Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen. II. Als Vertreter der souveränen Staatsgewalt kann das Staatsober- Sie tritt insbesondere, aber nicht ausschliesslich, dann zu Dagegen u. a. Despagnet 236, Rivier I 424, Ullmann 88 (da die Besteht das Staatsoberhaupt aus einer Mehrheit von Personen, Die Exterritorialität geniesst auch das, das Staatsoberhaupt Da der Aufenthalt des Staatsoberhauptes auf fremdem Staats- II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen. II. Als Vertreter der souveränen Staatsgewalt kann das Staatsober- Sie tritt insbesondere, aber nicht ausschlieſslich, dann zu Dagegen u. a. Despagnet 236, Rivier I 424, Ullmann 88 (da die Besteht das Staatsoberhaupt aus einer Mehrheit von Personen, Die Exterritorialität genieſst auch das, das Staatsoberhaupt Da der Aufenthalt des Staatsoberhauptes auf fremdem Staats- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0090" n="68"/> <fw place="top" type="header">II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.</fw><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b">II.</hi> </head> <p> <hi rendition="#b">Als Vertreter der souveränen Staatsgewalt kann das Staatsober-<lb/> haupt keiner fremden Staatsgewalt unterworfen sein: sogenannte Ex-<lb/> territorialität.</hi> </p><lb/> <p>Sie tritt insbesondere, aber nicht ausschlieſslich, dann zu<lb/> Tage, wenn das Staatsoberhaupt auf fremdem Staatsgebiet sich auf-<lb/> hält (oben § 8 III und IV). Es macht dabei grundsätzlich keinen<lb/> Unterschied, ob es sich um ein monarchisches Staatsoberhaupt oder<lb/> aber um den Präsidenten eines Freistaates handelt. Wenn der<lb/> Präsident der Vereinigten Staaten und der König von Italien in<lb/> einem deutschen Badeort zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit<lb/> weilen, so ist ihre völkerrechtliche Stellung genau dieselbe. Und<lb/> die weitverbreitete Meinung ist unrichtig, welche die Exterritorialität<lb/> des Präsidenten einer fremden Republik auf den Fall beschränken<lb/> will, daſs er in Staatsgeschäften das Ausland betritt; jeder Versuch,<lb/> diesen Satz praktisch anzuwenden, würde sofort seine theoretische<lb/> Unhaltbarkeit aufdecken.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Dagegen u. a. <hi rendition="#g">Despagnet</hi> 236, <hi rendition="#g">Rivier</hi> I 424, <hi rendition="#g">Ullmann</hi> 88 (da die<lb/> Präsidenten der Freistaaten nur Mandatare des souveränen Volkes seien).</hi> </p><lb/> <p>Besteht das Staatsoberhaupt aus einer Mehrheit von Personen,<lb/> so genieſst jede von ihnen die Vorrechte der Exterritorialität.</p><lb/> <p>Die Exterritorialität genieſst auch das, das Staatsoberhaupt<lb/> begleitende <hi rendition="#g">Gefolge</hi>, sowohl seine <hi rendition="#g">Familie</hi> wie die übrigen <hi rendition="#g">be-<lb/> gleitenden Personen</hi> (bestritten; dagegen z. B. <hi rendition="#g">Martens-Berg-<lb/> bohm</hi>, I 322); sie wird auch der allein reisenden Frau des mo-<lb/> narchischen Staatsoberhauptes, aber lediglich aus internationaler<lb/> Höflichkeit, zugestanden.</p><lb/> <p>Da der Aufenthalt des Staatsoberhauptes auf fremdem Staats-<lb/> gebiet eine Ausnahme darstellt, während er für die diplomatischen<lb/> Vertreter die Regel bildet, hat sich geschichtlich die Lehre von<lb/> der Exterritorialität des Staatsoberhauptes im Anschluſs an die der<lb/> diplomatischen Vertreter entwickelt. Dort, wo von dieser gesprochen<lb/> wird (unten § 14 IV), ist daher auch wissenschaftlich der „Sitz<lb/> der Materie“, so daſs hier eine allgemeine Übersicht genügt. Die<lb/> Exterritorialität umfaſst:</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [68/0090]
II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.
II. Als Vertreter der souveränen Staatsgewalt kann das Staatsober-
haupt keiner fremden Staatsgewalt unterworfen sein: sogenannte Ex-
territorialität.
Sie tritt insbesondere, aber nicht ausschlieſslich, dann zu
Tage, wenn das Staatsoberhaupt auf fremdem Staatsgebiet sich auf-
hält (oben § 8 III und IV). Es macht dabei grundsätzlich keinen
Unterschied, ob es sich um ein monarchisches Staatsoberhaupt oder
aber um den Präsidenten eines Freistaates handelt. Wenn der
Präsident der Vereinigten Staaten und der König von Italien in
einem deutschen Badeort zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit
weilen, so ist ihre völkerrechtliche Stellung genau dieselbe. Und
die weitverbreitete Meinung ist unrichtig, welche die Exterritorialität
des Präsidenten einer fremden Republik auf den Fall beschränken
will, daſs er in Staatsgeschäften das Ausland betritt; jeder Versuch,
diesen Satz praktisch anzuwenden, würde sofort seine theoretische
Unhaltbarkeit aufdecken.
Dagegen u. a. Despagnet 236, Rivier I 424, Ullmann 88 (da die
Präsidenten der Freistaaten nur Mandatare des souveränen Volkes seien).
Besteht das Staatsoberhaupt aus einer Mehrheit von Personen,
so genieſst jede von ihnen die Vorrechte der Exterritorialität.
Die Exterritorialität genieſst auch das, das Staatsoberhaupt
begleitende Gefolge, sowohl seine Familie wie die übrigen be-
gleitenden Personen (bestritten; dagegen z. B. Martens-Berg-
bohm, I 322); sie wird auch der allein reisenden Frau des mo-
narchischen Staatsoberhauptes, aber lediglich aus internationaler
Höflichkeit, zugestanden.
Da der Aufenthalt des Staatsoberhauptes auf fremdem Staats-
gebiet eine Ausnahme darstellt, während er für die diplomatischen
Vertreter die Regel bildet, hat sich geschichtlich die Lehre von
der Exterritorialität des Staatsoberhauptes im Anschluſs an die der
diplomatischen Vertreter entwickelt. Dort, wo von dieser gesprochen
wird (unten § 14 IV), ist daher auch wissenschaftlich der „Sitz
der Materie“, so daſs hier eine allgemeine Übersicht genügt. Die
Exterritorialität umfaſst:
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