Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
tären Anforderungen entsprechen. Übertretungen sind mit Geld-
strafen bedroht und werden durch eine besondere Kommission ab-
geurteilt, die aus den Konsuln der verschiedenen Mächte zusammen-
gesetzt und vom diplomatischen Corps in Konstantinopel gewählt
wird (oben § 16 III). Besondere Massregeln sind vereinbart für
den Fall des Ausbruchs der Cholera auf einem der Schiffe. Eine
Hauptstation soll auf der Insel Kamaran (im Roten Meer), Sanitäts-
anstalten sollen auf der ganzen Linie der Pilgerfahrt eingerichtet
werden. Im Golf von Persien wird ein geordneter Sanitätsdienst
eingeführt. Die Durchführung dieser Vereinbarung soll durch
einen besonderen Ausschuss überwacht werden, der aus dem Conseil
superieur de sante genommen wird und aus drei Vertretern der
Türkei, sowie verschiedenen Vertretern der Vertragsmächte be-
stehen soll.

Vgl. R. G. I 444.

III.

Die Bekämpfung der Pest bildete die Aufgabe der zu Venedig
vereinbarten Konvention vom 19. März 1897.

Sie ist geschlossen zwischen Österreich-Ungarn, Belgien,
Frankreich, Grossbritannien, Italien, Luxemburg, Montenegro, den
Niederlanden und Russland, mit gewissen Einschränkungen auch
von Deutschland und der Schweiz. Die Vertreter der übrigen
Mächte nahmen die Vereinbarung ad referendum.

Der Ausbruch der Pest in Bombay hatte die österreich-
ungarische Regierung veranlasst, die Mächte zu gemeinsamen Be-
ratungen einzuladen. Ihr Ergebnis ist das der Konvention einver-
leibte Sanitäts-Reglement, das in vielen Punkten dem Pariser
Reglement von 1894 nachgebildet ist, soweit nicht insbesondere
die längere Inkubationsdauer der Pest (zehn Tage gegenüber fünf
Tagen bei der Cholera) abweichende Bestimmungen notwendig
gemacht hat.

1. Kapitel: Ausserhalb Europas gegen die Pest zu er-
greifende Massregeln. 1. Die Regierung des verseuchten Landes
hat den übrigen Regierungen Mitteilung zu machen. Die Ein-

III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
tären Anforderungen entsprechen. Übertretungen sind mit Geld-
strafen bedroht und werden durch eine besondere Kommission ab-
geurteilt, die aus den Konsuln der verschiedenen Mächte zusammen-
gesetzt und vom diplomatischen Corps in Konstantinopel gewählt
wird (oben § 16 III). Besondere Maſsregeln sind vereinbart für
den Fall des Ausbruchs der Cholera auf einem der Schiffe. Eine
Hauptstation soll auf der Insel Kamaran (im Roten Meer), Sanitäts-
anstalten sollen auf der ganzen Linie der Pilgerfahrt eingerichtet
werden. Im Golf von Persien wird ein geordneter Sanitätsdienst
eingeführt. Die Durchführung dieser Vereinbarung soll durch
einen besonderen Ausschuſs überwacht werden, der aus dem Conseil
supérieur de santé genommen wird und aus drei Vertretern der
Türkei, sowie verschiedenen Vertretern der Vertragsmächte be-
stehen soll.

Vgl. R. G. I 444.

III.

Die Bekämpfung der Pest bildete die Aufgabe der zu Venedig
vereinbarten Konvention vom 19. März 1897.

Sie ist geschlossen zwischen Österreich-Ungarn, Belgien,
Frankreich, Groſsbritannien, Italien, Luxemburg, Montenegro, den
Niederlanden und Ruſsland, mit gewissen Einschränkungen auch
von Deutschland und der Schweiz. Die Vertreter der übrigen
Mächte nahmen die Vereinbarung ad referendum.

Der Ausbruch der Pest in Bombay hatte die österreich-
ungarische Regierung veranlaſst, die Mächte zu gemeinsamen Be-
ratungen einzuladen. Ihr Ergebnis ist das der Konvention einver-
leibte Sanitäts-Reglement, das in vielen Punkten dem Pariser
Reglement von 1894 nachgebildet ist, soweit nicht insbesondere
die längere Inkubationsdauer der Pest (zehn Tage gegenüber fünf
Tagen bei der Cholera) abweichende Bestimmungen notwendig
gemacht hat.

1. Kapitel: Auſserhalb Europas gegen die Pest zu er-
greifende Maſsregeln. 1. Die Regierung des verseuchten Landes
hat den übrigen Regierungen Mitteilung zu machen. Die Ein-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0202" n="180"/><fw place="top" type="header">III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.</fw><lb/>
tären Anforderungen entsprechen. Übertretungen sind mit Geld-<lb/>
strafen bedroht und werden durch eine besondere Kommission ab-<lb/>
geurteilt, die aus den Konsuln der verschiedenen Mächte zusammen-<lb/>
gesetzt und vom diplomatischen Corps in Konstantinopel gewählt<lb/>
wird (oben § 16 III). Besondere Ma&#x017F;sregeln sind vereinbart für<lb/>
den Fall des Ausbruchs der Cholera auf einem der Schiffe. Eine<lb/>
Hauptstation soll auf der Insel Kamaran (im Roten Meer), Sanitäts-<lb/>
anstalten sollen auf der ganzen Linie der Pilgerfahrt eingerichtet<lb/>
werden. Im Golf von Persien wird ein geordneter Sanitätsdienst<lb/>
eingeführt. Die Durchführung dieser Vereinbarung soll durch<lb/>
einen besonderen Ausschu&#x017F;s überwacht werden, der aus dem Conseil<lb/>
supérieur de santé genommen wird und aus drei Vertretern der<lb/>
Türkei, sowie verschiedenen Vertretern der Vertragsmächte be-<lb/>
stehen soll.</p><lb/>
              <p> <hi rendition="#et">Vgl. R. G. I 444.</hi> </p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#b">III.</hi> </head>
              <p> <hi rendition="#b">Die Bekämpfung der Pest bildete die Aufgabe der zu Venedig<lb/>
vereinbarten Konvention vom 19. März 1897.</hi> </p><lb/>
              <p>Sie ist geschlossen zwischen Österreich-Ungarn, Belgien,<lb/>
Frankreich, Gro&#x017F;sbritannien, Italien, Luxemburg, Montenegro, den<lb/>
Niederlanden und Ru&#x017F;sland, mit gewissen Einschränkungen auch<lb/>
von Deutschland und der Schweiz. Die Vertreter der übrigen<lb/>
Mächte nahmen die Vereinbarung ad referendum.</p><lb/>
              <p>Der Ausbruch der Pest in Bombay hatte die österreich-<lb/>
ungarische Regierung veranla&#x017F;st, die Mächte zu gemeinsamen Be-<lb/>
ratungen einzuladen. Ihr Ergebnis ist das der Konvention einver-<lb/>
leibte Sanitäts-Reglement, das in vielen Punkten dem Pariser<lb/>
Reglement von 1894 nachgebildet ist, soweit nicht insbesondere<lb/>
die längere Inkubationsdauer der Pest (zehn Tage gegenüber fünf<lb/>
Tagen bei der Cholera) abweichende Bestimmungen notwendig<lb/>
gemacht hat.</p><lb/>
              <p>1. <hi rendition="#g">Kapitel: Au&#x017F;serhalb Europas</hi> gegen die Pest zu er-<lb/>
greifende Ma&#x017F;sregeln. 1. Die Regierung des verseuchten Landes<lb/>
hat den übrigen Regierungen Mitteilung zu machen. Die Ein-<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[180/0202] III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. tären Anforderungen entsprechen. Übertretungen sind mit Geld- strafen bedroht und werden durch eine besondere Kommission ab- geurteilt, die aus den Konsuln der verschiedenen Mächte zusammen- gesetzt und vom diplomatischen Corps in Konstantinopel gewählt wird (oben § 16 III). Besondere Maſsregeln sind vereinbart für den Fall des Ausbruchs der Cholera auf einem der Schiffe. Eine Hauptstation soll auf der Insel Kamaran (im Roten Meer), Sanitäts- anstalten sollen auf der ganzen Linie der Pilgerfahrt eingerichtet werden. Im Golf von Persien wird ein geordneter Sanitätsdienst eingeführt. Die Durchführung dieser Vereinbarung soll durch einen besonderen Ausschuſs überwacht werden, der aus dem Conseil supérieur de santé genommen wird und aus drei Vertretern der Türkei, sowie verschiedenen Vertretern der Vertragsmächte be- stehen soll. Vgl. R. G. I 444. III. Die Bekämpfung der Pest bildete die Aufgabe der zu Venedig vereinbarten Konvention vom 19. März 1897. Sie ist geschlossen zwischen Österreich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Groſsbritannien, Italien, Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden und Ruſsland, mit gewissen Einschränkungen auch von Deutschland und der Schweiz. Die Vertreter der übrigen Mächte nahmen die Vereinbarung ad referendum. Der Ausbruch der Pest in Bombay hatte die österreich- ungarische Regierung veranlaſst, die Mächte zu gemeinsamen Be- ratungen einzuladen. Ihr Ergebnis ist das der Konvention einver- leibte Sanitäts-Reglement, das in vielen Punkten dem Pariser Reglement von 1894 nachgebildet ist, soweit nicht insbesondere die längere Inkubationsdauer der Pest (zehn Tage gegenüber fünf Tagen bei der Cholera) abweichende Bestimmungen notwendig gemacht hat. 1. Kapitel: Auſserhalb Europas gegen die Pest zu er- greifende Maſsregeln. 1. Die Regierung des verseuchten Landes hat den übrigen Regierungen Mitteilung zu machen. Die Ein-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/202
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/202>, abgerufen am 22.12.2024.