil man durch solche den Endzweck, den man sich bey deren Errichtung vorgesetzet hatte (§. 212.), vollkommen er- reichet hatte, indem die französischen Kaufleute, denen die Com- pagnie oft nach den antillischen Jnseln und Canada zu handeln erlaubet hatte, dadurch so viel Lust zur Fortsetzung dieser Hand- lung bekommen, und sich an diese Schifffahrt so gut gewöhnet hatten, daß man nicht mehr zu befürchten hatte, es werde die- se Handlung wieder aus den Händen der Franzosen, in die Hände der Ausländer kommen.
§. 217.
Errichtung der Compa- gnie von Se- negal.
Damals, als die westindische Compagnie aufgehoben ward, oder vielmehr einen Monat vorher, und von der Zeit an, als diese Compagnie von dem Könige die Erlaubniß er- halten hatte, ihre Habitationen an den Rüsten von Africa, nebst dem Rechte der ausschließenden Handlung dahin, wieder zu verkaufen; entstund die Compagnie von Senegal. Zwar hatte man vorher schon von einer Compagnie gehöret, die in Frankreich zur Betreibung der Handlung nach Senegal errich- tet worden: es war aber solche anfänglich nur eine bloße Pri- vatgesellschaft einiger Kaufleute von Dieppe, die ohne offene Briefe und ohne Erlaubniß des Königs, die Handlung nach den africanischen Küsten unternommen hatte, wo sie in der, in dem Flusse Niger, oder Senegal gelegenen kleinen Jnsel Sene- gal, die Sie die Jnsel St. Louis nannten, sich niedergelassen. Einige Zeit hernach kauften etliche Kaufleute von Rouen dieser Privatcompagnie die Wohnung auf der Jnsel St. Louis mit allen Zubehörungen ab, und setzten die Handlung darauf bis 1664 fort, da selbige ihr Etablissement der neuen westindischen
Com-
10 Cap. Von der
in der Stadt Paris, welche ſich ſeit einigen Jahren zu Beſtel- lung der Aſſecuranzen und großen Avanturen verſammlet hat- ten, die Erlaubniß, ihre Verſammlungen fortzuſetzen, und auch eine beſondere Stube anzulegen, welche den Namen von den Aſſecuranzen fuͤhren, und uͤber deren Thuͤre die Ueberſchrift geſetzet werden ſollte: Auf koͤnigliche Erlaubniß errichtete Kammer zu den Aſſecuranzen und großen Avanturen. Es iſt aber dieſe Kammer gleichwol nicht auf einmal, ſondern al- lererſt 1686 voͤllig zu Stande gekommen.
§. 216.
Aufhebung der weſtin- diſchen Com- pagnie.
Dagegen wurde die weſtindiſche Compagnie im Monate December 1673 aufgehoben, da der Koͤnig alle americaniſche Laͤnder, Jnſeln und Beſitzungen zu Domainen der Krone mach- te, und den Privatperſonen, ſo an dieſer Compagnie Antheil hatten, ihre Actien bezahlte. Die Urſache dieſer ſo baldigen Aufhebung war nicht etwann das Unvermoͤgen der Compagnie, indem ſolche, ungeachtet ſie in dem Kriege zwiſchen Frankreich und Holland großen Verluſt gelitten hatte, und mehr denn ei- ne Million aufzuborgen, ingleichen ihr Recht der ausſchließen- den Handlung nach den africaniſchen Kuͤſten (§. 212.), zu ver- kaufen genoͤthiget worden war, noch ſehr maͤchtige Quellen hat- te, die ſie zu erhalten im Stande geweſen waͤren; ſondern viel- mehr dieſe, weil man durch ſolche den Endzweck, den man ſich bey deren Errichtung vorgeſetzet hatte (§. 212.), vollkommen er- reichet hatte, indem die franzoͤſiſchen Kaufleute, denen die Com- pagnie oft nach den antilliſchen Jnſeln und Canada zu handeln erlaubet hatte, dadurch ſo viel Luſt zur Fortſetzung dieſer Hand- lung bekommen, und ſich an dieſe Schifffahrt ſo gut gewoͤhnet hatten, daß man nicht mehr zu befuͤrchten hatte, es werde die- ſe Handlung wieder aus den Haͤnden der Franzoſen, in die Haͤnde der Auslaͤnder kommen.
§. 217.
Errichtung der Compa- gnie von Se- negal.
