Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.§ 3. Geschichte des Völkerrechts. § 27 III); die Seerechtsdeklaration vom 16. April 1856, hervor-gegangen aus der Einigung der beiden grossen Seemächte England und Frankreich, erklärte die Kaperei für abgeschafft, verlangte die Effektivität der Blokade und sicherte das Privateigentum im See- krieg (unten §§ 42 und 43). 2. Aber den dauernden Frieden hatte der Pariser Kongress 3. Eine wichtige Milderung der Kriegsschrecknisse bringt die V. Periode: von 1878 bis zur Gegenwart. 1. Der Berliner Kongress vom 13. Juni bis 13. Juli 1878 § 3. Geschichte des Völkerrechts. § 27 III); die Seerechtsdeklaration vom 16. April 1856, hervor-gegangen aus der Einigung der beiden groſsen Seemächte England und Frankreich, erklärte die Kaperei für abgeschafft, verlangte die Effektivität der Blokade und sicherte das Privateigentum im See- krieg (unten §§ 42 und 43). 2. Aber den dauernden Frieden hatte der Pariser Kongreſs 3. Eine wichtige Milderung der Kriegsschrecknisse bringt die V. Periode: von 1878 bis zur Gegenwart. 1. Der Berliner Kongreſs vom 13. Juni bis 13. Juli 1878 <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb n="15" facs="#f0037"/><fw type="header" place="top">§ 3. Geschichte des Völkerrechts.</fw><lb/> § 27 III); die Seerechtsdeklaration vom 16. April 1856, hervor-<lb/> gegangen aus der Einigung der beiden groſsen Seemächte England<lb/> und Frankreich, erklärte die Kaperei für abgeschafft, verlangte die<lb/> Effektivität der Blokade und sicherte das Privateigentum im See-<lb/> krieg (unten §§ 42 und 43).</p><lb/> <p>2. Aber den dauernden Frieden hatte der Pariser Kongreſs<lb/> zu sichern nicht vermocht. Auf den Schlachtfeldern erwarben die<lb/> deutschen Stämme wie die Landschaften Italiens die staatliche Ein-<lb/> heit. An Stelle Preuſsens trat das Deutsche Reich in die Reihe<lb/> der Groſsmächte und neben ihm als jüngste Groſsmacht das König-<lb/> reich Italien. Auf friedlichem Wege dagegen vollzog sich der Über-<lb/> gang der unter englische Schutzherrschaft gestellten Ionischen In-<lb/> seln an Griechenland (1863); und der Londoner Konferenz vom<lb/> 11. Mai 1867 gelang es, die Luxemburger Frage zu schlichten:<lb/> die Neutralität des Groſsherzogtums wurde von den Groſsmächten<lb/> (mit Einschluſs Italiens und der Niederlande) gemeinsam garantiert,<lb/> und die preuſsische Besatzung räumte die Stadt Luxemburg, deren<lb/> Festungswerke geschleift wurden (unten § 6 III).</p><lb/> <p>3. Eine wichtige Milderung der Kriegsschrecknisse bringt die<lb/> Genfer Konvention vom 22. August 1864 (über das Rote Kreuz;<lb/> unten § 41 II), der sich die Petersburger Konvention von 1868<lb/> über die Verwendung von Sprengstoffen im Krieg (unten § 40 III)<lb/> anschlieſst. Dagegen führen die Beratungen über die Kodifikation<lb/> des Landkriegsrechts (1874) zu keinem greifbaren Ergebnis (unten<lb/> § 39 III). Die Reihe der allgemeinen administrativen Staatenverträge<lb/> (unten § 17) wird durch die Union géodésique 1864 und die Union<lb/> télégraphique 1865 eröffnet, und damit die Entwicklung des Völker-<lb/> rechts in neue Bahnen gelenkt. Der französisch-englische Handels-<lb/> vertrag vom 23. Januar 1860 leitet die Herrschaft des Freihandels-<lb/> systems zwischen den europäischen Staaten ein.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b">V. Periode: von 1878 bis zur Gegenwart.</hi> </head><lb/> <p>1. Der Berliner Kongreſs vom 13. Juni bis 13. Juli 1878<lb/> brachte, unter Ermäſsigung der im Frieden von San Stefano fest-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [15/0037]
§ 3. Geschichte des Völkerrechts.
§ 27 III); die Seerechtsdeklaration vom 16. April 1856, hervor-
gegangen aus der Einigung der beiden groſsen Seemächte England
und Frankreich, erklärte die Kaperei für abgeschafft, verlangte die
Effektivität der Blokade und sicherte das Privateigentum im See-
krieg (unten §§ 42 und 43).
2. Aber den dauernden Frieden hatte der Pariser Kongreſs
zu sichern nicht vermocht. Auf den Schlachtfeldern erwarben die
deutschen Stämme wie die Landschaften Italiens die staatliche Ein-
heit. An Stelle Preuſsens trat das Deutsche Reich in die Reihe
der Groſsmächte und neben ihm als jüngste Groſsmacht das König-
reich Italien. Auf friedlichem Wege dagegen vollzog sich der Über-
gang der unter englische Schutzherrschaft gestellten Ionischen In-
seln an Griechenland (1863); und der Londoner Konferenz vom
11. Mai 1867 gelang es, die Luxemburger Frage zu schlichten:
die Neutralität des Groſsherzogtums wurde von den Groſsmächten
(mit Einschluſs Italiens und der Niederlande) gemeinsam garantiert,
und die preuſsische Besatzung räumte die Stadt Luxemburg, deren
Festungswerke geschleift wurden (unten § 6 III).
3. Eine wichtige Milderung der Kriegsschrecknisse bringt die
Genfer Konvention vom 22. August 1864 (über das Rote Kreuz;
unten § 41 II), der sich die Petersburger Konvention von 1868
über die Verwendung von Sprengstoffen im Krieg (unten § 40 III)
anschlieſst. Dagegen führen die Beratungen über die Kodifikation
des Landkriegsrechts (1874) zu keinem greifbaren Ergebnis (unten
§ 39 III). Die Reihe der allgemeinen administrativen Staatenverträge
(unten § 17) wird durch die Union géodésique 1864 und die Union
télégraphique 1865 eröffnet, und damit die Entwicklung des Völker-
rechts in neue Bahnen gelenkt. Der französisch-englische Handels-
vertrag vom 23. Januar 1860 leitet die Herrschaft des Freihandels-
systems zwischen den europäischen Staaten ein.
V. Periode: von 1878 bis zur Gegenwart.
1. Der Berliner Kongreſs vom 13. Juni bis 13. Juli 1878
brachte, unter Ermäſsigung der im Frieden von San Stefano fest-
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Zitationshilfe: | Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/37>, abgerufen am 03.03.2025. |