Eigentlicher Zeitpunct der französi- schen Hand- lung.
Denn seit dem der weise Colbert 1661, unter dem Chara- cter Controlleur General, das Finanzwesen zu besorgen von dem Könige Ludwig dem XIV überkommen; hatte das Ver- trauen, welches der König völlig auf diesen Colbert gesetzet, ihn aufgemuntert, durch allerhand kluge Veranstaltungen die Schifffahrt und die Handlung auf den möglichsten Grad der Vollkommenheit zu setzen, und dahin einzurichten, daß man den Rachbarn vieles verkaufen könne, und dagegen nichts von diesen zu kaufen nöthig hätte. Man zog in dieser Absicht nun- mehr die Kaufleute hervor, vermehrte die Künste und Manu- facturen mit neuen, sonderlich mit ausländischen Manufactu- ren, und errichtete auch gewisse Handlungsgesellschaften. Und von dieser Zeit fängt sich eigentlich die Zeitrechnung des franzö- sischen Handels an.
§. 211.
Errichtung der ostindi- schen Com- pagnie,
Die erste Handlungscompagnie, welche von solcher Zeit an ist errichtet worden, ist die ostindische Compagnie, so 1664 ihren Anfang genommen hat. Der Entwurf derselben wurde den 26sten May gedachten Jahres in einer zu Paris von den vornehmsten Kaufleuten dieser Stadt, und in Beyseyn vieler andern angesehenen Personen von verschiedenen Ständen und Profeßionen, gehaltenen Versammlung aufgesetzet, und bestand in 40 Artikeln. Nachdem diese Statuten am 29sten eben die- ses Monats dem Könige zu Fontainebleau von den Deputirten solcher Versammlung waren übergeben worden: so wurden sie zwey Tage hernach in dem königlichen Rathe geprüfet, und genehm gehalten. Jm Monate August eben desselben Jahrs, ertheilte der König zur Errichtung dieser Compagnie seine offe- nen Briefe, in Form eines Edicts, so zu Vincennes ausgeferti- get waren, und am 1sten September einregistriret wurden. Jhren Jnhalt findet man in unserer Akad. der Kaufl. unter ostindische Compagnie in Frankreich. Von ihrem Verfalle siehe den 221 §.
§. 212.
und der westindischen Compagnie.
Zu gleicher Zeit wurde auch, sonderlich aus der Ursache, um die Handlung nach den französischen Ländern in America, welche die Engländer und Holländer an sich gezogen hatten, wieder in die Hände der Franzosen zu bringen, die westindische Compa- gnie aufgerichtet. Den Jnhalt der zu dem Ende von dem Kö- nige gegebenen und den 11ten Julius 1664 datirten Octroy fin- det man ebenfalls in unserer Akad. der Kaufl. unter westindi- sche Compagnie in Frankreich, dieses aber merken wir hier daraus an, daß solche Compagnie, zugleich mit ihrer Conces- sion, das ausschließende Privilegium der africanischen Hand- lung von dem weißen Vorgebirge an, bis an das Vorgebirge der guten Hoffnung, erhalten habe. Das Capital, welches diese Compagnie zusammen brachte, war so ansehnlich, daß selbige in weniger denn 6 Monaten über 45 Schiffe ausrüsten konnte, mit welchen sie von allen in ihrer Conceßion begriffe-
nen
10 Cap. Von der
§. 210.
Eigentlicher Zeitpunct der franzoͤſi- ſchen Hand- lung.
Denn ſeit dem der weiſe Colbert 1661, unter dem Chara- cter Controlleur General, das Finanzweſen zu beſorgen von dem Koͤnige Ludwig dem XIV uͤberkommen; hatte das Ver- trauen, welches der Koͤnig voͤllig auf dieſen Colbert geſetzet, ihn aufgemuntert, durch allerhand kluge Veranſtaltungen die Schifffahrt und die Handlung auf den moͤglichſten Grad der Vollkommenheit zu ſetzen, und dahin einzurichten, daß man den Rachbarn vieles verkaufen koͤnne, und dagegen nichts von dieſen zu kaufen noͤthig haͤtte. Man zog in dieſer Abſicht nun- mehr die Kaufleute hervor, vermehrte die Kuͤnſte und Manu- facturen mit neuen, ſonderlich mit auslaͤndiſchen Manufactu- ren, und errichtete auch gewiſſe Handlungsgeſellſchaften. Und von dieſer Zeit faͤngt ſich eigentlich die Zeitrechnung des franzoͤ- ſiſchen Handels an.
§. 211.
Errichtung der oſtindi- ſchen Com- pagnie,
Die erſte Handlungscompagnie, welche von ſolcher Zeit an iſt errichtet worden, iſt die oſtindiſche Compagnie, ſo 1664 ihren Anfang genommen hat. Der Entwurf derſelben wurde den 26ſten May gedachten Jahres in einer zu Paris von den vornehmſten Kaufleuten dieſer Stadt, und in Beyſeyn vieler andern angeſehenen Perſonen von verſchiedenen Staͤnden und Profeßionen, gehaltenen Verſammlung aufgeſetzet, und beſtand in 40 Artikeln. Nachdem dieſe Statuten am 29ſten eben die- ſes Monats dem Koͤnige zu Fontainebleau von den Deputirten ſolcher Verſammlung waren uͤbergeben worden: ſo wurden ſie zwey Tage hernach in dem koͤniglichen Rathe gepruͤfet, und genehm gehalten. Jm Monate Auguſt eben deſſelben Jahrs, ertheilte der Koͤnig zur Errichtung dieſer Compagnie ſeine offe- nen Briefe, in Form eines Edicts, ſo zu Vincennes ausgeferti- get waren, und am 1ſten September einregiſtriret wurden. Jhren Jnhalt findet man in unſerer Akad. der Kaufl. unter oſtindiſche Compagnie in Frankreich. Von ihrem Verfalle ſiehe den 221 §.
§. 212.
und der weſtindiſchē Compagnie.
Zu gleicher Zeit wurde auch, ſonderlich aus der Urſache, um die Handlung nach den franzoͤſiſchen Laͤndern in America, welche die Englaͤnder und Hollaͤnder an ſich gezogen hatten, wieder in die Haͤnde der Franzoſen zu bringen, die weſtindiſche Compa- gnie aufgerichtet. Den Jnhalt der zu dem Ende von dem Koͤ- nige gegebenen und den 11ten Julius 1664 datirten Octroy fin- det man ebenfalls in unſerer Akad. der Kaufl. unter weſtindi- ſche Compagnie in Frankreich, dieſes aber merken wir hier daraus an, daß ſolche Compagnie, zugleich mit ihrer Conceſ- ſion, das ausſchließende Privilegium der africaniſchen Hand- lung von dem weißen Vorgebirge an, bis an das Vorgebirge der guten Hoffnung, erhalten habe. Das Capital, welches dieſe Compagnie zuſammen brachte, war ſo anſehnlich, daß ſelbige in weniger denn 6 Monaten uͤber 45 Schiffe ausruͤſten konnte, mit welchen ſie von allen in ihrer Conceßion begriffe-
nen
<TEI><text><body><divn="1"><floatingText><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f1150"n="546"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">10 Cap. Von der</hi></fw><lb/><divn="3"><head>§. 210.</head><lb/><noteplace="left">Eigentlicher<lb/>
Zeitpunct<lb/>
der franzoͤſi-<lb/>ſchen Hand-<lb/>
lung.</note><p>Denn ſeit dem der weiſe Colbert 1661, unter dem Chara-<lb/>
cter Controlleur General, das Finanzweſen zu beſorgen von<lb/>
dem Koͤnige Ludwig dem <hirendition="#aq">XIV</hi> uͤberkommen; hatte das Ver-<lb/>
trauen, welches der Koͤnig voͤllig auf dieſen Colbert geſetzet,<lb/>
ihn aufgemuntert, durch allerhand kluge Veranſtaltungen die<lb/>
Schifffahrt und die Handlung auf den moͤglichſten Grad der<lb/>
Vollkommenheit zu ſetzen, und dahin einzurichten, daß man<lb/>
den Rachbarn vieles verkaufen koͤnne, und dagegen nichts von<lb/>
dieſen zu kaufen noͤthig haͤtte. Man zog in dieſer Abſicht nun-<lb/>
mehr die Kaufleute hervor, vermehrte die Kuͤnſte und Manu-<lb/>
facturen mit neuen, ſonderlich mit auslaͤndiſchen Manufactu-<lb/>
ren, und errichtete auch gewiſſe Handlungsgeſellſchaften. Und<lb/>
von dieſer Zeit faͤngt ſich eigentlich die Zeitrechnung des franzoͤ-<lb/>ſiſchen Handels an.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 211.</head><lb/><noteplace="left">Errichtung<lb/>
der oſtindi-<lb/>ſchen Com-<lb/>
pagnie,</note><p>Die erſte Handlungscompagnie, welche von ſolcher Zeit<lb/>
an iſt errichtet worden, iſt die <hirendition="#fr">oſtindiſche Compagnie,</hi>ſo 1664<lb/>
ihren Anfang genommen hat. Der Entwurf derſelben wurde<lb/>
den 26ſten May gedachten Jahres in einer zu Paris von den<lb/>
vornehmſten Kaufleuten dieſer Stadt, und in Beyſeyn vieler<lb/>
andern angeſehenen Perſonen von verſchiedenen Staͤnden und<lb/>
Profeßionen, gehaltenen Verſammlung aufgeſetzet, und beſtand<lb/>
in 40 Artikeln. Nachdem dieſe Statuten am 29ſten eben die-<lb/>ſes Monats dem Koͤnige zu Fontainebleau von den Deputirten<lb/>ſolcher Verſammlung waren uͤbergeben worden: ſo wurden ſie<lb/>
zwey Tage hernach in dem koͤniglichen Rathe gepruͤfet, und<lb/>
genehm gehalten. Jm Monate Auguſt eben deſſelben Jahrs,<lb/>
ertheilte der Koͤnig zur Errichtung dieſer Compagnie ſeine offe-<lb/>
nen Briefe, in Form eines Edicts, ſo zu Vincennes ausgeferti-<lb/>
get waren, und am 1ſten September einregiſtriret wurden.<lb/>
Jhren Jnhalt findet man in unſerer <hirendition="#fr">Akad. der Kaufl.</hi> unter<lb/><hirendition="#fr">oſtindiſche Compagnie in Frankreich.</hi> Von ihrem Verfalle<lb/>ſiehe den 221 §.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 212.</head><lb/><noteplace="left">und der<lb/>
weſtindiſchē<lb/>
Compagnie.</note><p>Zu gleicher Zeit wurde auch, ſonderlich aus der Urſache,<lb/>
um die Handlung nach den franzoͤſiſchen Laͤndern in America, welche<lb/>
die Englaͤnder und Hollaͤnder an ſich gezogen hatten, wieder in<lb/>
die Haͤnde der Franzoſen zu bringen, die <hirendition="#fr">weſtindiſche Compa-<lb/>
gnie</hi> aufgerichtet. Den Jnhalt der zu dem Ende von dem Koͤ-<lb/>
nige gegebenen und den 11ten Julius 1664 datirten Octroy fin-<lb/>
det man ebenfalls in unſerer <hirendition="#fr">Akad. der Kaufl.</hi> unter <hirendition="#fr">weſtindi-<lb/>ſche Compagnie in Frankreich,</hi> dieſes aber merken wir hier<lb/>
daraus an, daß ſolche Compagnie, zugleich mit ihrer Conceſ-<lb/>ſion, das ausſchließende Privilegium der <hirendition="#fr">africaniſchen Hand-<lb/>
lung</hi> von dem weißen Vorgebirge an, bis an das Vorgebirge<lb/>
der guten Hoffnung, erhalten habe. Das Capital, welches<lb/>
dieſe Compagnie zuſammen brachte, war ſo anſehnlich, daß<lb/>ſelbige in weniger denn 6 Monaten uͤber 45 Schiffe ausruͤſten<lb/>
konnte, mit welchen ſie von allen in ihrer Conceßion begriffe-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">nen</fw><lb/></p></div></div></div></body></floatingText></div></body></text></TEI>
[546/1150]
10 Cap. Von der
§. 210.
