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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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§ 34. Der internationale Schutz des Eigentums.
fuhr gewisser Gegenstände, die aus dem verseuchten Gebiet
stammen, kann untersagt werden. 2. Sanitäre Überwachung der
aus den verseuchten Häfen auslaufenden Schiffe, insbesondere der
Pilgerschiffe. 3. Massregeln zur Verhinderung der Einschleppung
der Pest auf dem Land- und Seeweg. Verschiedene Behandlung
der gesunden, der verseuchten und der verdächtigen Schiffe; mildere
Behandlung derjenigen Schiffe, die einen Arzt und einen Trocken-
ofen an Bord haben. Einrichtung und Unterhaltung von Sanitäts-
stationen.

Das 2. Kapitel beschäftigt sich mit der Pest in Europa.
Quarantänen bei dem Verkehr zu Lande sind ausgeschlossen; an
ihre Stelle tritt die ärztliche Überwachung. Dagegen ist die Quaran-
täne nach wie vor innerhalb des Seeverkehrs zugelassen.

Das 3. und 4. Kapitel enthalten Bestimmungen von vorwiegend
technischer Natur (über Vornahme der Desinfektion u. s. w.).

5. Kapitel: Die Durchführung und Überwachung der ver-
einbarten Massregeln wird einem besonderen Ausschuss übertragen,
der aus dem Conseil superieur de sante in Konstantinopel gewählt
wird und diejenigen Mächte vertreten soll, die den Konventionen von
1892 (Venedig), 1893 (Dresden), 1894 (Paris) und 1897 (Venedig)
beigetreten sind. Die Aburteilung der Übertretungen, die mit Geld-
strafen bedroht sind, ist einem Ausschuss aus den in Konstantinopel
beglaubigten Konsuln übertragen (oben § 16 III).

Vgl. R. G. IV 780.

V.
§ 34. Der internationale Schutz des Eigentums.
I.

Zur Verhütung der Verbreitung von ansteckenden Tierkrank-
heiten (insbesondere auch der Tollwut der Hunde) sind zahlreiche Ver-
träge zwischen einzelnen Staaten, vorzugsweise zwischen benachbarten
Staaten, geschlossen worden.

II.

Dagegen hat die Gefahr, welche die Reblaus für die Wein-
pflanzungen mit sich brachte, zu einer internationalen Konvention ge-
führt, die am 17. September 1878 geschlossen, am 3. November 1881

§ 34. Der internationale Schutz des Eigentums.
fuhr gewisser Gegenstände, die aus dem verseuchten Gebiet
stammen, kann untersagt werden. 2. Sanitäre Überwachung der
aus den verseuchten Häfen auslaufenden Schiffe, insbesondere der
Pilgerschiffe. 3. Maſsregeln zur Verhinderung der Einschleppung
der Pest auf dem Land- und Seeweg. Verschiedene Behandlung
der gesunden, der verseuchten und der verdächtigen Schiffe; mildere
Behandlung derjenigen Schiffe, die einen Arzt und einen Trocken-
ofen an Bord haben. Einrichtung und Unterhaltung von Sanitäts-
stationen.

Das 2. Kapitel beschäftigt sich mit der Pest in Europa.
Quarantänen bei dem Verkehr zu Lande sind ausgeschlossen; an
ihre Stelle tritt die ärztliche Überwachung. Dagegen ist die Quaran-
täne nach wie vor innerhalb des Seeverkehrs zugelassen.

Das 3. und 4. Kapitel enthalten Bestimmungen von vorwiegend
technischer Natur (über Vornahme der Desinfektion u. s. w.).

5. Kapitel: Die Durchführung und Überwachung der ver-
einbarten Maſsregeln wird einem besonderen Ausschuſs übertragen,
der aus dem Conseil supérieur de santé in Konstantinopel gewählt
wird und diejenigen Mächte vertreten soll, die den Konventionen von
1892 (Venedig), 1893 (Dresden), 1894 (Paris) und 1897 (Venedig)
beigetreten sind. Die Aburteilung der Übertretungen, die mit Geld-
strafen bedroht sind, ist einem Ausschuſs aus den in Konstantinopel
beglaubigten Konsuln übertragen (oben § 16 III).

Vgl. R. G. IV 780.

V.
§ 34. Der internationale Schutz des Eigentums.
I.

Zur Verhütung der Verbreitung von ansteckenden Tierkrank-
heiten (insbesondere auch der Tollwut der Hunde) sind zahlreiche Ver-
träge zwischen einzelnen Staaten, vorzugsweise zwischen benachbarten
Staaten, geschlossen worden.

II.

Dagegen hat die Gefahr, welche die Reblaus für die Wein-
pflanzungen mit sich brachte, zu einer internationalen Konvention ge-
führt, die am 17. September 1878 geschlossen, am 3. November 1881

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[181/0203] § 34. Der internationale Schutz des Eigentums. fuhr gewisser Gegenstände, die aus dem verseuchten Gebiet stammen, kann untersagt werden. 2. Sanitäre Überwachung der aus den verseuchten Häfen auslaufenden Schiffe, insbesondere der Pilgerschiffe. 3. Maſsregeln zur Verhinderung der Einschleppung der Pest auf dem Land- und Seeweg. Verschiedene Behandlung der gesunden, der verseuchten und der verdächtigen Schiffe; mildere Behandlung derjenigen Schiffe, die einen Arzt und einen Trocken- ofen an Bord haben. Einrichtung und Unterhaltung von Sanitäts- stationen. Das 2. Kapitel beschäftigt sich mit der Pest in Europa. Quarantänen bei dem Verkehr zu Lande sind ausgeschlossen; an ihre Stelle tritt die ärztliche Überwachung. Dagegen ist die Quaran- täne nach wie vor innerhalb des Seeverkehrs zugelassen. Das 3. und 4. Kapitel enthalten Bestimmungen von vorwiegend technischer Natur (über Vornahme der Desinfektion u. s. w.). 5. Kapitel: Die Durchführung und Überwachung der ver- einbarten Maſsregeln wird einem besonderen Ausschuſs übertragen, der aus dem Conseil supérieur de santé in Konstantinopel gewählt wird und diejenigen Mächte vertreten soll, die den Konventionen von 1892 (Venedig), 1893 (Dresden), 1894 (Paris) und 1897 (Venedig) beigetreten sind. Die Aburteilung der Übertretungen, die mit Geld- strafen bedroht sind, ist einem Ausschuſs aus den in Konstantinopel beglaubigten Konsuln übertragen (oben § 16 III). Vgl. R. G. IV 780. V. § 34. Der internationale Schutz des Eigentums. I. Zur Verhütung der Verbreitung von ansteckenden Tierkrank- heiten (insbesondere auch der Tollwut der Hunde) sind zahlreiche Ver- träge zwischen einzelnen Staaten, vorzugsweise zwischen benachbarten Staaten, geschlossen worden. II. Dagegen hat die Gefahr, welche die Reblaus für die Wein- pflanzungen mit sich brachte, zu einer internationalen Konvention ge- führt, die am 17. September 1878 geschlossen, am 3. November 1881

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/203>, abgerufen am 21.11.2024.