nen Orten Besitz nahm, und daselbst ihre Handlung einrichte- te. Von ihrer Aufhebung siehe den 216 §.
§. 213.
Und nunmehr, nämlich 1667, erhöhete man, um seinerAufhebung der Hand- lung zwi- schen Frank- reich und Holland. Absicht gemäß (§. 210.) den Handel mit fremden Waaren nach Frankreich zu hemmen, die Auflagen auf unterschiedene einge- hende Waaren, sonderlich auf die, welche aus fremden Manu- facturen kamen, des obigen Tractats mit Holland ungeachtet (§. 209.); welches aber die widrige Wirkung hatte, daß die Handlung in Frankreich gewaltig zu fallen anfing. Denn die Holländer, die auf solche Art am empfindlichsten angegriffen wurden, hinderten nicht nur mit allen Kräften den Fortgang und das Aufnehmen der französischen ost- und westindischen Compagnien, sondern ruinirten auch die französischen Manu- facturen, indem sie dergleichen, welche sie sonst aus Frankreich holeten, in ihren Landen anlegeten, und sie wohlfeilern Preis- ses gaben, als die Franzosen selbst zu thun im Stande waren. Dieses, und noch andere Ursachen, erbitterten Frankreich derge- stalt, daß man anitzt auf den Ruin der holländischen Hand- lung insonderheit bedacht war, und, dieses bewerkstelligen zu können, glaubte man, sey das geschickteste Mittel, wenn man neue Auflagen auf die holländischen Waaren legte, oder sie gar verböte. Nun suchten zwar die Holländer nach Möglichkeit es dahin einzulenken, daß die Jmposten wieder auf den alten Fuß gesetzet werden möchten: wie sie aber ihre Bemühungen frucht- los sahen, verboten sie dagegen die Einfuhre der französischen Weine und Brannteweine, legten auf die französischen Manu- facturen neue Jmposten, und holten die Lebensmittel, die sie sonst aus Frankreich gezogen, von andern Orten her. Hier- über kam es 1672 zu einem öffentlichen Kriege, den man daher eigentlich einen Commercienkrieg nennen kann; und die Hand- lung wurde von beyden Seiten ganz und gar verboten. Da aber der kluge Colbert weislich einsah, daß Frankreich einen langen Krieg schwerlich aushalten würde, wenn niemand die französischen Waaren abnehmen sollte: so ertheilte er indessen allen Kaufleuten Pässe, welche nach Frankreich zu handeln kom- men wollten.
§. 214.
Mittlerweile, nämlich von 1667 an, geschah es auch,Verfall der Handlung nach Portu- gal. daß die Handlung mit Seidenwaaren, welche sonst die Kauf- leute von Paris, Tours und Lyon durch ihre Commißionärs zu Lissabon fast ganz allein getrieben hatten, diesen größtentheils entzogen und den Jtalienern zugewandt wurde.
§. 215.
Bey allen diesen widrigen Vorfällen unterließ man inErrichtung einer Asse- curanzkam- mer zu |Pa- ris. Frankreich gleichwol nicht, für die Seehandlung, und beson- ders für den Assecuranzhandel, zu sorgen. Der König ertheilte durch eine Verordnung des Staatsraths unterm 5ten Junius 1668 den Kaufleuten, Negotianten, Assecurirern, und Assecu- rirten, auch andern Personen des dazu erforderten Standes
in
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franzoͤſiſchen Handlung.
nen Orten Beſitz nahm, und daſelbſt ihre Handlung einrichte- te. Von ihrer Aufhebung ſiehe den 216 §.
§. 213.
Und nunmehr, naͤmlich 1667, erhoͤhete man, um ſeinerAufhebung der Hand- lung zwi- ſchen Frank- reich und Holland. Abſicht gemaͤß (§. 210.) den Handel mit fremden Waaren nach Frankreich zu hemmen, die Auflagen auf unterſchiedene einge- hende Waaren, ſonderlich auf die, welche aus fremden Manu- facturen kamen, des obigen Tractats mit Holland ungeachtet (§. 209.); welches aber die widrige Wirkung hatte, daß die Handlung in Frankreich gewaltig zu fallen anfing. Denn die Hollaͤnder, die auf ſolche Art am empfindlichſten angegriffen wurden, hinderten nicht nur mit allen Kraͤften den Fortgang und das Aufnehmen der franzoͤſiſchen oſt- und weſtindiſchen Compagnien, ſondern ruinirten auch die franzoͤſiſchen Manu- facturen, indem ſie dergleichen, welche ſie ſonſt aus Frankreich holeten, in ihren Landen anlegeten, und ſie wohlfeilern Preiſ- ſes gaben, als die Franzoſen ſelbſt zu thun im Stande waren. Dieſes, und noch andere Urſachen, erbitterten Frankreich derge- ſtalt, daß man anitzt auf den Ruin der hollaͤndiſchen Hand- lung inſonderheit bedacht war, und, dieſes bewerkſtelligen zu koͤnnen, glaubte man, ſey das geſchickteſte Mittel, wenn man neue Auflagen auf die hollaͤndiſchen Waaren legte, oder ſie gar verboͤte. Nun ſuchten zwar die Hollaͤnder nach Moͤglichkeit es dahin einzulenken, daß die Jmpoſten wieder auf den alten Fuß geſetzet werden moͤchten: wie ſie aber ihre Bemuͤhungen frucht- los ſahen, verboten ſie dagegen die Einfuhre der franzoͤſiſchen Weine und Brannteweine, legten auf die franzoͤſiſchen Manu- facturen neue Jmpoſten, und holten die Lebensmittel, die ſie ſonſt aus Frankreich gezogen, von andern Orten her. Hier- uͤber kam es 1672 zu einem oͤffentlichen Kriege, den man daher eigentlich einen Commercienkrieg nennen kann; und die Hand- lung wurde von beyden Seiten ganz und gar verboten. Da aber der kluge Colbert weislich einſah, daß Frankreich einen langen Krieg ſchwerlich aushalten wuͤrde, wenn niemand die franzoͤſiſchen Waaren abnehmen ſollte: ſo ertheilte er indeſſen allen Kaufleuten Paͤſſe, welche nach Frankreich zu handeln kom- men wollten.
§. 214.
Mittlerweile, naͤmlich von 1667 an, geſchah es auch,Verfall der Handlung nach Portu- gal. daß die Handlung mit Seidenwaaren, welche ſonſt die Kauf- leute von Paris, Tours und Lyon durch ihre Commißionaͤrs zu Liſſabon faſt ganz allein getrieben hatten, dieſen groͤßtentheils entzogen und den Jtalienern zugewandt wurde.
§. 215.
Bey allen dieſen widrigen Vorfaͤllen unterließ man inErrichtung einer Aſſe- curanzkam- mer zu |Pa- ris. Frankreich gleichwol nicht, fuͤr die Seehandlung, und beſon- ders fuͤr den Aſſecuranzhandel, zu ſorgen. Der Koͤnig ertheilte durch eine Verordnung des Staatsraths unterm 5ten Junius 1668 den Kaufleuten, Negotianten, Aſſecurirern, und Aſſecu- rirten, auch andern Perſonen des dazu erforderten Standes
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§. 213.
Und nunmehr, naͤmlich 1667, erhoͤhete man, um ſeiner
Abſicht gemaͤß (§. 210.) den Handel mit fremden Waaren nach
Frankreich zu hemmen, die Auflagen auf unterſchiedene einge-
hende Waaren, ſonderlich auf die, welche aus fremden Manu-
facturen kamen, des obigen Tractats mit Holland ungeachtet
(§. 209.); welches aber die widrige Wirkung hatte, daß die
Handlung in Frankreich gewaltig zu fallen anfing. Denn die
Hollaͤnder, die auf ſolche Art am empfindlichſten angegriffen
wurden, hinderten nicht nur mit allen Kraͤften den Fortgang
und das Aufnehmen der franzoͤſiſchen oſt- und weſtindiſchen
Compagnien, ſondern ruinirten auch die franzoͤſiſchen Manu-
facturen, indem ſie dergleichen, welche ſie ſonſt aus Frankreich
holeten, in ihren Landen anlegeten, und ſie wohlfeilern Preiſ-
ſes gaben, als die Franzoſen ſelbſt zu thun im Stande waren.
Dieſes, und noch andere Urſachen, erbitterten Frankreich derge-
ſtalt, daß man anitzt auf den Ruin der hollaͤndiſchen Hand-
lung inſonderheit bedacht war, und, dieſes bewerkſtelligen zu
koͤnnen, glaubte man, ſey das geſchickteſte Mittel, wenn man
neue Auflagen auf die hollaͤndiſchen Waaren legte, oder ſie gar
verboͤte. Nun ſuchten zwar die Hollaͤnder nach Moͤglichkeit es
dahin einzulenken, daß die Jmpoſten wieder auf den alten Fuß
geſetzet werden moͤchten: wie ſie aber ihre Bemuͤhungen frucht-
los ſahen, verboten ſie dagegen die Einfuhre der franzoͤſiſchen
Weine und Brannteweine, legten auf die franzoͤſiſchen Manu-
facturen neue Jmpoſten, und holten die Lebensmittel, die ſie
ſonſt aus Frankreich gezogen, von andern Orten her. Hier-
uͤber kam es 1672 zu einem oͤffentlichen Kriege, den man daher
eigentlich einen Commercienkrieg nennen kann; und die Hand-
lung wurde von beyden Seiten ganz und gar verboten. Da
aber der kluge Colbert weislich einſah, daß Frankreich einen
langen Krieg ſchwerlich aushalten wuͤrde, wenn niemand die
franzoͤſiſchen Waaren abnehmen ſollte: ſo ertheilte er indeſſen
allen Kaufleuten Paͤſſe, welche nach Frankreich zu handeln kom-
men wollten.
Aufhebung
der Hand-
lung zwi-
ſchen Frank-
reich und
Holland.
§. 214.
Mittlerweile, naͤmlich von 1667 an, geſchah es auch,
daß die Handlung mit Seidenwaaren, welche ſonſt die Kauf-
leute von Paris, Tours und Lyon durch ihre Commißionaͤrs zu
Liſſabon faſt ganz allein getrieben hatten, dieſen groͤßtentheils
entzogen und den Jtalienern zugewandt wurde.
Verfall der
Handlung
nach Portu-
gal.
§. 215.
Bey allen dieſen widrigen Vorfaͤllen unterließ man in
Frankreich gleichwol nicht, fuͤr die Seehandlung, und beſon-
ders fuͤr den Aſſecuranzhandel, zu ſorgen. Der Koͤnig ertheilte
durch eine Verordnung des Staatsraths unterm 5ten Junius
1668 den Kaufleuten, Negotianten, Aſſecurirern, und Aſſecu-
rirten, auch andern Perſonen des dazu erforderten Standes
in
Errichtung
einer Aſſe-
curanzkam-
mer zu |Pa-
ris.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 547. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/1151>, abgerufen am 21.11.2024.
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