Denn ſeit dem der weiſe Colbert 1661, unter dem Chara-
cter Controlleur General, das Finanzweſen zu beſorgen von
dem Koͤnige Ludwig dem XIV uͤberkommen; hatte das Ver-
trauen, welches der Koͤnig voͤllig auf dieſen Colbert geſetzet,
ihn aufgemuntert, durch allerhand kluge Veranſtaltungen die
Schifffahrt und die Handlung auf den moͤglichſten Grad der
Vollkommenheit zu ſetzen, und dahin einzurichten, daß man
den Rachbarn vieles verkaufen koͤnne, und dagegen nichts von
dieſen zu kaufen noͤthig haͤtte. Man zog in dieſer Abſicht nun-
mehr die Kaufleute hervor, vermehrte die Kuͤnſte und Manu-
facturen mit neuen, ſonderlich mit auslaͤndiſchen Manufactu-
ren, und errichtete auch gewiſſe Handlungsgeſellſchaften. Und
von dieſer Zeit faͤngt ſich eigentlich die Zeitrechnung des franzoͤ-
ſiſchen Handels an.
§. 211.
Die erſte Handlungscompagnie, welche von ſolcher Zeit
an iſt errichtet worden, iſt die oſtindiſche Compagnie, ſo 1664
ihren Anfang genommen hat. Der Entwurf derſelben wurde
den 26ſten May gedachten Jahres in einer zu Paris von den
vornehmſten Kaufleuten dieſer Stadt, und in Beyſeyn vieler
andern angeſehenen Perſonen von verſchiedenen Staͤnden und
Profeßionen, gehaltenen Verſammlung aufgeſetzet, und beſtand
in 40 Artikeln. Nachdem dieſe Statuten am 29ſten eben die-
ſes Monats dem Koͤnige zu Fontainebleau von den Deputirten
ſolcher Verſammlung waren uͤbergeben worden: ſo wurden ſie
zwey Tage hernach in dem koͤniglichen Rathe gepruͤfet, und
genehm gehalten. Jm Monate Auguſt eben deſſelben Jahrs,
ertheilte der Koͤnig zur Errichtung dieſer Compagnie ſeine offe-
nen Briefe, in Form eines Edicts, ſo zu Vincennes ausgeferti-
get waren, und am 1ſten September einregiſtriret wurden.
Jhren Jnhalt findet man in unſerer Akad. der Kaufl. unter
oſtindiſche Compagnie in Frankreich. Von ihrem Verfalle
ſiehe den 221 §.
§. 212.
Zu gleicher Zeit wurde auch, ſonderlich aus der Urſache,
um die Handlung nach den franzoͤſiſchen Laͤndern in America, welche
die Englaͤnder und Hollaͤnder an ſich gezogen hatten, wieder in
die Haͤnde der Franzoſen zu bringen, die weſtindiſche Compa-
gnie aufgerichtet. Den Jnhalt der zu dem Ende von dem Koͤ-
nige gegebenen und den 11ten Julius 1664 datirten Octroy fin-
det man ebenfalls in unſerer Akad. der Kaufl. unter weſtindi-
ſche Compagnie in Frankreich, dieſes aber merken wir hier
daraus an, daß ſolche Compagnie, zugleich mit ihrer Conceſ-
ſion, das ausſchließende Privilegium der africaniſchen Hand-
lung von dem weißen Vorgebirge an, bis an das Vorgebirge
der guten Hoffnung, erhalten habe. Das Capital, welches
dieſe Compagnie zuſammen brachte, war ſo anſehnlich, daß
ſelbige in weniger denn 6 Monaten uͤber 45 Schiffe ausruͤſten
konnte, mit welchen ſie von allen in ihrer Conceßion begriffe-
nen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 546. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/1150>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.