Damals, als die weſtindiſche Compagnie aufgehoben ward, oder vielmehr einen Monat vorher, und von der Zeit an, als dieſe Compagnie von dem Koͤnige die Erlaubniß er- halten hatte, ihre Habitationen an den Ruͤſten von Africa, nebſt dem Rechte der ausſchließenden Handlung dahin, wieder zu verkaufen; entſtund die Compagnie von Senegal. Zwar hatte man vorher ſchon von einer Compagnie gehoͤret, die in Frankreich zur Betreibung der Handlung nach Senegal errich- tet worden: es war aber ſolche anfaͤnglich nur eine bloße Pri- vatgeſellſchaft einiger Kaufleute von Dieppe, die ohne offene Briefe und ohne Erlaubniß des Koͤnigs, die Handlung nach den africaniſchen Kuͤſten unternommen hatte, wo ſie in der, in dem Fluſſe Niger, oder Senegal gelegenen kleinen Jnſel Sene- gal, die Sie die Jnſel St. Louis nannten, ſich niedergelaſſen. Einige Zeit hernach kauften etliche Kaufleute von Rouen dieſer Privatcompagnie die Wohnung auf der Jnſel St. Louis mit allen Zubehoͤrungen ab, und ſetzten die Handlung darauf bis 1664 fort, da ſelbige ihr Etabliſſement der neuen weſtindiſchen
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ten, die Erlaubniß, ihre Verſammlungen fortzuſetzen, und
auch eine beſondere Stube anzulegen, welche den Namen von
den Aſſecuranzen fuͤhren, und uͤber deren Thuͤre die Ueberſchrift
geſetzet werden ſollte: Auf koͤnigliche Erlaubniß errichtete
Kammer zu den Aſſecuranzen und großen Avanturen. Es
iſt aber dieſe Kammer gleichwol nicht auf einmal, ſondern al-
lererſt 1686 voͤllig zu Stande gekommen.
§. 216.
Dagegen wurde die weſtindiſche Compagnie im Monate
December 1673 aufgehoben, da der Koͤnig alle americaniſche
Laͤnder, Jnſeln und Beſitzungen zu Domainen der Krone mach-
te, und den Privatperſonen, ſo an dieſer Compagnie Antheil
hatten, ihre Actien bezahlte. Die Urſache dieſer ſo baldigen
Aufhebung war nicht etwann das Unvermoͤgen der Compagnie,
indem ſolche, ungeachtet ſie in dem Kriege zwiſchen Frankreich
und Holland großen Verluſt gelitten hatte, und mehr denn ei-
ne Million aufzuborgen, ingleichen ihr Recht der ausſchließen-
den Handlung nach den africaniſchen Kuͤſten (§. 212.), zu ver-
kaufen genoͤthiget worden war, noch ſehr maͤchtige Quellen hat-
te, die ſie zu erhalten im Stande geweſen waͤren; ſondern viel-
mehr dieſe, weil man durch ſolche den Endzweck, den man ſich
bey deren Errichtung vorgeſetzet hatte (§. 212.), vollkommen er-
reichet hatte, indem die franzoͤſiſchen Kaufleute, denen die Com-
pagnie oft nach den antilliſchen Jnſeln und Canada zu handeln
erlaubet hatte, dadurch ſo viel Luſt zur Fortſetzung dieſer Hand-
lung bekommen, und ſich an dieſe Schifffahrt ſo gut gewoͤhnet
hatten, daß man nicht mehr zu befuͤrchten hatte, es werde die-
ſe Handlung wieder aus den Haͤnden der Franzoſen, in die
Haͤnde der Auslaͤnder kommen.
§. 217.
Damals, als die weſtindiſche Compagnie aufgehoben
ward, oder vielmehr einen Monat vorher, und von der Zeit
an, als dieſe Compagnie von dem Koͤnige die Erlaubniß er-
halten hatte, ihre Habitationen an den Ruͤſten von Africa,
nebſt dem Rechte der ausſchließenden Handlung dahin, wieder
zu verkaufen; entſtund die Compagnie von Senegal. Zwar
hatte man vorher ſchon von einer Compagnie gehoͤret, die in
Frankreich zur Betreibung der Handlung nach Senegal errich-
tet worden: es war aber ſolche anfaͤnglich nur eine bloße Pri-
vatgeſellſchaft einiger Kaufleute von Dieppe, die ohne offene
Briefe und ohne Erlaubniß des Koͤnigs, die Handlung nach
den africaniſchen Kuͤſten unternommen hatte, wo ſie in der, in
dem Fluſſe Niger, oder Senegal gelegenen kleinen Jnſel Sene-
gal, die Sie die Jnſel St. Louis nannten, ſich niedergelaſſen.
Einige Zeit hernach kauften etliche Kaufleute von Rouen dieſer
Privatcompagnie die Wohnung auf der Jnſel St. Louis mit
allen Zubehoͤrungen ab, und ſetzten die Handlung darauf bis
1664 fort, da ſelbige ihr Etabliſſement der neuen weſtindiſchen
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 548. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/1152>, abgerufen am 21.11.2024.
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