Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.§ 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis. Der oft erörterte Gedanke eines ewigen Friedens ist Utopie Für die Bestrebungen der heute über die ganze Erde ver- § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis. Allgemeine Grundsätze. Guelle, Precis des lois de la guerre sur terre. 1884. Pillet, Le droit de la guerre. 2 Bde. 1892--1894. Rettich, Zur Theorie und Geschichte des Rechtes zum Krieg. 1888. I. Krieg ist der mit Waffengewalt geführte Kampf zweier oder 1. Subjekte des Krieges und der dadurch begründeten Rechts- Privatpersonen (Kolonialgesellschaften) und Staatsteilen (ent- § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis. Der oft erörterte Gedanke eines ewigen Friedens ist Utopie Für die Bestrebungen der heute über die ganze Erde ver- § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis. Allgemeine Grundsätze. Guelle, Précis des lois de la guerre sur terre. 1884. Pillet, Le droit de la guerre. 2 Bde. 1892—1894. Rettich, Zur Theorie und Geschichte des Rechtes zum Krieg. 1888. I. Krieg ist der mit Waffengewalt geführte Kampf zweier oder 1. Subjekte des Krieges und der dadurch begründeten Rechts- Privatpersonen (Kolonialgesellschaften) und Staatsteilen (ent- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0229" n="207"/> <fw place="top" type="header">§ 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.</fw><lb/> <p>Der oft erörterte Gedanke eines ewigen Friedens ist Utopie<lb/> geblieben. Aus den zahlreichen Schriften, welche diese Frage be-<lb/> handeln, seien hervorgehoben: <hi rendition="#g">Abbé de St. Pierre</hi> († 1743),<lb/> Projet de traité pour rendre la paix perpétuelle entre les souve-<lb/> rains chrétiens etc. 1713 (im Jahre des Utrechter Friedens; be-<lb/> sprochen von <hi rendition="#g">Rousseau</hi> 1761). <hi rendition="#g">Kant</hi>, Zum ewigen Frieden.<lb/> Ein philosophischer Entwurf. 1. Aufl. 1795, 2. Aufl. 1796. Dazu<lb/> insbesondere <hi rendition="#g">Staudinger</hi>, Kants Traktat zum ewigen Frieden.<lb/> Ein Jubiläumsepilog. In Vaihingers Kantstudien I. Heft 3.</p><lb/> <p>Für die Bestrebungen der heute über die ganze Erde ver-<lb/> breiteten Friedensvereine bietet sich eine lohnende Doppelaufgabe:<lb/> einerseits die Bildung eines ständigen Staatengerichtshofes mit<lb/> fakultativer Kompetenz (oben II 4), andrerseits die Kodifizierung<lb/> des Kriegsrechtes. Die folgerichtige Auffassung, daſs der Krieg<lb/> ein <hi rendition="#g">Rechtsverhältnis</hi> darstellt, eine Summe von Rechten und<lb/> Pflichten zwischen den Kriegführenden untereinander und zwischen<lb/> ihnen und den neutralen Staaten erzeugt, wird mehr als jede<lb/> andere von den Friedensvereinen vorgeschlagene Maſsregel dazu<lb/> beitragen, die Übel des Krieges auf ein verhältnismäſsig geringes<lb/> Maſs zurückzuführen.</p> </div> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">§ 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.<lb/> Allgemeine Grundsätze.</hi> </head><lb/> <p><hi rendition="#g">Guelle</hi>, Précis des lois de la guerre sur terre. 1884.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Pillet</hi>, Le droit de la guerre. 2 Bde. 1892—1894.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Rettich</hi>, Zur Theorie und Geschichte des Rechtes zum Krieg. 1888.</p><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b">I.</hi> </head> <p> <hi rendition="#b">Krieg ist der mit Waffengewalt geführte Kampf zweier oder<lb/> mehrerer Staaten.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#b">1. Subjekte des Krieges und der dadurch begründeten Rechts-<lb/> verhältnisse können mithin nur souveräne Staaten als die selbständigen<lb/> Träger völkerrechtlicher Berechtigungen und Verpflichtungen sein.</hi> </p><lb/> <p>Privatpersonen (Kolonialgesellschaften) und Staatsteilen (ent-<lb/> fernten, unter selbständiger Verwaltung stehenden Kolonieen) kann<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [207/0229]
§ 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
Der oft erörterte Gedanke eines ewigen Friedens ist Utopie
geblieben. Aus den zahlreichen Schriften, welche diese Frage be-
handeln, seien hervorgehoben: Abbé de St. Pierre († 1743),
Projet de traité pour rendre la paix perpétuelle entre les souve-
rains chrétiens etc. 1713 (im Jahre des Utrechter Friedens; be-
sprochen von Rousseau 1761). Kant, Zum ewigen Frieden.
Ein philosophischer Entwurf. 1. Aufl. 1795, 2. Aufl. 1796. Dazu
insbesondere Staudinger, Kants Traktat zum ewigen Frieden.
Ein Jubiläumsepilog. In Vaihingers Kantstudien I. Heft 3.
Für die Bestrebungen der heute über die ganze Erde ver-
breiteten Friedensvereine bietet sich eine lohnende Doppelaufgabe:
einerseits die Bildung eines ständigen Staatengerichtshofes mit
fakultativer Kompetenz (oben II 4), andrerseits die Kodifizierung
des Kriegsrechtes. Die folgerichtige Auffassung, daſs der Krieg
ein Rechtsverhältnis darstellt, eine Summe von Rechten und
Pflichten zwischen den Kriegführenden untereinander und zwischen
ihnen und den neutralen Staaten erzeugt, wird mehr als jede
andere von den Friedensvereinen vorgeschlagene Maſsregel dazu
beitragen, die Übel des Krieges auf ein verhältnismäſsig geringes
Maſs zurückzuführen.
§ 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
Allgemeine Grundsätze.
Guelle, Précis des lois de la guerre sur terre. 1884.
Pillet, Le droit de la guerre. 2 Bde. 1892—1894.
Rettich, Zur Theorie und Geschichte des Rechtes zum Krieg. 1888.
I. Krieg ist der mit Waffengewalt geführte Kampf zweier oder
mehrerer Staaten.
1. Subjekte des Krieges und der dadurch begründeten Rechts-
verhältnisse können mithin nur souveräne Staaten als die selbständigen
Träger völkerrechtlicher Berechtigungen und Verpflichtungen sein.
Privatpersonen (Kolonialgesellschaften) und Staatsteilen (ent-
fernten, unter selbständiger Verwaltung stehenden Kolonieen) kann
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |