mit den dortigen Einwohnern handeln zu lassen: da hingegen andern solches unter Verlust vom Schiff und Gütern platter- dings verbothen war. Und im Jahre 1658 unter Friedrichen dem III nahm die guineische Compagnie, oder die Handlung nach Guinea, ihren Anfang.
§. 186.
Flor der Handlung und Schiff- fahrt nuter Christian dem V.
Am meisten aber haben Handlung, Schifffahrt und Ma- nufacturen in Dänemark unter Christian dem V zu floriren an- gefangen; und es sind alle Regierungsjahre dieses Königes mit guten Stiftungen und Anstalten zum Aufnehmen der See- und Landhandlung sowol, als des Manufacturwesens, angefüllet. Er schloß 1670 mit dem Könige von England einen Commer- cientractat, und ließ 1671 in Koppenhagen einen neuen Canal aus dem Hafen, bis an den großen Königsmarkt der Stadt, zu desto größerer Bequemlichkeit derer zur See handelnden, lei- ten. Jm Jahre 1675 errichtete er die westindische Compa- gnie, und vergönnete ihr, auf seine ihm von England überlas- sene Jnsel St. Thomas in Westindien zu handeln; 1680 den 3- ten März aber ertheilte er ihr schöne Privilegien, und verei- nigte sie mit der guineischen (§. 185.), von welcher Zeit an sel- bige den Titel der westindisch-guineischen Compagnie führete. Jn dem nur gedachten Jahre den 12ten Februar erneuerte der König auch die isländische Compagnie, (§. 185) und gab den Wall- fischfang nach Grönland einem jeglichen königlichen Unterthan frey; den 13ten October aber wurden zum Behuf der ostindi- schen Compagnie (§. 185.) ausführliche Schiffartikel an das Licht gegeben. Nebst der Schifffahrt richtete der König in eben dem Jahre zugleich ein Auge theils auf das Fuhrwerk, indem den 17ten November den Fuhrleuten durch ganz Däne- mark ein gewisser Tax nebst einer guten Fuhrordnung vorge- schrieben wurde; theils auf die Manufacturen, indem er den 18ten October allen und jeden, welche neue Manufacturen an- legen würden, gewisse Privilegien ertheilte: gleichwie auch im Jahre 1681 den 8ten Jänner alle Wollen- und Leinenfabriken privilegiret wurden. Den 16ten April hingegen unterzeichnete der König eine ausführliche Verordnung zur Aufnahme der Handlung, und ließ das Wechselrecht völlig einführen; siehe den 199 §. desgleichen kam den 23sten December eine allgemeine königliche Verordnung, der Kaufleute und Handwerker Ge- lage betreffend, heraus. Jm Jahre 1683 den 1 May wurde anstatt der bisherigen ungleichen Maaße und Gewichte in den Provinzen alles gleichförmig eingeführet, so, wie es von dem königlichen Mathematiklehrer Römern war eingerichtet worden; den 19ten Junius aber erhielt die Eisenmanufactur gewisse Privilegien, und 1684 den 29sten Julius wurde die Tau- und Ankermanufactur aufgerichtet. So ward auch 1686 den 16ten Jenner eine allgemeine Stuttereyordnung für Dänemark aus- gefertiget, um tüchtige große Pferde allenthalben zu haben. Jn eben dem Jahre wurde zu besserem Aufnehmen der Seefahrt eine Navigationsschule, oder Seeakademie, so aus 50 Edel-
leuten
9 Cap. Von der
mit den dortigen Einwohnern handeln zu laſſen: da hingegen andern ſolches unter Verluſt vom Schiff und Guͤtern platter- dings verbothen war. Und im Jahre 1658 unter Friedrichen dem III nahm die guineiſche Compagnie, oder die Handlung nach Guinea, ihren Anfang.
§. 186.
Flor der Handlung und Schiff- fahrt nuter Chriſtian dem V.
