Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.§ 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts. die bisherige Staatsgewalt noch fortbesteht. Über ihre Aner-kennung als kriegführende Partei unten § 39 I. 4. Der Papst, obwohl er nicht nur nicht Unterthan irgend Vgl. Geffcken H. H. II. 153. Bompart, Le pape et le droit des gens. 1888. Scaduto, Guarentigie ponteficie. 2. Aufl. 1889. Imbart de la Tour, La papaute en droit international. 1893. De Olivart, Le pape, les Etats de l'Eglise et l'Italie. Essai juridique 5. Auch die Staatsteile (Provinzen, Kreise, Gemeinden) mit II. Schwierigkeiten bietet die völkerrechtliche Stellung der Staaten- Vgl. insbesondere Jellinek, Die Lehre von den Staaten verbindungen. 1882. § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts. die bisherige Staatsgewalt noch fortbesteht. Über ihre Aner-kennung als kriegführende Partei unten § 39 I. 4. Der Papst, obwohl er nicht nur nicht Unterthan irgend Vgl. Geffcken H. H. II. 153. Bompart, Le pape et le droit des gens. 1888. Scaduto, Guarentigie ponteficie. 2. Aufl. 1889. Imbart de la Tour, La papauté en droit international. 1893. De Olivart, Le pape, les Etats de l’Eglise et l’Italie. Essai juridique 5. Auch die Staatsteile (Provinzen, Kreise, Gemeinden) mit II. Schwierigkeiten bietet die völkerrechtliche Stellung der Staaten- Vgl. insbesondere Jellinek, Die Lehre von den Staaten verbindungen. 1882. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0045" n="23"/><fw place="top" type="header">§ 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.</fw><lb/> die bisherige Staatsgewalt noch fortbesteht. Über ihre Aner-<lb/> kennung als kriegführende Partei unten § 39 I.</p><lb/> <p>4. Der Papst, obwohl er nicht nur nicht Unterthan irgend<lb/> eines Staates ist, sondern auch durch das italienische Garantie-<lb/> gesetz vom 13. Mai 1871 eine Reihe von Rechten, insbesondere das<lb/> aktive und passive Gesandtschaftsrecht, erhalten hat, die sonst nur<lb/> souveränen Staaten zustehen, und diese unter Zustimmung der<lb/> übrigen Staaten ausübt. Die von den Staaten mit dem Papst ge-<lb/> schlossenen Verträge (Konkordate) stehen daher nicht unter dem<lb/> Völkerrecht. Daher kann ferner die italienische Regierung für<lb/> Handlungen des Papstes nicht verantwortlich gemacht werden;<lb/> jedenfalls nicht von denjenigen Staaten, die durch Unterhaltung<lb/> diplomatischer Beziehungen mit der Kurie deren extranationale<lb/> Stellung anerkannt haben. Andrerseits ist zu beachten, daſs Italien<lb/> den Mächten gegenüber sich verpflichtet hat, die Unabhängigkeit<lb/> des Papstes zu sichern, seine Rechtsstellung insoweit also auf<lb/> völkerrechtlicher Grundlage ruht.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Vgl. <hi rendition="#g">Geffcken</hi> H. H. II. 153.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Bompart</hi>, Le pape et le droit des gens. 1888.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Scaduto</hi>, Guarentigie ponteficie. 2. Aufl. 1889.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Imbart de la Tour</hi>, La papauté en droit international. 1893.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">De Olivart</hi>, Le pape, les Etats de l’Eglise et l’Italie. Essai juridique<lb/> sur l’état actuel de la question romaine. 1897.</hi> </p><lb/> <p>5. Auch die Staatsteile (Provinzen, Kreise, Gemeinden) mit<lb/> Einschluſs der Kolonieen, sind nicht Rechtssubjekte des Völkerrechts.<lb/> Schlieſst z. B. England mit den Niederlanden einen Vertrag, der<lb/> ausschlieſslich für Britisch-Guayana Vorteile und für Niederländisch-<lb/> Guayana Lasten bringt, so werden doch nur die beiden vertrag-<lb/> schlieſsenden Staaten, niemals ihre unmittelbar interessierten Kolo-<lb/> nieen aus dem Vertrage berechtigt und verpflichtet.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b">II.</hi> </head> <p> <hi rendition="#b">Schwierigkeiten bietet die völkerrechtliche Stellung der Staaten-<lb/> verbindungen: u. z. insbesondere deshalb, weil die geschichtlich ge-<lb/> gebenen Erscheinungen den von der Wissenschaft aufgestellten Begriffen<lb/> sich nicht immer einordnen wollen.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Vgl. insbesondere <hi rendition="#g">Jellinek</hi>, Die Lehre von den Staaten verbindungen. 1882.</hi> </p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [23/0045]
§ 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
die bisherige Staatsgewalt noch fortbesteht. Über ihre Aner-
kennung als kriegführende Partei unten § 39 I.
4. Der Papst, obwohl er nicht nur nicht Unterthan irgend
eines Staates ist, sondern auch durch das italienische Garantie-
gesetz vom 13. Mai 1871 eine Reihe von Rechten, insbesondere das
aktive und passive Gesandtschaftsrecht, erhalten hat, die sonst nur
souveränen Staaten zustehen, und diese unter Zustimmung der
übrigen Staaten ausübt. Die von den Staaten mit dem Papst ge-
schlossenen Verträge (Konkordate) stehen daher nicht unter dem
Völkerrecht. Daher kann ferner die italienische Regierung für
Handlungen des Papstes nicht verantwortlich gemacht werden;
jedenfalls nicht von denjenigen Staaten, die durch Unterhaltung
diplomatischer Beziehungen mit der Kurie deren extranationale
Stellung anerkannt haben. Andrerseits ist zu beachten, daſs Italien
den Mächten gegenüber sich verpflichtet hat, die Unabhängigkeit
des Papstes zu sichern, seine Rechtsstellung insoweit also auf
völkerrechtlicher Grundlage ruht.
Vgl. Geffcken H. H. II. 153.
Bompart, Le pape et le droit des gens. 1888.
Scaduto, Guarentigie ponteficie. 2. Aufl. 1889.
Imbart de la Tour, La papauté en droit international. 1893.
De Olivart, Le pape, les Etats de l’Eglise et l’Italie. Essai juridique
sur l’état actuel de la question romaine. 1897.
5. Auch die Staatsteile (Provinzen, Kreise, Gemeinden) mit
Einschluſs der Kolonieen, sind nicht Rechtssubjekte des Völkerrechts.
Schlieſst z. B. England mit den Niederlanden einen Vertrag, der
ausschlieſslich für Britisch-Guayana Vorteile und für Niederländisch-
Guayana Lasten bringt, so werden doch nur die beiden vertrag-
schlieſsenden Staaten, niemals ihre unmittelbar interessierten Kolo-
nieen aus dem Vertrage berechtigt und verpflichtet.
II. Schwierigkeiten bietet die völkerrechtliche Stellung der Staaten-
verbindungen: u. z. insbesondere deshalb, weil die geschichtlich ge-
gebenen Erscheinungen den von der Wissenschaft aufgestellten Begriffen
sich nicht immer einordnen wollen.
Vgl. insbesondere Jellinek, Die Lehre von den Staaten verbindungen. 1882.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |