Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

Bild:
<< vorherige Seite
I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.

Freilich muss die Darstellung des positiven Völkerrechts mit
der Hervorhebung dieses allgemeinen Satzes sich begnügen. Seine
Durchführung durch besondere Staatsverträge ist bisher nur im
bescheidensten Umfang gesichert (unten § 32). Aber auch abge-
sehen von diesen Verträgen, ist schon heute die Überwindung des
sogenannten Territorialprinzips gerade durch die nationale Gesetz-
gebung aller Kulturstaaten eine feststehende Thatsache.

2. Die Autonomie kann durch vertragsmässig übernommene
oder durch von andern Staaten auferlegte Verpflichtungen beschränkt
sein
(oben § 6 II).

II.

Die Staatsgewalt, bezogen auf das Staatsgebiet (unten § 9)
und durch diese Beziehung räumlich umgrenzt. nennen wir Gebiets-
hoheit (Territorialgewalt). Sie ist imperium, nicht dominium; völker-
rechtlich anerkannte Herrschaft über das Gebiet, nicht ein dingliches
Recht an dem Gebiet.

1. Die Gebietshoheit schliesst jedes Eingreifen einer fremden
Staatsgewalt in das Staatsgebiet, jede Ausübung fremder Hoheitsrechte
in dem Gebiet aus.

Über die besondern Rechtsregeln, welche für die konsulari-
schen Jurisdiktionsbezirke gelten unten § 15 IV.

2. Ein und dasselbe Gebiet kann unter der, sei es geteilten,
sei es ungeteilten Herrschaft mehrerer Staaten stehen (condominium).

Ungeteilte Mitherrschaft hatten nach dem Wiener Frieden
vom 30. Oktober 1864 Österreich und Preussen in Schleswig-Hol-
stein und Lauenburg; sie wurde 1866 gelöst. Ungeteilte Mitherr-
schaft haben Belgien und Preussen seit 1814 an dem Minendistrikt
von Moresnet; doch ist die Teilung des Gebietes von Preussen vor-
geschlagen worden (1897). Über geteilte Mitherrschaft unten § 9 III.

3. Die Gebietshoheit kann, wie die Staatsgewalt überhaupt,
durch die zu Gunsten anderer Staaten übernommenen oder aufer-
legten Verpflichtungen beschränkt sein.

So kann ein Staat verpflichtet sein:

a) auf seinem Gebiet die Ausübung eines Hoheitsrechtes durch
einen andern Staat zu dulden; oder

I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.

Freilich muſs die Darstellung des positiven Völkerrechts mit
der Hervorhebung dieses allgemeinen Satzes sich begnügen. Seine
Durchführung durch besondere Staatsverträge ist bisher nur im
bescheidensten Umfang gesichert (unten § 32). Aber auch abge-
sehen von diesen Verträgen, ist schon heute die Überwindung des
sogenannten Territorialprinzips gerade durch die nationale Gesetz-
gebung aller Kulturstaaten eine feststehende Thatsache.

2. Die Autonomie kann durch vertragsmäſsig übernommene
oder durch von andern Staaten auferlegte Verpflichtungen beschränkt
sein
(oben § 6 II).

II.

Die Staatsgewalt, bezogen auf das Staatsgebiet (unten § 9)
und durch diese Beziehung räumlich umgrenzt. nennen wir Gebiets-
hoheit (Territorialgewalt). Sie ist imperium, nicht dominium; völker-
rechtlich anerkannte Herrschaft über das Gebiet, nicht ein dingliches
Recht an dem Gebiet.

1. Die Gebietshoheit schlieſst jedes Eingreifen einer fremden
Staatsgewalt in das Staatsgebiet, jede Ausübung fremder Hoheitsrechte
in dem Gebiet aus.

Über die besondern Rechtsregeln, welche für die konsulari-
schen Jurisdiktionsbezirke gelten unten § 15 IV.

2. Ein und dasselbe Gebiet kann unter der, sei es geteilten,
sei es ungeteilten Herrschaft mehrerer Staaten stehen (condominium).

Ungeteilte Mitherrschaft hatten nach dem Wiener Frieden
vom 30. Oktober 1864 Österreich und Preuſsen in Schleswig-Hol-
stein und Lauenburg; sie wurde 1866 gelöst. Ungeteilte Mitherr-
schaft haben Belgien und Preuſsen seit 1814 an dem Minendistrikt
von Moresnet; doch ist die Teilung des Gebietes von Preuſsen vor-
geschlagen worden (1897). Über geteilte Mitherrschaft unten § 9 III.

3. Die Gebietshoheit kann, wie die Staatsgewalt überhaupt,
durch die zu Gunsten anderer Staaten übernommenen oder aufer-
legten Verpflichtungen beschränkt sein.