Am meiſten aber haben Handlung, Schifffahrt und Ma- nufacturen in Daͤnemark unter Chriſtian dem V zu floriren an- gefangen; und es ſind alle Regierungsjahre dieſes Koͤniges mit guten Stiftungen und Anſtalten zum Aufnehmen der See- und Landhandlung ſowol, als des Manufacturweſens, angefuͤllet. Er ſchloß 1670 mit dem Koͤnige von England einen Commer- cientractat, und ließ 1671 in Koppenhagen einen neuen Canal aus dem Hafen, bis an den großen Koͤnigsmarkt der Stadt, zu deſto groͤßerer Bequemlichkeit derer zur See handelnden, lei- ten. Jm Jahre 1675 errichtete er die weſtindiſche Compa- gnie, und vergoͤnnete ihr, auf ſeine ihm von England uͤberlaſ- ſene Jnſel St. Thomas in Weſtindien zu handeln; 1680 den 3- ten Maͤrz aber ertheilte er ihr ſchoͤne Privilegien, und verei- nigte ſie mit der guineiſchen (§. 185.), von welcher Zeit an ſel- bige den Titel der weſtindiſch-guineiſchen Compagnie fuͤhrete. Jn dem nur gedachten Jahre den 12ten Februar erneuerte der Koͤnig auch die islaͤndiſche Compagnie, (§. 185) und gab den Wall- fiſchfang nach Groͤnland einem jeglichen koͤniglichen Unterthan frey; den 13ten October aber wurden zum Behuf der oſtindi- ſchen Compagnie (§. 185.) ausfuͤhrliche Schiffartikel an das Licht gegeben. Nebſt der Schifffahrt richtete der Koͤnig in eben dem Jahre zugleich ein Auge theils auf das Fuhrwerk, indem den 17ten November den Fuhrleuten durch ganz Daͤne- mark ein gewiſſer Tax nebſt einer guten Fuhrordnung vorge- ſchrieben wurde; theils auf die Manufacturen, indem er den 18ten October allen und jeden, welche neue Manufacturen an- legen wuͤrden, gewiſſe Privilegien ertheilte: gleichwie auch im Jahre 1681 den 8ten Jaͤnner alle Wollen- und Leinenfabriken privilegiret wurden. Den 16ten April hingegen unterzeichnete der Koͤnig eine ausfuͤhrliche Verordnung zur Aufnahme der Handlung, und ließ das Wechſelrecht voͤllig einfuͤhren; ſiehe den 199 §. desgleichen kam den 23ſten December eine allgemeine koͤnigliche Verordnung, der Kaufleute und Handwerker Ge- lage betreffend, heraus. Jm Jahre 1683 den 1 May wurde anſtatt der bisherigen ungleichen Maaße und Gewichte in den Provinzen alles gleichfoͤrmig eingefuͤhret, ſo, wie es von dem koͤniglichen Mathematiklehrer Roͤmern war eingerichtet worden; den 19ten Junius aber erhielt die Eiſenmanufactur gewiſſe Privilegien, und 1684 den 29ſten Julius wurde die Tau- und Ankermanufactur aufgerichtet. So ward auch 1686 den 16ten Jenner eine allgemeine Stuttereyordnung fuͤr Daͤnemark aus- gefertiget, um tuͤchtige große Pferde allenthalben zu haben. Jn eben dem Jahre wurde zu beſſerem Aufnehmen der Seefahrt eine Navigationsſchule, oder Seeakademie, ſo aus 50 Edel-
leuten
<TEI><text><body><divn="1"><floatingText><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f1132"n="528"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">9 Cap. Von der</hi></fw><lb/>
mit den dortigen Einwohnern handeln zu laſſen: da hingegen<lb/>
andern ſolches unter Verluſt vom Schiff und Guͤtern platter-<lb/>
dings verbothen war. Und im Jahre 1658 unter Friedrichen<lb/>
dem <hirendition="#aq">III</hi> nahm die <hirendition="#fr">guineiſche Compagnie,</hi> oder die Handlung<lb/>
nach Guinea, ihren Anfang.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 186.</head><lb/><noteplace="left">Flor der<lb/>
Handlung<lb/>
und Schiff-<lb/>
fahrt nuter<lb/>
Chriſtian<lb/>
dem <hirendition="#aq">V.</hi></note><p>Am meiſten aber haben Handlung, Schifffahrt und Ma-<lb/>
nufacturen in Daͤnemark unter Chriſtian dem <hirendition="#aq">V</hi> zu floriren an-<lb/>
gefangen; und es ſind alle Regierungsjahre dieſes Koͤniges mit<lb/>
guten Stiftungen und Anſtalten zum Aufnehmen der See- und<lb/>
Landhandlung ſowol, als des Manufacturweſens, angefuͤllet.<lb/>
Er ſchloß 1670 mit dem Koͤnige von <hirendition="#fr">England</hi> einen Commer-<lb/>
cientractat, und ließ 1671 in Koppenhagen einen neuen <hirendition="#fr">Canal</hi><lb/>
aus dem Hafen, bis an den großen Koͤnigsmarkt der Stadt,<lb/>
zu deſto groͤßerer Bequemlichkeit derer zur See handelnden, lei-<lb/>
ten. Jm Jahre 1675 errichtete er die <hirendition="#fr">weſtindiſche Compa-<lb/>
gnie,</hi> und vergoͤnnete ihr, auf ſeine ihm von England uͤberlaſ-<lb/>ſene Jnſel St. Thomas in Weſtindien zu handeln; 1680 den 3-<lb/>
ten Maͤrz aber ertheilte er ihr ſchoͤne Privilegien, und verei-<lb/>
nigte ſie mit der guineiſchen (§. 185.), von welcher Zeit an ſel-<lb/>
bige den Titel der <hirendition="#fr">weſtindiſch-guineiſchen Compagnie</hi> fuͤhrete.<lb/>
Jn dem nur gedachten Jahre den 12ten Februar erneuerte der<lb/>
Koͤnig auch die <hirendition="#fr">islaͤndiſche Compagnie,</hi> (§. 185) und gab den <hirendition="#fr">Wall-<lb/>
fiſchfang</hi> nach Groͤnland einem jeglichen koͤniglichen Unterthan<lb/>
frey; den 13ten October aber wurden zum Behuf der <hirendition="#fr">oſtindi-<lb/>ſchen Compagnie</hi> (§. 185.) ausfuͤhrliche Schiffartikel an das<lb/>
Licht gegeben. Nebſt der Schifffahrt richtete der Koͤnig in<lb/>
eben dem Jahre zugleich ein Auge theils auf das <hirendition="#fr">Fuhrwerk,</hi><lb/>
indem den 17ten November den Fuhrleuten durch ganz Daͤne-<lb/>
mark ein gewiſſer Tax nebſt einer guten Fuhrordnung vorge-<lb/>ſchrieben wurde; theils auf die <hirendition="#fr">Manufacturen,</hi> indem er den<lb/>
18ten October allen und jeden, welche neue Manufacturen an-<lb/>
legen wuͤrden, gewiſſe Privilegien ertheilte: gleichwie auch im<lb/>
Jahre 1681 den 8ten Jaͤnner alle Wollen- und Leinenfabriken<lb/>
privilegiret wurden. Den 16ten April hingegen unterzeichnete<lb/>
der Koͤnig eine ausfuͤhrliche Verordnung zur Aufnahme der<lb/><hirendition="#fr">Handlung,</hi> und ließ das <hirendition="#fr">Wechſelrecht</hi> voͤllig einfuͤhren; ſiehe<lb/>
den 199 §. desgleichen kam den 23ſten December eine allgemeine<lb/>
koͤnigliche Verordnung, der <hirendition="#fr">Kaufleute und Handwerker Ge-<lb/>
lage</hi> betreffend, heraus. Jm Jahre 1683 den 1 May wurde<lb/>
anſtatt der bisherigen ungleichen <hirendition="#fr">Maaße</hi> und <hirendition="#fr">Gewichte</hi> in den<lb/>
Provinzen alles gleichfoͤrmig eingefuͤhret, ſo, wie es von dem<lb/>
koͤniglichen Mathematiklehrer Roͤmern war eingerichtet worden;<lb/>
den 19ten Junius aber erhielt die <hirendition="#fr">Eiſenmanufactur</hi> gewiſſe<lb/>
Privilegien, und 1684 den 29ſten Julius wurde die <hirendition="#fr">Tau-</hi> und<lb/><hirendition="#fr">Ankermanufactur</hi> aufgerichtet. So ward auch 1686 den 16ten<lb/>
Jenner eine allgemeine <hirendition="#fr">Stuttereyordnung</hi> fuͤr Daͤnemark aus-<lb/>
gefertiget, um tuͤchtige große Pferde allenthalben zu haben.<lb/>
Jn eben dem Jahre wurde zu beſſerem Aufnehmen der Seefahrt<lb/>
eine <hirendition="#fr">Navigationsſchule,</hi> oder <hirendition="#fr">Seeakademie,</hi>ſo aus 50 Edel-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">leuten</fw><lb/></p></div></div></div></body></floatingText></div></body></text></TEI>
[528/1132]
9 Cap. Von der
mit den dortigen Einwohnern handeln zu laſſen: da hingegen
andern ſolches unter Verluſt vom Schiff und Guͤtern platter-
dings verbothen war. Und im Jahre 1658 unter Friedrichen
dem III nahm die guineiſche Compagnie, oder die Handlung
nach Guinea, ihren Anfang.
§. 186.
Am meiſten aber haben Handlung, Schifffahrt und Ma-
nufacturen in Daͤnemark unter Chriſtian dem V zu floriren an-
gefangen; und es ſind alle Regierungsjahre dieſes Koͤniges mit
guten Stiftungen und Anſtalten zum Aufnehmen der See- und
Landhandlung ſowol, als des Manufacturweſens, angefuͤllet.
Er ſchloß 1670 mit dem Koͤnige von England einen Commer-
cientractat, und ließ 1671 in Koppenhagen einen neuen Canal
aus dem Hafen, bis an den großen Koͤnigsmarkt der Stadt,
zu deſto groͤßerer Bequemlichkeit derer zur See handelnden, lei-
ten. Jm Jahre 1675 errichtete er die weſtindiſche Compa-
gnie, und vergoͤnnete ihr, auf ſeine ihm von England uͤberlaſ-
ſene Jnſel St. Thomas in Weſtindien zu handeln; 1680 den 3-
ten Maͤrz aber ertheilte er ihr ſchoͤne Privilegien, und verei-
nigte ſie mit der guineiſchen (§. 185.), von welcher Zeit an ſel-
bige den Titel der weſtindiſch-guineiſchen Compagnie fuͤhrete.
Jn dem nur gedachten Jahre den 12ten Februar erneuerte der
Koͤnig auch die islaͤndiſche Compagnie, (§. 185) und gab den Wall-
fiſchfang nach Groͤnland einem jeglichen koͤniglichen Unterthan
frey; den 13ten October aber wurden zum Behuf der oſtindi-
ſchen Compagnie (§. 185.) ausfuͤhrliche Schiffartikel an das
Licht gegeben. Nebſt der Schifffahrt richtete der Koͤnig in
eben dem Jahre zugleich ein Auge theils auf das Fuhrwerk,
indem den 17ten November den Fuhrleuten durch ganz Daͤne-
mark ein gewiſſer Tax nebſt einer guten Fuhrordnung vorge-
ſchrieben wurde; theils auf die Manufacturen, indem er den
18ten October allen und jeden, welche neue Manufacturen an-
legen wuͤrden, gewiſſe Privilegien ertheilte: gleichwie auch im
Jahre 1681 den 8ten Jaͤnner alle Wollen- und Leinenfabriken
privilegiret wurden. Den 16ten April hingegen unterzeichnete
der Koͤnig eine ausfuͤhrliche Verordnung zur Aufnahme der
Handlung, und ließ das Wechſelrecht voͤllig einfuͤhren; ſiehe
den 199 §. desgleichen kam den 23ſten December eine allgemeine
koͤnigliche Verordnung, der Kaufleute und Handwerker Ge-
lage betreffend, heraus. Jm Jahre 1683 den 1 May wurde
anſtatt der bisherigen ungleichen Maaße und Gewichte in den
Provinzen alles gleichfoͤrmig eingefuͤhret, ſo, wie es von dem
koͤniglichen Mathematiklehrer Roͤmern war eingerichtet worden;
den 19ten Junius aber erhielt die Eiſenmanufactur gewiſſe
Privilegien, und 1684 den 29ſten Julius wurde die Tau- und
Ankermanufactur aufgerichtet. So ward auch 1686 den 16ten
Jenner eine allgemeine Stuttereyordnung fuͤr Daͤnemark aus-
gefertiget, um tuͤchtige große Pferde allenthalben zu haben.
Jn eben dem Jahre wurde zu beſſerem Aufnehmen der Seefahrt
eine Navigationsſchule, oder Seeakademie, ſo aus 50 Edel-
leuten
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 528. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/1132>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.