So kann ein Staat verpflichtet sein:

a) auf seinem Gebiet die Ausübung eines Hoheitsrechtes durch
einen andern Staat zu dulden; oder

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0064" n="42"/>
              <fw place="top" type="header">I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.</fw><lb/>
              <p>Freilich mu&#x017F;s die Darstellung des positiven Völkerrechts mit<lb/>
der Hervorhebung dieses allgemeinen Satzes sich begnügen. Seine<lb/>
Durchführung durch besondere Staatsverträge ist bisher nur im<lb/>
bescheidensten Umfang gesichert (unten § 32). Aber auch abge-<lb/>
sehen von diesen Verträgen, ist schon heute die Überwindung des<lb/>
sogenannten Territorialprinzips gerade durch die nationale Gesetz-<lb/>
gebung aller Kulturstaaten eine feststehende Thatsache.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#b">2. Die Autonomie kann durch vertragsmä&#x017F;sig übernommene<lb/>
oder durch von andern Staaten auferlegte Verpflichtungen beschränkt<lb/>
sein</hi> (oben § 6 II).</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#b">II.</hi> </head>
              <p><hi rendition="#b">Die Staatsgewalt, bezogen auf das Staatsgebiet</hi> (unten § 9)<lb/><hi rendition="#b">und durch diese Beziehung räumlich umgrenzt. nennen wir Gebiets-<lb/>
hoheit (Territorialgewalt). Sie ist imperium, nicht dominium; völker-<lb/>
rechtlich anerkannte Herrschaft über das Gebiet, nicht ein dingliches<lb/>
Recht an dem Gebiet.</hi></p><lb/>
              <p> <hi rendition="#b">1. Die Gebietshoheit schlie&#x017F;st jedes Eingreifen einer fremden<lb/>
Staatsgewalt in das Staatsgebiet, jede Ausübung fremder Hoheitsrechte<lb/>
in dem Gebiet aus.</hi> </p><lb/>
              <p>Über die besondern Rechtsregeln, welche für die konsulari-<lb/>
schen Jurisdiktionsbezirke gelten unten § 15 IV.</p><lb/>
              <p> <hi rendition="#b">2. Ein und dasselbe Gebiet kann unter der, sei es geteilten,<lb/>
sei es ungeteilten Herrschaft mehrerer Staaten stehen (condominium).</hi> </p><lb/>
              <p>Ungeteilte Mitherrschaft hatten nach dem Wiener Frieden<lb/>
vom 30. Oktober 1864 Österreich und Preu&#x017F;sen in Schleswig-Hol-<lb/>
stein und Lauenburg; sie wurde 1866 gelöst. Ungeteilte Mitherr-<lb/>
schaft haben Belgien und Preu&#x017F;sen seit 1814 an dem Minendistrikt<lb/>
von Moresnet; doch ist die Teilung des Gebietes von Preu&#x017F;sen vor-<lb/>
geschlagen worden (1897). Über geteilte Mitherrschaft unten § 9 III.</p><lb/>
              <p> <hi rendition="#b">3. Die Gebietshoheit kann, wie die Staatsgewalt überhaupt,<lb/>
durch die zu Gunsten anderer Staaten übernommenen oder aufer-<lb/>
legten Verpflichtungen beschränkt sein.</hi> </p><lb/>
              <p>So kann ein Staat verpflichtet sein:</p><lb/>
              <list>
                <item>a) auf seinem Gebiet die Ausübung eines Hoheitsrechtes durch<lb/>
einen andern Staat zu dulden; oder</item>
              </list><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[42/0064] I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. Freilich muſs die Darstellung des positiven Völkerrechts mit der Hervorhebung dieses allgemeinen Satzes sich begnügen. Seine Durchführung durch besondere Staatsverträge ist bisher nur im bescheidensten Umfang gesichert (unten § 32). Aber auch abge- sehen von diesen Verträgen, ist schon heute die Überwindung des sogenannten Territorialprinzips gerade durch die nationale Gesetz- gebung aller Kulturstaaten eine feststehende Thatsache. 2. Die Autonomie kann durch vertragsmäſsig übernommene oder durch von andern Staaten auferlegte Verpflichtungen beschränkt sein (oben § 6 II). II. Die Staatsgewalt, bezogen auf das Staatsgebiet (unten § 9) und durch diese Beziehung räumlich umgrenzt. nennen wir Gebiets- hoheit (Territorialgewalt). Sie ist imperium, nicht dominium; völker- rechtlich anerkannte Herrschaft über das Gebiet, nicht ein dingliches Recht an dem Gebiet. 1. Die Gebietshoheit schlieſst jedes Eingreifen einer fremden Staatsgewalt in das Staatsgebiet, jede Ausübung fremder Hoheitsrechte in dem Gebiet aus. Über die besondern Rechtsregeln, welche für die konsulari- schen Jurisdiktionsbezirke gelten unten § 15 IV. 2. Ein und dasselbe Gebiet kann unter der, sei es geteilten, sei es ungeteilten Herrschaft mehrerer Staaten stehen (condominium). Ungeteilte Mitherrschaft hatten nach dem Wiener Frieden vom 30. Oktober 1864 Österreich und Preuſsen in Schleswig-Hol- stein und Lauenburg; sie wurde 1866 gelöst. Ungeteilte Mitherr- schaft haben Belgien und Preuſsen seit 1814 an dem Minendistrikt von Moresnet; doch ist die Teilung des Gebietes von Preuſsen vor- geschlagen worden (1897). Über geteilte Mitherrschaft unten § 9 III. 3. Die Gebietshoheit kann, wie die Staatsgewalt überhaupt, durch die zu Gunsten anderer Staaten übernommenen oder aufer- legten Verpflichtungen beschränkt sein. So kann ein Staat verpflichtet sein: a) auf seinem Gebiet die Ausübung eines Hoheitsrechtes durch einen andern Staat zu dulden; oder

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/64
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/64>, abgerufen am 22.12.2024.